Anwalt für Gesellschaftsrecht Hamburg

Was wir als Kanzlei für Gesellschaftsrecht in der Beratung von Unternehmen, Gesellschaftern, Geschäftsführern anders machen - und vielleicht besser

 

3Q|Law ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Kanzlei in Hamburg. Unser Gründungspartner Dr. Henning Jaques — Herausgeber und maßgeblicher Autor des Beck'schen Handbuchs Unternehmenskauf im Mittelstand u.a. mit dem Teil Gesellschaftsrecht und Managementhaftung — berät gemeinsam mit seinem Team mittelständische Unternehmen, Familienunternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Was uns von anderen Kanzleien unterscheidet: Bei 3Q|Law arbeiten Rechtsanwälte und Steuerberater nicht nur interdisziplinär zusammen, sodass rechtliche und steuerliche Gestaltungen von Anfang an optimal aufeinander abgestimmt werden. Vielmehr besteht hier eine jahrzehntelange fachübergreifende Praxiserfahrung an den Schnittstellen von Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Ehegüterrecht, Einkommensteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht — dort, wo bei isolierter Beratung die größten Reibungsverluste und Risiken entstehen. Bei 3Q|Law gibt es für Sie "kreative Lösungen aus einem Kopf".

Wir beraten Sie im Gesellschaftsrecht in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und bundesweit. 

Unser Beratungsspektrum umfasst die gesamte Bandbreite des Gesellschaftsrechts — von der Gründung und Strukturierung über die laufende Beratung bis zur Beendigung oder Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen. Wir beraten bei der Gestaltung und Anpassung von Gesellschaftsverträgen für alle gängigen Rechtsformen: GmbH, GmbH & Co. KG, oHG, GbR (eGbR) und Aktiengesellschaft. Für Familiengesellschaften entwickeln wir Governance-Strukturen und Nachfolgeregelungen, die den Zusammenhalt über Generationen sichern. Im Bereich Unternehmenskäufe und -verkäufe (M&A) begleiten wir Transaktionen im Mittelstand von der Due Diligence über den Kaufvertrag bis zum Closing — auf Käufer- wie auf Verkäuferseite. Ebenso beraten wir bei Venture-Capital- und Private-Equity-Beteiligungen, Kapitalerhöhungen, Umwandlungen und Restrukturierungen sowie bei Gesellschafterstreitigkeiten, der Abfindung ausscheidender Gesellschafter und der Haftung von Geschäftsführern und Managern.

Unsere Mandanten sind inhabergeführte Unternehmen, Unternehmerfamilien, Investoren und Gründer, die eine persönliche, hochspezialisierte Beratung auf Augenhöhe suchen — ohne Großkanzleiapparat, aber mit der Tiefe und Erfahrung, die komplexe Transaktionen und Gestaltungen erfordern.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht ist kreativ, ganzheitlich und vorausschauend und umfasst insbesondere


Anwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg – Beratung für Unternehmer, Familienunternehmen und Gesellschafter

Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg berät 3Q|Law mittelständische Unternehmer, Familienunternehmen und Gesellschafter in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Das Gesellschaftsrecht ist das rechtliche Fundament jeder unternehmerischen Tätigkeit – von der Wahl der Rechtsform über die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags bis hin zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Unternehmensverkaufs. 3Q|Law verbindet als spezialisierte Kanzlei für Gesellschaftsrecht die gesellschaftsrechtliche Beratung mit M&A-Expertise und erbrechtlicher Gestaltung und bietet damit eine ganzheitliche Beratung an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht.

Ein besonderer Schwerpunkt der gesellschaftsrechtlichen Beratung liegt auf dem Gesellschafterstreit: Die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft gehört ebenso zum Kernbereich wie die präventive Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, die Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Darüber hinaus berät Dr. Jaques als Experte für Gesellschaftsrecht bei der Gründung und Umwandlung/Restrukturierung von Gesellschaften, bei Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen, bei Fragen der Managementhaftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten sowie bei der Unternehmensnachfolge einschließlich Erbrecht, Schenkungen und Eheverträgen von Unternehmern.


