Anwalt für Erbrecht und Schenkung Hamburg

Ganzheitliche Beratung zu Testament, Pflichtteil, Testamentsvollstreckung, Ehevertrag, vorweggenommene Erbfolge - alles interdisziplinär aus einer Hand

 

3Q|Law berät vermögende Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmerfamilien in Hamburg in allen Fragen des Erbrechts und der Vermögensnachfolge. Unser Gründungspartner Dr. Henning Jaques — Herausgeber des Beck'schen Handbuchs Unternehmenskauf im Mittelstand, Absolventdes Lehrgangs zum Fachanwalt für Steuerrecht sowie Dozent für den Lehrgang "Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)" — verbindet erbrechtliche Gestaltung mit gesellschaftsrechtlicher Strukturierung und steuerlicher Optimierung. Dabei arbeitet 3Q|Law auch mit Ihren Steuerberatern (und bei Bedarf hoch spezialisierten Steuerexperten) interdisziplinär zusammen, sodass jede erbrechtliche Gestaltung von Anfang an steuerlich optimiert ist.

Ob Berliner Testament, Vor- und Nacherbschaft, Nießbrauch oder Erbvertrag — die Wahl des richtigen Instruments hängt von Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation ab. Viele Mandanten kommen mit der Frage zu uns, wie sie die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder optimal ausschöpfen können. Unsere Antwort geht über die reine Freibetragsplanung hinaus: Durch vorweggenommene Erbfolge, also die gezielte Schenkung zu Lebzeiten, lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen und die Steuerlast der nächsten Generation erheblich reduzieren. Bei Immobilienvermögen und Unternehmensanteilen beraten wir zusätzlich zu Nießbrauchsvorbehalten, Eheverträgen mit "Güterstandsschaukeln" und familiengerechten Holding-Strukturen im Gesellschaftsrecht.

Wenn ein Erbfall bereits eingetreten ist, vertreten wir Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer bei der Nachlassabwicklung — von der Erbauseinandersetzung über die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen bis zur Erbschaftsteuererklärung. Als Testamentsvollstrecker übernehmen wir auf Wunsch auch die treuhänderische Abwicklung und Verwaltung von Nachlässen.


Empfohlen vom Institut für Erbrecht e.V. - den Erbrechtsexperten

 

 


Die fachübergreifende erb- und eherechtliche Beratung von 3Q|Law umfasst mit allen rechtlichen und steuerlichen Facetten u.a. folgende Themen


Kanzlei für Erbrecht Hamburg – Beratung für Unternehmer, Familienunternehmen und vermögende Privatkunden

 

3Q|Law berät vermögende Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmerfamilien in Hamburg in allen Fragen des Erbrechts, der Schenkung und der Vermögensnachfolge. Unser Gründungspartner Dr. Henning Jaques — Herausgeber des Beck'schen Handbuchs Unternehmenskauf im Mittelstand und Dozent für den Lehrgang „Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)" — arbeitet mit spezialisierten Steuerberatern von 3Q|Tax interdisziplinär zusammen, sodass jede erbrechtliche Gestaltung von Anfang an steuerlich optimiert ist.

Ob Testament, Berliner Testament, Vor- und Nacherbschaft, Erbvertrag oder Nießbrauch — die Wahl des richtigen Instruments hängt von Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation ab. Viele Mandanten kommen mit der Frage zu uns, wie sie die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder optimal ausschöpfen und Pflichtteilsansprüche frühzeitig absichern bzw. vermeiden können. Unsere Antwort geht über die reine Freibetragsplanung hinaus: Durch vorweggenommene Erbfolge — also die gezielte Schenkung zu Lebzeiten — lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen und die Steuerbelastung der nächsten Generation erheblich reduzieren. Bei Immobilienvermögen beraten wir zusätzlich zu Nießbrauchvorbehalten und Wohnungsrechten, bei Unternehmensanteilen zur Verzahnung von Gesellschaftsvertrag, Testament und Ehevertrag. Die sogenannte "Güterstandsschaukel" ermöglicht darüber hinaus eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten.

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind zudem die erbschaft- und einkommensteuerlichen Auswirkungen der Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge, weshalb 3Q|Law insoweit eine enge Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Steuerberater für unerlässlich hält und empfiehlt.

