Besteuerung des Käufers beim Unternehmensverkauf

M&A: Besteuerung von Share Deal vs. Asset Deal, AfA sowie steuerliche Stolperfallen für den Käufer

 

Die steuerliche Situation des Käufers wird maßgeblich durch die Transaktionsstruktur bestimmt: Asset Deal oder Share Deal, Finanzierungsstruktur, Verlustvortragsnutzung und Grunderwerbsteuer sind die wesentlichen Parameter. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wie der Käufer seinen Kaufpreis steuerlich abschreiben kann.


M&A Anwalt Dr. Henning Jaques von 3Q|Law: Herausgeber und Autor des "Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand", 4. Aufl. 2025

M&A + Private Equity Anwalt Dr. Jaques Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand

Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025


1. Asset Deal – Stufentheorie und AfA-Optimierung

 

Das Grundprinzip der Abschreibung beim Unternehmenskauf

Beim Asset Deal (Erwerb von Wirtschaftsgütern, Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen) entstehen beim Käufer Anschaffungskosten, die er über die Stufentheorie auf die erworbenen Wirtschaftsgüter verteilt. Diese können dann abgeschrieben werden. Der steuerliche Vorteil: Der gezahlte Kaufpreis – oft erheblich über dem Buchwert des Unternehmens – kann über die Abschreibung zukünftige Gewinne mindern und so die Steuerbelastung des Käufers während der Haltezeit erheblich senken.

Stufentheorie: Die drei Stufen der Abschreibung des Kaufpreises

Die Verteilung des Kaufpreises erfolgt in drei aufeinanderfolgenden Stufen:

  • Stufe 1 – Aufstockung bilanzierter Wirtschaftsgüter auf den Teilwert: Zunächst werden alle bereits beim Verkäufer bilanzierten aktiven Wirtschaftsgüter auf ihren jeweiligen Teilwert aufgestockt. Dabei gilt: Umlaufvermögen liegt meist nahe am Teilwert; das Anlagevermögen kann erhebliche stille Reserven enthalten.
  • Stufe 2 – Aktivierung nicht bilanzierter immaterieller Wirtschaftsgüter: In der zweiten Stufe werden bisher nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter identifiziert und bewertet. Typische Beispiele: Kundenstamm, Auftragsbestand, selbst erstellte Software, Markenrechte, Patente, Lizenzen, Wettbewerbsverbote. Diese können nach Identifikation mit einer individuell ermittelten Nutzungsdauer abgeschrieben werden – häufig schneller als der Firmenwert.
  • Stufe 3 – Aktivierung des Firmenwerts: Ein nach Stufe 1 und 2 verbleibender Restbetrag wird als derivativer Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert. Dieser ist nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG über 15 Jahre linear abzuschreiben.

Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Finanzverwaltung grundsätzlich bindend, sofern sie wirtschaftlich plausibel erscheint und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Praxishinweis: Die möglichst präzise Identifikation immaterieller Wirtschaftsgüter in Stufe 2 ist steuerlich besonders wertvoll, weil diese Wirtschaftsgüter oft kürzer abgeschrieben werden können als der 15-jährige Firmenwert. Ein Kundenstamm mit 5 Jahren Nutzungsdauer erzeugt dreimal höhere jährliche AfA als der gleiche Betrag im Firmenwert. Eine professionelle Kaufpreisallokation (Purchase Price Allocation, PPA) unmittelbar nach der Transaktion ist daher empfehlenswert.

 

2. Der steuerliche Share Deal – Kein Step-Up, kein AfA

 

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Diese sind steuerlich nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Eine planmäßige Abschreibung des Kaufpreises ist nicht möglich. Die Anschaffungskosten werden in der Steuerbilanz des Käufers aktiviert und erst bei späterer Veräußerung oder Teilwertabschreibung relevant.

Es gibt keine Möglichkeit, einen steuerlichen Step-Up im Wege eines Share Deals zu erzielen. Auch eine nachträgliche Verschmelzung des Zielunternehmens auf die Erwerbergesellschaft schafft zwar die Grundlage für einen Debt Push Down (Zusammenführung von Zinsaufwand und operativen Erträgen), generiert aber keinen steuerlichen Aufwertungseffekt auf die Wirtschaftsgüter der Zielgesellschaft.