Übersicht Beratungsleistungen der Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Hamburg 3Q|Law

  • der Gründung von GmbH, AG, KG, oHG oder GbR
  • Gesellschaftervereinbarung
  • der Strukturierung und Ausgestaltung von Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung
  • die Umwandlung von einer Gesellschaftsform in eine andere
  • Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen 
  • Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und umgekehrt
  • Gesellschafterstreit und Streitvermeidung 
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
  • sonstigen Fragen der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
  • Fragen der Haftung des Managements (Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte)
  • Aufsichtsrat und Beirat in Gesellschaften
  • Fragen der Beteiligung an schon bestehenden Gesellschaften
  • Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Wege des Unternehmensverkaufs bzw. Unternehmensverkaufs
  • Unternehmensnachfolge und Erbrecht sowie Schenkungen an Anteilen bzw. Unternehmen
  • Eheverträge von Unternehmern

Überblick Gesellschaftsformen

Als spezialisierte Anwälte für Gesellschaftsrecht befassen sich die Experten von 3Q|Law mit Personenvereinigungen, deren Mitglieder sich zusammengeschlossen haben, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Am häufigsten wird die gesellschaftsrechtliche Beratung – auch in Ergänzung zur Beratung durch 3Q|Law als Anwälte für Erbrecht – für die im Wirtschaftsleben und im privaten Bereich verwendeten Gesellschaftsformen nachgefragt, insbesondere für

Je nach Problemstellung berät 3Q|Law aber durchaus auch ungewöhnliche Gesellschaftsformen, wie beispielsweise die AG & Co. KG.

Zu den Gesellschaften gehören unter anderem insbesondere nicht die Erbengemeinschaft oder private Stiftungen. 

Organisatorisch bzw. strukturell werden herkömmlich die Personengesellschaften (GbR, OHG und GmbH & Co. KG bzw. KG) von den Körperschaften (GmbH und AG) unterschieden. Diese grundlegende Unterscheidung hat sodann u.a. Auswirkungen auf die innere Organisation, die Zuordnung von Rechten und Pflichten, die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten sowie schließlich auch die Besteuerung.


Rechtsformwahl im Gesellschaftsrecht: Grundlagen für Unternehmer

 

Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt einen geschlossenen Katalog zulässiger Rechtsformen – den sogenannten Numerus Clausus der Gesellschaftsformen. Unternehmer können ihre Gesellschaft nicht frei erfinden, sondern müssen eine der gesetzlich vorgesehenen Formen wählen: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) oder Sonderformen wie die Partnerschaftsgesellschaft oder die Stille Gesellschaft. Diese Beschränkung dient der Rechts- und Verkehrssicherheit und schützt Geschäftspartner und Gläubiger.

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die Gestaltungsfreiheit jedoch erheblich. Durch den Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter die gesetzlichen Vorgaben in weiten Teilen an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen – etwa bei der Gewinnverteilung, der Geschäftsführung, den Stimmrechten oder den Regelungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters. Zwei Unternehmen können daher trotz identischer Rechtsform in ihrer inneren Struktur völlig unterschiedlich ausgestaltet sein. Hinzu kommt die Möglichkeit, verschiedene Rechtsformen zu kombinieren – das bewährteste Beispiel ist die GmbH & Co. KG, die insbesondere als Familiengesellschaft für mittelständische Unternehmen große praktische Bedeutung hat.