Wenn ein Erbfall bereits eingetreten ist, vertreten wir Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer bei der gesamten Nachlassabwicklung — von der Erbauseinandersetzung über die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen bis zur Erbschaftsteuererklärung. Als Testamentsvollstrecker übernimmt Dr. Henning Jaques auf Wunsch auch die Abwicklung und Verwaltung von Nachlässen. Eine rechtzeitig erstellte Vorsorgevollmacht sichert zudem die Handlungsfähigkeit für den Fall, dass der Unternehmer oder Vermögensinhaber selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist.


Übersicht zu den Beratungsleistungen der Kanzlei für Erbrecht in Hamburg 3Q|Law

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser seine Erben nicht durch Verfügung von Todes wegen (einseitiges Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) geregelt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beruft zum einen in den §§ 1924 bis 1929 die Verwandten des Erblassers zu seinen Erben, wobei gem. § 1930 BGB ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten gem. § 1924 Abs. 3 BGB die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Zum anderen ist der Ehegatte des Erblassers gem. § 1931 BGB zum Erben berufen, wobei dessen Erbteil umso größer ist, je entfernter die erbberechtigten Verwandten zum Verstorbenen standen. Nach § 1933 BGB erbt der Ehegatte jedoch nicht, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ist kein Erbe vorhanden oder sind die Erben durch Ausschlagung, Enterbung etc. weggefallen, so ist gem. § 1936 BGB der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hatte, gesetzlicher Erbe. Trifft der Unternehmer keine oder eine fehlerhafte Verfügung von Todes wegen, stellt sich das Problem, dass in vielen Fällen entweder eine Mehrheit von Erben erbt und als Erbengemeinschaft schnell handlungsunfähig wird  oder dass ein unfähiger Nachfolger die Leitung des Unternehmens übernimmt. Da 3QLaw als Anwalt für Gesellschaftsrecht sowohl die nötigen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen schaffen kann, egal ob in der GmbH, der AG, einer KG, oHG oder GbR, als auch als Spezialist für Erbrecht die darauf aufbauenden testamentarischen Verfügungen, erhalten Sie bei 3QLaw Komplettlösungen aus einer Hand.

Kanzlei für Unternehmensnachfolge Hamburg 3Q|Law

Testament und Erbvertrag: Die Grundlagen der gewillkürten Erbfolge

 

Wer die Verteilung seines Vermögens nach dem Tod nicht dem Zufall der gesetzlichen Erbfolge überlassen möchte, muss eine Verfügung von Todes wegen errichten – entweder ein Testament oder einen Erbvertrag. Beide Instrumente ermöglichen es, Erben einzusetzen, Vermächtnisse anzuordnen, Auflagen zu bestimmen und einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag hängt von der familiären Situation und den Zielen des Erblassers ab.

Das eigehandige Testament wird vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben. Es ist jederzeit frei widerruflich, was maximale Flexibilität bietet. Das notarielle Testament bietet demgegenüber den Vorteil einer fachkundigen Beratung durch den Notar sowie die Hinterlegung beim Nachlassgericht, ist aber ebenfalls frei widerruflich. Das gemeinschaftliche Testament – in der Praxis besonders verbreitet als „Berliner Testament“ – steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen. Es enthält in der Regel wechselbezügliche Verfügungen, die nach dem Tod des ersten Partners nur noch eingeschränkt geändert werden können.

Der Erbvertrag bindet den Erblasser stärker: Die darin getroffenen vertraglichen Verfügungen können grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Er wird deshalb vor allem bei Patchwork-Familien, Unternehmernachfolgen mit mehreren Beteiligten oder in Situationen eingesetzt, in denen eine verbindliche Regelung für alle Seiten erforderlich ist.

3Q|Law berät bei der Auswahl des richtigen Instruments und übernimmt die vollständige Gestaltung einschließlich der Abstimmung mit dem Notar. Besonderes Augenmerk legen wir auf die steuerliche Optimierung und die Verzahnung mit bestehenden Gesellschaftsverträgen und Eheverträgen.

