M&A: Letter of Intent, Memorandum of Understanding, Term-Sheet

Anwaltliche M&A Kompetenz zeigt sich bereits in dieser frühen Phase

Sind die ersten Vorgespräche zwischen dem Unternehmenskäufer und Unternehmensverkäufer erfolgreich verlaufen und gibt es einen Käufer, der auf Grundlage der vorhandenen Informationen Interesse bekundet hat und auch aus Sicht des Unternehmensverkäufers in Betracht kommt, kann der Abschluss eines sog. Letter of Intent  („LOI“, zuweilen auch „Memorandum of Understanding“ - „MOU“ - oder „Heads of Agreement“ oder „Term-Sheet“ genannt)  zum einen die Ernsthaftigkeit dieses Interesses unterstreichen und zum anderen wichtige verhandlungspsychologische Wirkungen entfalten. Der Letter of Intent ist nicht speziell gesetzlich geregelt, und in der M&A-Praxis gibt es jeweils auf die Bedürfnisse des Einzelfalles zugeschnittene Varianten, die sich auf der Skala von rechtlich völlig unverbindlich bis hin zu rechtlich verbindlichen Vereinbarungen ähnlich einem Vorvertrag oder einer Optionsvereinbarung bewegen. Käufer wie Verkäufer können den Letter of Intent einseitig – ggf. auch nur in Briefform - erklären oder auch als zweiseitige Erklärung vereinbaren.

In den meisten Fällen erklären die Parteien dann aber bloße Absichten und begründen dabei keine rechtsgeschäftlichen Bindungen oder Verpflichtungen. Auch entsteht dabei in der Regel keine Pflicht zur Durchführung der Transaktion. Damit Sie nicht bereits in dieser Phase der M&A-Transaktion Fehler machen, sprechen Sie mich jederzeit gern an. Nach der jahrelangen Erfahrung von 3Q|Law als Spezialisten im Bereich M&A ist es auch besonders empfehlenswert, bereits sehr frühzeitig im LoI die Weichen für den weiteren Verkaufsprozess zu stellen. Denn andernfalls vergehen möglicherweise Wochen mit kostenintensiven Due Diligence Prüfungen und Vertragsverhandlungen, um am Ende festzustellen, dass die Vorstellungen der Parteien zu Garantieinhalten sowie der Zurechnung von Wissen und Verschulden von Erfüllungsgehilfen zu weit auseinander liegen.

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