 

3. Verlustvorträge und § 8c KStG beim Unternehmenskauf

 

Beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen, die über steuerliche Verlustvorträge, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge verfügen, ist § 8c KStG zu beachten. Überschreitet der Anteilserwerb die Grenze von 50 %, gehen diese Vorträge vollständig unter. Das kann den Unternehmenswert erheblich mindern, wenn das Zielunternehmen substanzielle Verlustvorträge hatte, mit denen zukünftige Gewinne hätten verrechnet werden können.

Ausnahmen bestehen bei der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG): Verluste können insoweit erhalten bleiben, als stille Reserven im Betriebsvermögen der Körperschaft vorhanden sind. Außerdem gilt eine Ausnahme für Sanierungsfälle (§ 8c Abs. 1a KStG) und für Konzernsachverhalte (§ 8c Abs. 1 S. 4 KStG).

 

 

4. Zinsschranke und Akquisitionsfinanzierung

 

Die Zinsschranke nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG begrenzt den steuerlichen Abzug von Nettozinsaufwendungen auf 30 % des steuerlichen EBITDA. Aufwendungen, die diese Grenze überschreiten, können zwar in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag), sind aber im laufenden Jahr nicht abzugsfähig. Eine Freigrenze von 3 Mio. Euro Nettozinsaufwand schützt mittelständische Transaktionen typischerweise.

Bei größeren Fremdfinanzierungen – typischerweise ab einem Finanzierungsvolumen von ca. 10 Mio. Euro – kann die Zinsschranke relevant werden. Dann ist zu prüfen, ob über eine Organschaft oder Debt Push Down (Verschmelzung) eine steuerlich effizientere Struktur geschaffen werden kann.

 

5. Steuerliche Stolperfallen für Käufer eines Unternehmens

 

Für den Käufer eines Unternehmens bestehen einige steuerliche "Stolperfallen", wie z.B.:

  • § 8c KStG – Verlustuntergang: Verlustvorträge des Zielunternehmens gehen bei mehr als 50 % Anteilserwerb unter. Immer in der Due Diligence prüfen.
  • Grunderwerbsteuer: Bei Asset Deals mit Grundstücken anfallend; beim Share Deal kann bei grundbesitzenden Gesellschaften über § 1 Abs. 3 GrEStG ebenfalls Grunderwerbsteuer entstehen.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Gesellschafterdarlehen an das Zielunternehmen müssen fremdüblich verzinst sein. Überhöhte Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig.
  • Steuerliche Risiken des Targets: Offene Betriebsprüfungsrisiken, nicht gebildete Rückstellungen für Steuernachzahlungen, streitige Verrechnungspreissachverhalte. Diese Risiken gehen auf den Käufer über und müssen vertraglich durch Steuerklauseln und -garantien abgesichert werden.

Warum kann der Käufer beim Share Deal den Kaufpreis nicht abschreiben?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Anteile gelten steuerlich als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter – ein planmäßiger Wertverzehr, der Abschreibungen rechtfertigen würde, wird nicht anerkannt. Die Anschaffungskosten werden daher in der Bilanz aktiviert und verbleiben dort bis zur späteren Veräußerung oder Teilwertabschreibung. Die AfA-Möglichkeit – das wesentliche steuerliche Privileg des Asset Deals – steht dem Käufer beim Share Deal schlicht nicht zur Verfügung.

Wie funktioniert die Stufentheorie beim Asset Deal?

Die Stufentheorie verteilt den Kaufpreis beim Asset Deal auf die erworbenen Wirtschaftsgüter: In Stufe 1 werden bereits bilanzierte Wirtschaftsgüter bis zu ihrem Teilwert aufgestockt. In Stufe 2 werden bisher nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter wie Kundenstamm, Marken oder Patente identifiziert und mit ihren Einzelwerten aktiviert. Ein verbleibender Restbetrag wird in Stufe 3 als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert und über 15 Jahre abgeschrieben.

Warum ist die Identifikation immaterieller Wirtschaftsgüter in Stufe 2 so wichtig?