Erbengemeinschaft bei Testament, Erbvertrag und gesetzlicher Erbfolge

 

Bei mehreren Erben geht der Nachlass auf diese in Erbengemeinschaft über, und zwar egal, ob die Erbfolge auf Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge beruht. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt und somit für eine dauerhafte Verwaltung des Nachlasses denkbar ungeeignet. Dies gilt insbesondere auch für eine Unternehmensnachfolge. Ist mit Streit unter den Erben zu rechnen, könnte z. B. eine Testamentsvollstreckung zur Abwicklung oder dauerhaften Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.


Werden bei mehreren Erben keine Erbquoten festgelegt, erhält jeder Erbe den gleichen Anteil am Nachlass. Sie können bei mehreren Erben auch eine Teilungsanordnung treffen, also bestimmen, wer welche Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll (der Wert dieser Gegenstände wird auf den Erbteil angerechnet). Alternativ zur Teilungsanordnung können Sie auch ein Vorausvermächtnis anordnen. Diese Alternativen haben jedoch unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Auswirkungen und sollten daher bei der Erstellung des Testaments oder des Erbvertrages genau bedacht werden.

Ersatzerben bei Testament und Erbvertrag

 

Als Anwalt für Erbrecht ist dem Mandanten häufig zu raten, die Möglichkeit zu nutzen, sowohl im Testament als auch in einem Erbvertrag Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen. Ersatzerbe und Ersatzvermächtnisnehmer treten an die Stelle des Erben bzw. Vermächtnisnehmers. Wird auf eine Ersatzerben- bzw. Ersatzvermächtnisnehmerbestimmung verzichtet, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, wer dann Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden soll. Fällt ein vom Erblasser bedachter Abkömmling als Erbe oder Vermächtnisnehmer weg, ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge bedacht sein sollen. Ansonsten wird - wenn mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt wurden, von denen einer wegfällt - ohne testamentarische Bestimmung der Erbteil der übrigen Erben bzw. der Vermächtnisanteil der übrigen Vermächtnisnehmer automatisch entsprechend erhöht (so genannte Anwachsung). Es sollte daher in der Regel davon Gebrauch gemacht werden, Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer einzusetzen. Dies gilt insbesondere auch bei der Unternehmensnachfolge, bei der der eingeplante Nachfolger durch Vorversterben oder Ausschlagung wegfallen kann. Auch ist denkbar, dass ein für die Unternehmensnachfolge vorgesehenes Kind sich unerwartet umentscheidet und andere Pläne hat. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge, aber auch bei der Vermögensnachfolge kann 3QLaw als Anwalt für Gesellschaftsrecht sowohl die unternehmerische als auch die private Seite aus einer Hand professionell begleiten.

Einsetzung von Vor- und Nacherben durch Testament oder Erbvertrag

 

Der Vorerbe erhält das geerbte Vermögen als Sondervermögen nur auf Zeit, darf dieses nutzen (nicht jedoch verbrauchen). Der Vorerbe muss das Vermögen zu einem vom Erblasser zu bestimmenden Zeitpunkt – zumeist Tod des Vorerben - an den Nacherben übergeben (keine Erbengemeinschaft). Diese Gestaltung kann sich z. B empfehlen, wenn verhindert werden soll, dass der Erbe das Vermögen nach eigenen Vorstellungen weiter vererbt.


Der Vorerbe darf – wenn keinerlei Befreiung erfolgt – über die Nachlassgegenstände nur in beschränktem Umfang verfügen (insbesondere nicht Grundstücke und Schenkungen). Der Nacherbe hat bestimmte Mitverwaltungsrechte (z.B. Wertpapiere, Grundschulden/Hypotheken). Ferner hat der Nacherbe bestimmte Kontroll- und Sicherungsrechte (Nachlassverzeichnis, Auskunftsrecht, Sicherheitsleistung etc.).

Bindungswirkung im Erbvertrag für Testament und Erbvertrag

Das deutsche Erbrecht eröffnet mit dem einseitigen Testament, dem gemeinschaftlichen Testament (häufig in Form des sogenannten "Berliner Testaments") und dem Erbvertrag unterschiedliche Möglichkeiten eine Verfügung von Todes wegen abzufassen. Je nachdem, in welcher Form Sie Ihren "letzten Willen" verfassen, tritt eine unterschiedlich starke Bindungswirkung an das Erklärte ein. Als Anwalt für Erbrecht, Hamburg, kann ich Ihnen diesbezüglich mit zahlreichen Gestaltungsüberlegungen weiterhelfen. Sprechen Sie mich gern an!

