Anwalt für Geschäftsführerhaftung

Persönliche Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten

Die Fälle in der Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Managern nehmen offensichtlich zu. In der Beratungspraxis fällt dabei auf, dass die Meinung, die Haftung bei Verwendung einer GmbH, GmbH & Co. KG oder AG sei beschränkt, ebenso weit verbreitet wie falsch ist. Richtig ist vielmehr, dass sowohl Geschäftsführer und Vorstände als auch Aufsichtsratsmitglieder und ggf. Beiräte bei pflichtwidrigem Verhalten unbeschränkt persönlich haften können (vgl. §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2, 116 AktG).

Als besonders haftungsrelevant erweisen sich dabei auch Transaktionsprozesse, also der Kauf und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen oder Immobilien, bei denen häufig schon betragsmäßig eine etwa abgeschlossene D&O-Versicherung in der Regel nicht ausreichen wird. Auch wenn die Versicherung die Ersatzpflicht verneint und der Manager zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird, kann die persönliche Haftung katastrophale Folgen haben. Und auch einfache Pflichtwidrigkeiten des Managements im täglichen Geschäft können schneller als erwartet zu einer persönlichen Haftung führen.
Es geht daher darum, sowohl auf Unternehmensebene als auch im persönlichen Bereich, Enthaftungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen, wobei 3Q|Law Ihnen gern behilflich ist.

Rechtliche Hintergrundinformationen zu Risk-Management und Haftung

Der Gesetzgeber hat in einer ganzen Reihe von Gesetzen, beginnend mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998  einen grundlegenden Wandel im Gesellschaftsrecht eingeleitet. Vor dem Hintergrund möglicher Defizite des deutschen Systems der Unternehmensführung und –kontrolle sowie der Globalisierung und Internationalisierung der Kapitalmärkte hatte die Bundesregierung die Regierungskommission Corporate Governance eingesetzt, die im Juli 2001 ihren Abschlussbericht vorlegte. Seitdem gab es zahlreiche weitere Gesetze und Überarbeitungen des Corporate Governance Codex, die insgesamt den Haftungsrahmen für das Management (und zwar nicht nur Vorstände, sondern auch Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen, Aufsichtsräte und Beiräte) deutlich verschärft haben.


Eine Kernvorschrift des KonTraG ist § 91 Abs. 2 AktG, eine Vorschrift, die die Unternehmensleitungen dazu anhält, ein unternehmensweites Früherkennungs- und -überwachungssystem für Risiken (Risikomanagementsystem) einzuführen und zu betreiben.

Dem Gesetzgeber geht es ganz wesentlich um die Stärkung des Vertrauens in die Aktienmärkte und des Anlegerschutzes, aber auch die Leistungsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland. Diese hängt maßgeblich vom Vertrauen der privaten und institutionellen Anleger in die Integrität, Stabilität und Transparenz des Marktes ab. Unternehmenskrisen wegen Missmanagement haben nach Auffassung des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Unternehmensführungen und damit zugleich das Vertrauen in den Aktienmarkt tief erschüttert.

Für das Management mittelständischer Unternehmen ist vor allem von besonderer Bedeutung, dass  die aktienrechtlichen Wertungen und Maßstäbe auch auf typische mittelständische Gesellschaftsformen wie GmbH, KG oder GmbH & Co. KG durchschlagen. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist dabei für das Maß der Sorgfaltspflicht u.a. auf den Unternehmensgegenstand, die Branche und die Größe des Unternehmens sowie auf die konkrete Entscheidungssituation abzustellen. Nach dem durch das UMAG  neu eingeführten § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG liegt allerdings eine Pflichtverletzung nicht vor, „wenn das Vorstandmitglied [Anm.: gleiches gilt dann für mittelständische Geschäftsführer] bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“. Eine dieser „Business Judgement Rule“ vergleichbare gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber indessen bislang nicht ausdrücklich auch für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen eingeführt, weil er deren Anwendungsbereich für allgemeinhin alle Gesellschaftsformen ohnehin als gegeben ansieht.

Aufgrund der vielen Parallelen im Aktienrecht und GmbH-Recht wendet die Rechtsprechung den § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG jedenfalls auf den GmbH-Geschäftsführer analog an. Unterschiede können sich insbesondere daraus ergeben, dass der GmbH-Geschäftsführer weisungsgebunden ist.

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