Die Wahl der Rechtsform hat weitreichende Konsequenzen: Sie bestimmt die Haftung der Gesellschafter, die Besteuerung des Unternehmens, die Pflicht zur Eintragung in ein Register, die Möglichkeiten der Fremdfinanzierung und nicht zuletzt die Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Zusätzlich gibt es für bestimmte Tätigkeiten gesetzliche Beschränkungen: Kreditinstitute dürfen nur als Handelsgesellschaft betrieben werden, Versicherungen nur als AG, VVaG oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte galten bis vor kurzem ebenfalls enge Grenzen, die durch das 2024 neu in Kraft getretene MoPeG und das neue Berufsrecht teilweise geöffnet wurden.

Ein besonderes Risiko besteht in der sogenannten Rechtsformverfehlung: Wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht zu der gewählten Rechtsform passen, kann kraft Gesetzes eine andere Gesellschaftsform entstehen – unabhängig vom Willen der Gesellschafter. So wird eine GbR automatisch zur oHG, wenn ihr Gewerbe nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe darstellt. Umgekehrt wird eine oHG zur GbR, wenn der Geschäftsbetrieb unter die Schwelle des Handelsgewerbes absinkt. 3Q|Law prüft bei der Beratung im Gesellschaftsrecht stets, ob die gewählte Rechtsform zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb passt – und ob Anpassungsbedarf besteht.


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem MoPeG

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform aller Personengesellschaften. Sie entsteht durch formlosen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, die sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend geschlossen werden – was in der Praxis dazu führt, dass GbR-Verhältnisse häufig unbeabsichtigt entstehen, etwa bei gemeinsamen Projekten, Immobiliengemeinschaften oder Freiberufler-Sozietäten.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, hat die GbR eine grundlegende Reform erfahren. Die wichtigsten Änderungen betreffen drei Bereiche:

Rechtsfähigkeit und Gesellschaftsregister

Die Rechtsfähigkeit der GbR – also ihre Fähigkeit, selbst Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein – ist nun ausdrücklich in § 705 Abs. 2 BGB verankert. Entscheidend ist, ob die GbR nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (Außengesellschaft) oder lediglich das interne Verhältnis der Gesellschafter regelt (Innengesellschaft). Außen-GbR können sich seit dem MoPeG in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen und führen dann den Zusatz „eGbR“. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, wird aber faktisch zum Zwang, wenn die GbR Grundstücke erwerben, als Gesellschafterin einer GmbH in die Gesellschafterliste aufgenommen oder als Kommanditistin ins Handelsregister eingetragen werden soll.

Haftung und Vermögensordnung

Das frühere Gesamthandsprinzip ist abgeschafft. Die GbR hat nun ein eigenes Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB), und die Gesellschafter haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich, akzessorisch und gesamtschuldnerisch (§ 721 BGB). Wer in eine bestehende GbR eintritt, haftet nach § 721a BGB auch für deren bereits bestehende Verbindlichkeiten – eine für die Praxis hochrelevante Neuerung, die bei jedem Beitritt sorgfältig geprüft werden muss. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nur durch individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger möglich, nicht durch einen Zusatz wie „GbR mbH“.

Ausscheiden und Auflösung

Der Tod eines Gesellschafters führt nach neuem Recht nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern lediglich zum Ausscheiden des Verstorbenen (§ 723 BGB). Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a BGB – Anwachsungsprinzip). Für die Unternehmensnachfolge und die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen hat das erhebliche Konsequenzen, die sorgfältig mit dem Erbrecht abgestimmt werden müssen.

Die GbR ist aufgrund ihrer Flexibilität besonders vielseitig einsetzbar: als Freiberufler-Sozietät (für Architekten, Ärzte, Steuerberater), als Immobiliengesellschaft, als Konsortium für einzelne Projekte, als Beteiligungsvehikel für Familienpool-Strukturen oder als Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Seit dem MoPeG steht Freiberuflern zudem grundsätzlich auch der Zusammenschluss in einer Personenhandelsgesellschaft offen, sofern das jeweilige Berufsrecht dies zulässt.