Am geringsten ist die Bindung beim einseitigen Testament, das jederzeit widerrufen werden kann.

Stärker ist die Bindung bereits beim gemeinschaftlichen Testament, bei dem (auch) wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden. Wird ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen von Ehegatten getroffen ("Berliner Testament") tritt mit dem Tode eines Ehegatten –  wenn nicht vorher eine andere Regelung getroffen wird –  eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten ein. Die wechselseitigen – quasi vertragsmäßigen - Verfügungen (dies können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage sein) können bis zum Tode eines Ehegatten im Einvernehmen der Ehegatten jederzeit ohne weiteres geändert oder aufgehoben werden. Ein einseitiger Widerruf wechselseitiger Verfügungen ist zwar auch möglich, bedarf jedoch für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Soweit im gemeinschaftlichen Testament zusätzlich Regelungen enthalten sind, die nicht wechselbezüglich sind, können diese jederzeit (vor und nach dem Tode) einseitig widerrufen werden, ohne dass hierfür eine Beurkundung erforderlich wäre.

Häufig macht es Sinn, im Testament bzw. Erbvertrag einen Änderungsvorbehalt vorzusehen, damit nicht mit dem Tod des Erstversterbenden hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen Bindungswirkung eintritt. Kann nämlich der überlebende Ehegatte von den gemeinsam getroffenen Verfügungen nicht mehr abweichen, hat dies häufig fatale (auch insbesondere steuerliche) Folgen.

Am stärksten ist die Bindungswirkung beim (beurkundungsbedürftigen) Erbvertrag mit vertragsmäßigen Verfügungen (solche können wie beim gemeinschaftlichen Testament nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen sein), da der Erblasser keine andere beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen mehr treffen kann. Er kann die Verfügung auch nicht einseitig widerrufen. Diese starke Bindungswirkung kann durch entsprechende Regelungen (z. B. Rücktrittsvorbehalt) abgeschwächt werden. Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen, allerdings nicht beschränkt. Neben den vertragsmäßigen Verfügungen können die Parteien eines Erbvertrages auch einseitige Verfügungen treffen, für die dann die Regelungen für einseitige Testamente sinngemäß gelten, so dass sie vor allem jederzeit einseitig widerruflich sind. Häufig macht es auch Sinn, den Erbvertrag mit einem  Ehevertrag zu kombinieren. Auch im Rahmen einer Unternehmensnachfolge kann ein Erbvertrag besonders hilfreich sein, um die Beteiligten wechselseitig zu verpflichten und zu binden.

Das Erbrecht eröffnet recht weit reichende Anfechtungsrechte, so z. B. sogar für den Fall, dass der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands zu der Verfügung bestimmt wurde (§ 2078 Abs. 2 BGB) oder wegen Übergehung eines zur Zeit der Errichtung des Testaments bzw. Erbvertrag nicht bekannten Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB). Die Anfechtungsrechte stehen allerdings i.d.R. nur demjenigen zu, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zugutekommen würde, also zumeist nicht dem Erblasser. Beim gemeinschaftlichen Testament wie beim Erbvertrag erhöhte indessen der Verzicht auf Anfechtungsrechte die Bindungswirkung an die gemeinsame Verfügung von Todes wegen. In diesen Fällen könnte nämlich andernfalls auch ein Selbstanfechtungsrecht des überlebenden Ehegatten im Hinblick auf sein eigentlich bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. Erbvertrag gegeben sein.

Und nicht zu vergessen: Nicht nur das Erbrecht kann Bindungswirkungen entfalten. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht prüfe 3QLaw Ihre Situation auch im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Bindungswirkungen, die das Erbrecht und die dort getroffenen Verfügungen bedingen und überlagern können.

Ausgleichung und Anrechnung im Erbrecht

Mehrere Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder), die als gesetzliche oder als zu gleichen Teilen eingesetzte (gewillkürte) Erben zur Erbfolge gelangen, müssen idR etwaige zu Lebzeiten vom Erblasser erhaltene Zuwendungen (Ausstattungen, Zuschüsse zu Einkünften oder zur Ausbildung etc.) ausgleichen. Ist nur ein Abkömmling vorhanden oder sind mehrere Kinder abweichend von den gesetzlichen Erbquoten zu Erben berufen, scheidet eine Ausgleichspflicht aus. 