Immaterielle Wirtschaftsgüter – Kundenstamm, Software, Technologielizenzen, Markenrechte – haben in der Regel kürzere steuerliche Nutzungsdauern als der Firmenwert (15 Jahre). Wird ein Kundenstamm z.B. mit 5 Jahren Nutzungsdauer bewertet, amortisiert sich dieser Teil des Kaufpreises dreimal schneller als beim Firmenwert. Eine sorgfältige Identifikation und Bewertung immaterieller Wirtschaftsgüter in Stufe 2 kann die AfA-Wirkung erheblich beschleunigen und damit die steuerliche Rendite der Akquisition verbessern.

Was ist die Zinsschranke – und wie wirkt sie sich auf die Akquisitionsfinanzierung aus?

Die Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG) begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen auf 30 % des steuerlichen EBITDA (bereinigte Gewinngröße). Nettozinsaufwendungen, die diese Grenze übersteigen, können zwar vorgetragen, aber im laufenden Jahr nicht abgezogen werden. Eine Freigrenze von 3 Mio. Euro Nettozinsaufwand schützt kleinere Transaktionen. Bei größeren Akquisitionsfinanzierungen ist die Zinsschranke ein wesentlicher Planungsparameter.

Was ist § 8c KStG – und warum ist er beim Unternehmenskauf so relevant?

§ 8c KStG regelt den Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb. Erwirbt der Käufer mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, gehen deren steuerliche Verlustvorträge, Zinsvorträge und EBITDA-Vorträge vollständig unter. Das kann den wirtschaftlichen Wert des Kaufobjekts erheblich beeinflussen, wenn das Zielunternehmen über relevante Verlustvorträge verfügt. Ausnahmen gelten u.a. bei der Stille-Reserven-Klausel und im Sanierungsfall.

Was ist die Grunderwerbsteuer beim Unternehmenskauf?

Beim Asset Deal fällt Grunderwerbsteuer an, soweit Grundstücke unmittelbar übertragen werden. Beim Share Deal kann Grunderwerbsteuer entstehen, wenn der Käufer durch die Anteilsübertragung mindestens 90 % (bei Personengesellschaften) oder 90 % (bei Kapitalgesellschaften, § 1 Abs. 3 GrEStG) der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich vereinigt. Die Grunderwerbsteuersätze variieren je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Grundstückswerts.

Wie funktioniert die Organschaft als Alternative zum Upstream Merger?

Durch Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags kann die Zielgesellschaft steuerlich in eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft mit der Erwerbergesellschaft einbezogen werden. Das Ergebnis der Zielgesellschaft wird dann an die Erwerbergesellschaft abgeführt und dort mit dem Zinsaufwand verrechnet. Voraussetzung ist eine finanzielle Eingliederung (Mehrheitsbeteiligung) und ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag. Vorteil gegenüber dem Upstream Merger: Verlustvorträge der Zielgesellschaft bleiben erhalten.

Was sind die wichtigsten steuerlichen Stolperfallen für Käufer?

Zu den häufigsten Fallstricken für Käufer gehören: (1) § 8c KStG – Verlust von Verlustvorträgen bei mehr als 50 % Anteilserwerb. (2) Zinsschranke bei fremdfinanzierten Akquisitionen. (3) Grunderwerbsteuer beim Asset Deal oder bei wesentlichen Anteilsübertragungen. (4) Verdeckte Gewinnausschüttungen bei nicht fremdüblichen Konditionen der Akquisitionsfinanzierung (Gesellschafterdarlehen). (5) Fehlende Due Diligence bei Steuerpositionen des Zielunternehmens, insbesondere latente Steuerrisiken.

Welche Steuervorteile hat der Asset Deal gegenüber dem Share Deal für den Käufer konkret?

Beim Asset Deal kann der gesamte Kaufpreis über die Stufentheorie auf abschreibbare Wirtschaftsgüter und den Firmenwert verteilt werden. Bei einem Kaufpreis von z.B. 10 Mio. Euro und einem Steuersatz von 30 % ergibt sich durch die AfA über 15 Jahre ein kumulierter Steuervorteil von ca. 3 Mio. Euro – bezogen auf den Barwert noch mehr, da frühere Abschreibungen stärker gewichtet werden. Beim Share Deal entfällt dieser Vorteil vollständig.


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