Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft oder kurz „GbR“ genannt ist praktisch das Grundmodell der Personengesellschaften. BGB-Gesellschaften werden im Wirtschaftsleben in allen möglichen Konstellationen genutzt. Die Erscheinungsformen reichen von der klassischen Anwaltssozietät, ärztlichen Praxen, Bauherrengemeinschaften, Konsortien, Immobilien-Gesellschaften, Wohngemeinschaften bis hin zu Privatpersonen, die sich zusammen tun, um gemeinschaftlich einen bestimmten Zweck zu verfolgen.
Die GbR kann unproblematisch – sogar mündlich – errichtet werden und bedarf keiner Eintragung in ein Register. In der Praxis ergeben sich aber vielschichtige Probleme, die nicht nur in der unbeschränkten persönlichen Haftung eines jeden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der GbR ihre Ursache haben, sondern auch in Fragen der Geschäftsführung und Vertretung, dem Ein- und Austritt von Gesellschaftern bis hin zur Beschlussfassung, Erbringung der Beiträge und schließlich der Gewinnverteilung. Besondere praktische Relevanz hat auch die Erbfolge in eine GbR-Beteiligung für sowohl die Mitgesellschafter wie auch die Erben. In all diesen Bereichen sind die gesetzlichen Regelungen nicht auf die Notwendigkeiten des heutigen Wirtschaftslebens und die Zusammenarbeit in einem Unternehmen zugeschnitten, weshalb sich dringend – wenn man denn eine GbR verwenden möchte – ausführliche Regelungen zu den jeweiligen Themen im Gesellschaftsvertrag empfehlen.