In jedem Fall sollte – zur Vermeidung der oft unkalkulierbaren Auswirkungen der gesetzlichen Regeln – eine ausdrückliche Regelung zur Ausgleichspflicht bei der Zuwendung (!) getroffen werden. Zumeist dürfte aber von der Anordnung einer Ausgleichspflicht abzuraten und vielmehr der Ausschluss zu empfehlen sein.

Eine Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen (vorweggenommene Erbfolge) zielt auf den Pflichtteilsanspruch des Empfängers. Die Anrechnungsbestimmung muss grds. zur Zeit der Zuwendung erfolgen. Die Anrechnungsbestimmung bei der Schenkung ist wohl immer empfehlenswert, da sie die (latente) Pflichtteilslast des Nachlasses verringert und voll den Erben zugutekommt.

Gerade bei einer Unternehmensnachfolge im Wege der Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) empfiehlt es sich, bei der Zuwendung auch eine Bestimmung zur Ausgleichung und Anrechnung zu treffen.

Unternehmenskaufvertrag M&A Kanzlei Deutschland 3Q|Law Dr. Jaques

Erbe und Vermächtnisnehmer werden gemeinhin sowohl im Sprachgebrauch als auch von ihrem Bedeutungsinhalt durcheinandergewürfelt. Gerade bei der Unternehmensnachfolge sowie im Bereich vermögender Privatkunden (Wealth-Management) ist das Vermächtnis jedoch ein unabdingbares Instrument der Nachfolgeplanung durch den Anwalt und Steuerberater. Zu beachten ist dabei freilich auch, dass die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" für besondere Kenntnis im Bereich des Erbrechts verliehen wird, dass darüber hinaus jedoch zahlreiche weitere rechtliche, steuerliche und auch psychische Aspekte eine wichtige Rolle spielen und eine ausschließlich erbrechtliche Spezialisierung möglicherweise der Situation nicht in jeder Hinsicht gerecht wird.


Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern hat lediglich einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes (und nicht Anspruch auf den Gegenstand unmittelbar selbst). Auch ein Erbe kann (zusätzlich) ein Vorausvermächtnis erhalten.

Gegenstand des Vermächtnisses kann alles sein, was dem Bedachten einen Vermögensvorteil bringt, z. B. in folgenden Formen:

  • Stückvermächtnis (Regelfall): ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass 
  • Wahlvermächtnis: der Bedachte, ein zu bestimmender Dritter oder im Zweifel der Beschwerte kann eine von mehreren Sachen als Vermächtnisgegenstand wählen
  • Gattungsvermächtnis: der vermachte Gegenstand ist lediglich der Art nach bestimmt ("eine CD")
  • Verschaffungsvermächtnis: der Gegenstand befindet sich nicht im Nachlaß und ist vom Erben zu beschaffen
  • Nießbrauchs-, Wohnrechts-, Rentenvermächtnis etc.: dem Vermächtnisnehmer (häufig der Ehegatte) erhält die Nutzungen am gesamten Nachlass oder Teilen davon, das Wohnrecht an einer Immobilie oder eine Rente etc.

Formerfordernisse an Testament und Erbvertrag

Das Testament – auch das gemeinschaftliche - bedarf (anders als der Erbvertrag) nicht der notariellen Beurkundung. Vielmehr genügt es, wenn das Testament von Anfang bis zum Ende handschriftlich geschrieben und – unter Angabe von Ort und Datum - unterschrieben ist. Beim gemeinschaftlichen Testament genügt die eigenhändige Bestätigung des Ehegatten unter dem Testament, dass dies auch sein letzter Wille sei, wobei auch Ort und Datum der Unterschrift angegeben werden sollten.
Das Testament kann aber gleichwohl auch notariell beurkundet werden. Wird es beurkundet, fällt eine Beurkundungsgebühr (beim gemeinschaftlichen Testament eine doppelte) an, deren Höhe sich nach der Höhe des Nachlasswertes (nach Abzug von Schulden und Lasten) bemisst. Für eine Beurkundung mag sprechen, dass später der Nachweis des Erbrechts durch die Erben erleichtert und nicht unbedingt ein Erbschein erforderlich ist. Gegen eine Beurkundung mag sprechen, dass – anders als beim privatschriftlichen Testament - bei jeder erforderlich werdenden Veränderung, die gerade bei jungen Ehegatten regelmäßig auftritt, erneut Beurkundungskosten in nicht unerheblicher Höhe anfallen können.
Unabhängig davon, ob Sie das Testament privatschriftlich verfassen oder beurkunden lassen, empfiehlt sich eine Hinterlegung beim Amtsgericht Ihres Wohnortes (gegen einmalige Hinterlegungsgebühr). Die Hinterlegung können Sie selbst veranlassen; wenn Sie es wünschen, bin ich Ihnen dabei aber auch gern behilflich.