Die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG)

 

Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie entsteht im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, gegenüber Dritten jedoch erst mit der Eintragung im Handelsregister oder der tatsächlichen Aufnahme der Geschäfte. Im Unterschied zur GbR ist bei der oHG jeder Gesellschafter zur Alleingeschäftsführung und Einzelvertretung berechtigt – und alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Kommanditgesellschaft (KG) ermöglicht demgegenüber eine Differenzierung: Mindestens ein Gesellschafter (der Komplementär) haftet unbeschränkt persönlich, während die Haftung der Kommanditisten auf ihre Einlage begrenzt ist. Diese Struktur macht die KG – und insbesondere die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt – zur bevorzugten Rechtsform für mittelständische Familienunternehmen, die eine Haftungsbegrenzung mit den steuerlichen Vorteilen einer Personengesellschaft verbinden wollen.

Für die gesellschaftsrechtliche Praxis besonders relevant sind Fragen der Nachfolgeklauseln im KG-Gesellschaftsvertrag, der Haftung ausscheidender Gesellschafter, der Abfindungsbemessung und der Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen. 3Q|Law verbindet hier die gesellschaftsrechtliche Gestaltung mit der erbrechtlichen Planung und der steuerlichen Optimierung – ein Beratungsansatz, der bei isolierter Betrachtung der Einzelthemen regelmäßig zu suboptimalen Ergebnissen führt.

Die oHG in Reinform wird in der Praxis zunehmend selten gewählt, da sie keine Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung einzelner Gesellschafter bietet. Ihre Bedeutung liegt vor allem als Grundmodell der Personenhandelsgesellschaften und als Auffangform bei der Rechtsformverfehlung: Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB, wird sie kraft Gesetzes zur oHG – mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen.


GmbH und Aktiengesellschaft: Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsrecht

 

Die GmbH ist die mit Abstand häufigste Gesellschaftsform im deutschen Mittelstand. Sie verbindet eine weitgehende Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit hoher Gestaltungsflexibilität im Gesellschaftsvertrag (Satzung). Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro, wovon bei Bargründung mindestens die Hälfte eingezahlt werden muss. Die Gründung erfordert notarielle Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister.

Ein zentraler Unterschied zu den Personengesellschaften (GbR, oHG und KG) liegt in der Fremdorganschaft: Die Geschäftsführung muss nicht von den Gesellschaftern selbst wahrgenommen werden, sondern kann auf angestellte Geschäftsführer übertragen werden. Damit verbunden ist die persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG bei Pflichtverletzungen – ein Thema, das in der Praxis häufig unterschätzt wird und bei dem spezialisierte Beratung dringend zu empfehlen ist.

Die Aktiengesellschaft ist im deutschen Mittelstand deutlich seltener als die GmbH, kommt aber für Unternehmen mit höherem Kapitalbedarf, geplanter Börsennotierung oder internationalen Aktivitäten in Betracht. Das Mindestnennkapital beträgt 50.000 Euro. Die Gründung ist formal aufwendiger: Die Gründer müssen die Satzung notariell beurkunden lassen, alle Aktien übernehmen, den ersten Aufsichtsrat bestellen und einen Abschlussprüfer benennen. Seit 2016 sind Namensaktien der gesetzliche Regelfall. Die strenge Formgebundenheit des Aktienrechts bietet weniger Gestaltungsspielraum als das GmbH-Recht, gewährleistet aber eine hohe Transparenz und Rechtssicherheit.

Bei der Wahl zwischen GmbH, AG und Personengesellschaft berät 3Q|Law nicht nur nach gesellschaftsrechtlichen, sondern stets auch nach steuerlichen und nachfolgerechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere bei Familienunternehmen erweist sich oft eine Kombination verschiedener Rechtsformen – etwa eine Familienholding als GmbH & Co. KG mit einer Vermögensverwaltungs-GmbH – als optimale Lösung.

