Pflichtteilsrecht: Rechtsberatung zu Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung im Erbrecht

Das Pflichtteilsrecht bereitet in vielen Familien erhebliche Probleme. Dies gilt vor allem dann, wenn es - wie bei der Unternehmensnachfolge oder vermögenden Privatpersonen - um erhebliche Nachlasswerte geht. In diesen Fällen kann der ein oder andere potentielle gesetzliche Erbe dann nicht der Versuchung widerstehen, Ansprüche entgegen den Wünschen des Erblassers geltend zu machen, die der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag niedergelegt hat.

Ist ein Abkömmling (Kind oder Kindeskind), Ehegatte oder Elternteil durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm der Pflichtteil zu. Eltern und entferntere Abkömmlinge sind nicht pflichtteilsberechtigt, solange ein Abkömmling, der sie nach gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Der Pflichtteil ist – ohne Zustimmung des Betroffenen Erben – nur in eng umrissen Fällen der Erbunwürdigkeit entziehbar, beträgt der Höhe nach die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Geld gerichtet.

Macht der Erblasser einem Dritten eine Schenkung, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils auch den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn man den geschenkten Gegenstand dem Nachlass hinzurechnet. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Bei Ehegatten beginnt diese Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe und bei Beendigung der Ehe durch Tod niemals. Das Gesetz enthält indes keine ausdrückliche Regelung dazu, was gilt, wenn sich der Schenker ein Nutzungsrecht (z. B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht) vorbehält. Soll die 10-Jahres-Frist zu laufen beginnen, sind an dieser Stelle sorgfältig die Kriterien zu gestalten, die für eine "Schenkung" im Sinne dieser Vorschriften sprechen.

Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind übertragbar und vererblich, so dass insbesondere auch bei Enterbung der Kinder diese wieder erben könnten, wenn deren Großeltern Erben werden oder diese mangels Verzicht auf den Pflichtteil gegenüber ihren Kindern noch eine Pflichtteilsanspruch haben, der dann an die Enkel vererbt werden könnte.

Der sicherste Weg, etwaige Pflichtteilsrechte und deren Geltendmachung zu verhindern, wäre ein von jedem Pflichtteilsberechtigten erklärter (ggf. relativer oder beschränkter) Pflichtteilsverzicht, der dann auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasste. Ein Pflichtteilsverzicht ist jedoch häufig nur schwer zu bekommen, insbesondere bei minderjährigen Kindern, da bei diesen noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Der Pflichtteilsverzicht ist beurkundungspflichtig.

Ist ein Pflichtteilsverzicht nicht zu erwirken, kann die Versuchung eines oder aller Kinder, den Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden geltend zu machen, durch eine Pflichtteilsstrafklausel gebremst, wenngleich nicht völlig ausgeschlossen werden. Die einfache Pflichtteilsstrafklausel, besagt sinngemäß, dass der den Pflichtteil geltend machende Abkömmling nicht Erbe des Letztversterbenden wird. Ist dann der Nachlass noch weitgehend ungeschmälert vorhandenen, erhielte der abtrünnige Abkömmling zweimal den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstversterbenden. Um diese unerwünschte Folge zu vermeiden, könnte man dem "braven" Abkömmling für diesen Fall ein zusätzliches Vermächtnis zuwenden, was dazu führte, dass der Pflichtteil des abtrünnigen Kindes stark reduziert würde.

Wenn Sie ein Risiko sehen, dass alle Kinder den Pflichtteil beim Tode des Erstversterbenden verlangen, würden die Kinder beim Tod des Zweitversterbenden zunächst nicht zu Erben. Ihre Kinder könnten aber – wenn Sie keine anders lautende Verfügung getroffen haben – u. U. als gesetzliche Erben wieder erben, insbesondere dann, wenn Ihre Eltern noch lebten und dann aufgrund der Enterbung Ihrer Kinder als Erben 2. Ordnung kraft Gesetzes von Ihnen erben sollten. Wenn Sie dies verhindern wollen, könnten Sie einen Dritten als Ersatzerben einsetzen.

Der Pflichtteilsverzicht führt allerdings nicht dazu, dass die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen ist; vielmehr sollte dann in jedem Fall eine Erbenbestimmung im Wege der Verfügung von Todes wegen erfolgen. I.d.R. ist der Pflichtteilsverzicht sinnvoller als der (ebenfalls mögliche) umfassendere Erbverzicht, der dazu führte, dass sich die Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl ein Erbverzicht als auch ein Pflichtteilsverzicht den Anspruch des Ehegatten auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt unberührt lassen. Hier sollte bei Bedarf im Wege des Ehevertrags eine Modifikation der Zugewinngemein-schaft oder Gütertrennung vereinbart und ggf. Regelungen zum Versorgungsausgleich und Unterhalt getroffen werden. Dabei sind Beurkundungserfordernisse zu beachten.

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