M&A Kaufvertrag Experte Anwalt Dr. Jaques 3Q|Law

Pflichtteilsrecht: Ansprüche, Grenzen und Gestaltungsmöglichkeiten

 

Das Pflichtteilsrecht gehört zu den konfliktträchtigsten Bereichen des Erbrechts. Es gewährleistet nahen Angehörigen – insbesondere Kindern, Ehegatten und unter Umständen Eltern des Erblassers – eine Mindestteilhabe am Nachlass, die durch testamentarische Verfügungen nicht vollständig entzogen werden kann. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.

In der Praxis führt das Pflichtteilsrecht häufig zu erheblichen Liquiditätsproblemen: Wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht, müssen die Erben unter Umständen Vermögenswerte veräußern, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Besonders bei Familienunternehmen kann das den Fortbestand des Unternehmens gefährden.

3Q|Law berät sowohl bei der präventiven Pflichtteilsgestaltung – etwa durch Pflichtteilsverzichtsverträge, rechtzeitige Schenkungen oder die Umschichtung in begünstigtes Betriebsvermögen – als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen nach einem Erbfall. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfordert dabei besondere Aufmerksamkeit.


Testamentsvollstreckung: Professionelle Nachlassabwicklung

 

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament gehört zu den wirksamsten Instrumenten, um eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse, begleicht Nachlassverbindlichkeiten und setzt die Anordnungen des Erblassers um. Er ist dabei unabhängig von den Erben und deren möglicherweise gegenläufigen Interessen.

Besondere Bedeutung hat die Testamentsvollstreckung bei Unternehmensbeteiligungen: Soll ein minderjhriger Erbe oder ein erbrechtlich unerfahrener Nachfolger Gesellschaftsanteile erhalten, kann ein qualifizierter Testamentsvollstrecker die Gesellschafterrechte ausüben und das Unternehmen bis zur Eignung des Nachfolgers professionell begleiten. Bei Kommanditanteilen hat der BGH kürzlich bestätigt, dass auch eine Dauertestamentsvollstreckung zulässig sein kann – ein Gestaltungsspielraum, der in der Nachfolgeplanung für Familienunternehmen erhebliche Bedeutung hat.

Dr. Henning Jaques steht als erfahrener Testamentsvollstrecker persönlich zur Verfügung und übernimmt auf Wunsch sowohl die Abwicklungs- als auch die Verwaltungsvollstreckung.


Erbrecht und Gesellschaftsrecht: Die Schnittstelle bei Unternehmensnachfolgen

 

Die Kollision von Erbrecht und Gesellschaftsrecht ist eine der komplexesten Herausforderungen in der Nachfolgeplanung. Je nach Rechtsform gelten völlig unterschiedliche Regeln für die Nachfolge in die Gesellschafterstellung:

Bei der GmbH sind Geschäftsanteile grundsätzlich vererblich. Die Erben rücken automatisch in die Gesellschafterstellung nach – im Zweifel als Erbengemeinschaft, was schnell zu Handlungsunfähigkeit führt. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher Einziehungsklauseln, Abfindungsregelungen und gegebenenfalls Zwangsübertragungsrechte vorsehen, damit die verbleibenden Gesellschafter die Nachfolge aktiv steuern können.

Bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) führt der Tod eines Gesellschafters nach dem MoPeG seit dem 1. Januar 2024 zum Ausscheiden des Verstorbenen und zur Abfindung seiner Erben – sofern der Gesellschaftsvertrag keine qualifizierte Nachfolgeklausel enthält. Eine solche Klausel, die den Eintritt bestimmter Erben als Sonderrechtsnachfolger vorsieht, muss sowohl gesellschafts- als auch erbrechtlich wirksam gestaltet sein und im Testament des Erblassers berücksichtigt werden.