Weitere wichtige Besonderheiten im Gesellschaftsrecht, die Sie kennen sollten

Kollision von Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Gerade mit Blick auf Familienunternehmen und sonstige mittelständische Unternehmen ist ein besonderes Problem die Kollision des Gesellschaftsrechts mit dem Erbrecht. Hier bestehen – je nach Rechtsform des Unternehmens – Unterschiede im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen. Während beispielsweise GmbH-Anteile zwingend vererblich sind, d.h., die Erben des verstorbenen GmbH-Gesellschafters folgen zunächst einmal automatisch in die Gesellschafterstellung nach, ist es bei Personengesellschaften genau anders herum: im Falle des Todes eines Gesellschafters werden die Erben abgefunden, wenn sie nicht als Sonderrechtsnachfolger im Gesellschaftsvertrag zugelassen sind und zudem erbrechtlich insoweit auch passend die Nachfolge geregelt wurde. Bei der GmbH muss hingegen der Gesellschaftsvertrag entsprechende Vorkehrungen dafür vorsehen, dass die übrigen Gesellschafter die Ausschließung der Erben (insbesondere einer möglicherweise zerstrittenen Erbengemeinschaft) nebst Einziehung des Anteils beschließen und ungestört weiter arbeiten können.

Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag und Sonderrechtsnachfolge

Weitere Friktionen entstehen dadurch, dass sich beispielsweise die Nachfolge in Personengesellschaftsanteile außerhalb des Erbrechts vollzieht (sogenannte „Sonderrechtsnachfolge“), andererseits aber eine etwaige Testamentsvollstreckung sich gleichwohl auf diese Anteile erstreckt. Hier ist es dringend anzuraten, sich einer qualifizierten Beratung zu bedienen, um einerseits das Unternehmen handlungsfähig zu erhalten und andererseits das Risiko von Streitereien zwischen Erben und/oder einen Testamentsvollstrecker zu minimieren.

Darüber hinaus ist dringend anzuraten, die für das Unternehmen passenden Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag zu definieren. Hier kommen beispielsweise eine einfache Fortsetzungsklausel, eine qualifizierte Nachfolgeklausel oder auch eine Fortsetzungs- mit Eintrittsklausel in Betracht, die jeweils unterschiedliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen haben.

Beteiligung von Minderjährigen an Gesellschaften

Nicht selten werden auch minderjährige an Gesellschaften beteiligt. Dies mag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschehen, zum Teil aber auch aufgrund bereits verstorbener Eltern, denen dann die minderjährigen Kinder in die Gesellschafterstellung nachfolgen. Hier mögen auch steuerliche Erwägungen eine Rolle spielen, wenn es darum geht, die Einkommenssteuerlast der Eltern zu senken, indem unter anderem die Steuerfreibeträge der Kinder für eigenes Einkommen gezielt genutzt werden. Auch an dieser Stelle verbieten sich pauschalisierende Empfehlungen. Vielmehr müssen anhand des konkreten Sachverhalts die Ziele und Bedürfnisse des Mandanten umfassend ermittelt werden, um sodann mit Querdenken und Qualität der Beratung die passende Quintessenz erarbeiten zu können.

M&A Bieterverfahren Unternehmensverkauf 3Q|Law

Weitere Fragen und Antworten zum Thema Gesellschaftsrecht

 

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FAQ 1: Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen die richtige?

Die Wahl der Rechtsform hängt von Faktoren wie Haftungsbeschränkung, steuerlicher Belastung, Finanzierungsmöglichkeiten und Nachfolgeplanung ab. Die GmbH ist im deutschen Mittelstand die mit Abstand häufigste Rechtsform und bietet eine gute Balance aus Haftungsschutz und Flexibilität. Für Holdingstrukturen, internationale Aktivitäten oder geplante Börsengänge kommen auch die GmbH & Co. KG, die AG oder die SE in Betracht. 3Q|Law berät Sie bei der optimalen Rechtsformwahl und bei Umwandlungen.

FAQ 2: Was regelt ein Gesellschaftsvertrag und warum ist er so wichtig?