3Q|Law ist als Kanzlei auf genau diese Schnittstelle spezialisiert: Dr. Henning Jaques verbindet die gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung mit der erbrechtlichen Nachfolgeplanung und der steuerlichen Optimierung in einer integrierten Beratung.


Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Handlungsfähigkeit sichern

 

Eine professionelle Nachfolgeplanung umfasst nicht nur die Regelung für den Todesfall, sondern auch die Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten. Ohne Vorsorgevollmacht kann auch der Ehepartner keine rechtsgeschäftlichen Entscheidungen für den Betroffenen treffen – weder Bankgeschäfte, noch Vertragsabschlüsse, noch die Vertretung in Gesellschafterversammlungen.

Die Vorsorgevollmacht berechtigt eine oder mehrere Vertrauenspersonen, im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers sämtliche oder bestimmte Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Patientenverfügung ergänzt dies um medizinische Behandlungswünsche. Für Unternehmer ist die Vorsorgevollmacht von besonderer Dringlichkeit, da ohne sie die Geschäftsführung des Unternehmens zum Erliegen kommen kann.


FAQ 1: Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft aus steuerlicher Sicht?

Schenkung und Erbschaft unterliegen demselben Steuergesetz (ErbStG) und denselben Freibeträgen. Der entscheidende Vorteil der Schenkung liegt darin, dass die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Bei einem Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind und Elternteil lassen sich über zwei bis drei Schenkungszyklen erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Zudem kann der Schenker die Übertragung aktiv gestalten und durch Auflagen oder Rückforderungsrechte absichern.

FAQ 2: Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro je Elternteil, Enkel von 200.000 Euro und alle übrigen Personen von 20.000 Euro. Diese Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren und können danach erneut in Anspruch genommen werden. Bei Betriebsvermögen kommen zusätzlich Verschonungsregelungen hinzu. Es ist dringend zu empfehlen, diesbezüglich steuerlichen Rat einzuholen.

FAQ 3: Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Schenkers mit dem Ziel, die spätere Erbfolge ganz oder teilweise vorwegzunehmen. Typische Gestaltungen sind die Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchvorbehalt, die schrittweise Übertragung von Unternehmensanteilen oder die Errichtung einer Familienstiftung. Vorteile sind die aktive Gestaltung der Vermögensverteilung, die Nutzung von Freibeträgen und die Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten.

FAQ 4: Wann brauche ich ein Testament und wann reicht die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge führt häufig zu Ergebnissen, die nicht den Vorstellungen des Erblassers entsprechen – etwa zur Bildung einer Erbengemeinschaft, die Immobilien und Unternehmen handlungsunfähig machen kann. Ein Testament ist daher in praktisch jedem Fall empfehlenswert, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder nichteheliche Lebensgemeinschaften betroffen sind. Für Unternehmer und vermögende Privatpersonen ist ein professionell gestaltetes Testament unverzichtbar.

FAQ 5: Was ist eine Familienstiftung und wann ist sie sinnvoll?

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, deren Zweck die wirtschaftliche Absicherung und Förderung einer Familie ist. Sie eignet sich besonders für den Erhalt größerer Vermögen über Generationen hinweg, da das Stiftungsvermögen dem Zugriff einzelner Familienmitglieder entzogen wird. Steuerlich unterliegt die Familienstiftung allerdings einer Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Ob eine Familienstiftung sinnvoll ist, hängt u.a. von Vermögenshöhe und Familienstrukturen ab.

FAQ 6: Wie kann ich Pflichtteilsansprüche reduzieren?

Pflichtteilsansprüche können durch verschiedene Gestaltungen reduziert werden: Pflichtteilsverzichtsverträge gegen angemessene Abfindung, rechtzeitige Schenkungen die nach zehn Jahren nicht mehr ergänzungspflichtig sind, die Umschichtung in Betriebsvermögen mit Verschonungsregelungen oder die Einrichtung einer Familienstiftung. Auch güterrechtliche Gestaltungen können den Pflichtteil beeinflussen. Alle Maßnahmen erfordern sorgfältige Planung als Teil einer Gesamtstrategie.

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