Der Gesellschaftsvertrag (bei der GmbH auch Satzung genannt) ist die rechtliche Grundordnung des Unternehmens. Er regelt unter anderem Gegenstand und Zweck der Gesellschaft, die Kapitalverteilung, Stimmrechte, Gewinnverwendung, Geschäftsführungsbefugnisse und Regelungen für den Eintritt oder das Ausscheiden von Gesellschaftern. Ein professionell gestalteter Gesellschaftsvertrag kann spätere Gesellschafterstreitigkeiten vermeiden und ist die Basis für eine funktionierende Unternehmensführung.

FAQ 3: Was ist eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders’ Agreement)?

Eine Gesellschaftervereinbarung ergänzt den notariellen Gesellschaftsvertrag um weitergehende Regelungen zwischen den Gesellschaftern. Typische Inhalte sind Vorkaufsrechte, Tag-Along- und Drag-Along-Klauseln, Wettbewerbsverbote, Stimmbindungsvereinbarungen und Regelungen für Deadlock-Situationen. Im Unterschied zur Satzung ist die Gesellschaftervereinbarung nicht öffentlich einsehbar und bietet daher mehr Vertraulichkeit für sensible Regelungen. Gesellschaftervereinbarungen spielen insbesondere auch bei Private Equity eine zentrale Rolle.

FAQ 4: Was hat sich durch das MoPeG für Personengesellschaften geändert?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und stellt die umfassendste Reform des deutschen Personengesellschaftsrechts seit Jahrzehnten dar. Die wichtigsten Änderungen: Die GbR kann sich erstmals in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen und wird dann zur eGbR. Die Rechtsfähigkeit der GbR ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das bisherige Gesamthandsprinzip wurde abgeschafft – die GbR hat jetzt ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung, sondern nur noch zum Ausscheiden. Freiberufler können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch als oHG oder KG organisieren. Für bestehende Gesellschaftsverträge bedeutet das: Prüfen Sie, ob Ihre Regelungen noch zum neuen Recht passen.

FAQ 5: Was ist bei der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers zu beachten?

Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers erfordert grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Von der gesellschaftsrechtlichen Abberufung ist die arbeitsrechtliche Kündigung des Anstellungsvertrags zu unterscheiden – beide müssen separat erfolgen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten besondere Regeln: Der Betroffene unterliegt grundsätzlich einem Stimmverbot, es sei denn, die Abberufung erfolgt willkürlich.

FAQ 6: Was bedeutet die Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG?

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Die Beweislast für pflichtgemäßes Handeln liegt beim Geschäftsführer. Die Business Judgement Rule bietet zwar einen gewissen Schutzrahmen für unternehmerische Entscheidungen, setzt aber voraus, dass die Entscheidung auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. 3Q|Law berät u.a. in Fragen der Haftung von Geschäftsführern und anderen Mitgliedern des Managements.

FAQ 7:Was passiert mit Gesellschaftsanteilen im Todesfall?

Die Folgen des Todes eines Gesellschafters hängen entscheidend von der Rechtsform ab. Bei der GmbH sind Geschäftsanteile grundsätzlich vererblich – die Erben rücken automatisch in die Gesellschafterstellung nach. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Einziehungsklauseln vorsehen, mit denen die übrigen Gesellschafter den Anteil gegen Abfindung einziehen können. Bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) führt der Tod nach dem MoPeG zum Ausscheiden des Gesellschafters und zur Abfindung der Erben – es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel, die den Eintritt bestimmter Erben als Sonderrechtsnachfolger vorsieht. Die Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag, Testament und Ehevertrag ist hier entscheidend.

FAQ 8: Was ist ein Gesellschafterbeschluss und wann ist er anfechtbar?

Ein Gesellschafterbeschluss ist die formelle Willensbildung der Gesellschafterversammlung, etwa zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Bestellung von Geschäftsführern. Ein Beschluss kann angefochten werden, wenn er gegen Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstößt oder wenn bei der Beschlussfassung Verfahrensfehler aufgetreten sind. Die Anfechtungsfrist beträgt bei der GmbH nach herrschender Rechtsprechung einen Monat, wobei die Details im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollten. Diese Fragen der Beschlussfassung führen häufig zu Konflikten und Gesellschafterstreit

FAQ 9: Was ist der Unterschied zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft?

Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) unterscheiden sich in vier wesentlichen Punkten. Erstens: Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten; bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zweitens: Personengesellschaften beruhen auf dem Prinzip der Selbstorganschaft – die Geschäftsführung liegt bei den Gesellschaftern selbst; Kapitalgesellschaften erlauben Fremdorganschaft. Drittens: Personengesellschaften werden steuerlich transparent besteuert (die Gewinne werden den Gesellschaftern persönlich zugerechnet); Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Viertens: Bei Personengesellschaften erfordern Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich Einstimmigkeit; bei Kapitalgesellschaften gelten Mehrheitsbeschlüsse.

FAQ 10: Was ist ein Gesellschafterstreit und wie lässt er sich vermeiden?

Ein Gesellschafterstreit entsteht, wenn sich Gesellschafter über die Führung des Unternehmens, die Gewinnverteilung, die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgesellschaftern oder die strategische Ausrichtung nicht einigen können. Typische Auslöser sind Generationswechsel, Scheidung eines Gesellschafters, Meinungsverschiedenheiten über Investitionen oder der Verdacht auf Pflichtverletzungen der Geschäftsführung. Der beste Schutz gegen Gesellschafterstreitigkeiten ist ein professionell gestalteter Gesellschaftsvertrag, der Deadlock-Situationen, Eskalationsmechanismen, Mediationsklauseln und klare Austrittsregelungen vorsieht. 3Q|Law berät sowohl bei der präventiven Vertragsgestaltung als auch bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten.

FAQ 11: Wann ist eine Umwandlung oder Restrukturierung sinnvoll?

Eine Umwandlung der Gesellschaftsform empfiehlt sich, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter geändert haben. Typische Anlässe sind die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs (häufig ist eine GmbH transaktionsfähiger als eine Personengesellschaft), die Nachfolgeplanung (eine GmbH & Co. KG kann erbrechtlich günstiger sein als eine reine GmbH), steuerliche Optimierung (etwa der Wechsel von der Körperschaft- zur transparenten Besteuerung oder umgekehrt) oder die Aufnahme neuer Gesellschafter oder Investoren. Das Umwandlungsgesetz bietet verschiedene Formen: Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung. Jede Umwandlung hat gesellschaftsrechtliche, steuerliche und bilanzielle Konsequenzen, die sorgfältig aufeinander abgestimmt werden müssen.

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Gesellschaftsrecht: Gründung - Wachstum - Konfliktlösung - Unternehmensverkauf

Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist für mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen von erheblicher Bedeutung. Die rechtlichen Risiken im Gesellschaftsrecht sind vielschichtig und reichen von Gründungsfehlern über Konflikte zwischen Gesellschaftern, die in einen handfesten Gesellschafterstreit eskalieren können bis hin zu den für die Liquidität des Unternehmens besonders wichtigen Störfelder des Ausscheidens mit Abfindung, Pflichtteilsansprüche und Scheidung. 

3Q|Law in Hamburg begleitet Sie als erfahrene Kanzlei für Gesellschaftsrecht durch alle Phasen des Gesellschaftsrechts. Rechtsanwalt Dr. Henning Jaques verbindet als Herausgeber und Autor des 2025 in 4. Auflage erschienenen „Beck’sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand“ wissenschaftliche Tiefe mit über 27 Jahren Praxiserfahrung. Gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern erarbeiten wir die optimale Lösung für Ihr Unternehmen und Ihre Familie – fachübergreifend, persönlich und ergebnisorientiert.

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