Besteuerung des Verkäufers beim Unternehmensverkauf

M&A: Besteuerung von Share Deal vs. Asset Deal, Nutzung einer Holding sowie Stolperfallen

 

Wer sein Unternehmen verkauft, trägt die volle Last der Steuerplanung: Welche Steuern entstehen, in welcher Höhe und wie lassen sie sich legal minimieren? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, in welcher Rechtsform das Unternehmen gehalten wird, ob der Verkäufer eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist und wie die Transaktion strukturiert wird.

 


M&A Anwalt Dr. Henning Jaques von 3Q|Law: Herausgeber und Autor des "Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand", 4. Aufl. 2025

M&A + Private Equity Anwalt Dr. Jaques Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand

Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025


1. Natürliche Person als Verkäufer – Asset Deal (§§ 16, 34 EStG)

 

Grundsätzliche Besteuerung beim Unternehmensverkauf

Veräußert eine natürliche Person einen Betrieb, Teilbetrieb oder gesamten Mitunternehmeranteil, erzielt sie einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG. Dieser zählt als außerordentliche Einkunft, unterliegt aber grundsätzlich der vollen Einkommensteuerprogression bis zum Spitzensteuersatz von 45 %. Ohne Vergünstigungen wäre dies für viele Unternehmer die schlechteste Ausgangslage. Gewerbesteuer fällt für die natürliche Person als Verkäufer in der Regel nicht an, weil der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs oder gesamten Mitunternehmeranteils gewerbesteuerlich nicht erfasst wird.

Tarifermäßigung beim Unternehmensverkauf: halber Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)

Die bedeutendste Vergünstigung für den Unternehmensverkäufer: Der ermäßigte Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes greift, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. Der halbe Steuersatz wird nur einmal im Leben gewährt und gilt für einen Veräußerungsgewinn von bis zu 5 Mio. Euro. Darüber hinaus entstehende Gewinne unterliegen dem Normalsteuersatz. Voraussetzung ist außerdem, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und die gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird.

Fünftelregelung beim Unternehmensverkauf (§ 34 Abs. 1 EStG)

Kommt der halbe Steuersatz nicht in Betracht – etwa weil der Verkäufer unter 55 Jahre alt ist –, kann die Fünftelregelung eine Progressionsmilderung bewirken. Der Veräußerungsgewinn wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt: Es wird lediglich die Steuer auf ein Fünftel des Gewinns ermittelt und verfünffacht. Diese Methode ist mehrfach im Leben anwendbar und kennt keine Altersgrenze. Sie entfaltet jedoch nur bei höherem progressiven Steuersatz eine merkliche Wirkung.

Freibetrag beim Unternehmensverkauf (§ 16 Abs. 4 EStG)

Ergänzend gewährt § 16 Abs. 4 EStG einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro, der jedoch ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro schrittweise auf null abschmilzt. Der Freibetrag ist wie der halbe Steuersatz einmalig und kann mit diesem kombiniert werden.

Praxishinweis: Die optimale Steuerplanung beim Asset Deal durch eine natürliche Person erfordert die Prüfung aller drei Instrumente im Zusammenspiel: Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG und Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Instrumente überschneiden sich, schließen sich teils aus und müssen für den konkreten Sachverhalt durchgerechnet werden.

 

2. Natürliche Person als Verkäufer – Share Deal (§ 17 EStG)

 

Verkauft eine natürliche Person GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen (Beteiligung ≥ 1 %), unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG dem Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Entsprechend sind auch nur 60 % der Anschaffungskosten und Veräußerungskosten abziehbar. Bei einer Beteiligung unter 1 % aus dem Privatvermögen gilt die Abgeltungsteuer von 25 %.

Werden GmbH-Anteile im Betriebsvermögen gehalten (z.B. über eine gewerblich tätige Personengesellschaft), gilt für den Veräußerungsgewinn ebenfalls das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Anders als beim Asset Deal gibt es hier keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG – diese ist auf § 16 EStG beschränkt.

 

3. Kapitalgesellschaft als Verkäufer: § 8b KStG

 

Verkauft eine GmbH oder AG ihre Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Lediglich 5 % des Gewinns gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden zum normalen Steuersatz besteuert. Effektiv ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 1,5 % des Veräußerungsgewinns. Dies ist die steuerlich günstigste Ausgangslage für den Verkäufer überhaupt.

Ein Veräußerungsverlust bleibt nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG vollständig außer Ansatz – er kann also nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das ist eine erhebliche Einschränkung, die jedoch beim Gewinnfall keine Rolle spielt.

 

 

4. Steuerliche Stolperfallen für Verkäufer

 

Sperrfristen nach § 22 UmwStG

Wurden Unternehmensanteile durch einen steuerbegünstigten Einbringungsvorgang erworben (z.B. durch Einbringung des Betriebs in eine GmbH), sind die erhaltenen Anteile für sieben Jahre „gesperrt". Eine Veräußerung innerhalb dieser Frist führt zur rückwirkenden Besteuerung auf den Einbringungszeitpunkt. Die Frist schmilzt ratierlich ab; nach sieben Jahren entfällt sie vollständig.

§ 18 Abs. 3 UmwStG

Wurde ein Betrieb oder Teilbetrieb innerhalb der letzten fünf Jahre durch Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft entstanden und wird er nun veräußert, entsteht ausnahmsweise Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn – auch wenn die Veräußerung sonst gewerbesteuerfrei wäre.

Beraterverträge nach dem Verkauf

Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass der Verkäufer seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt. Schließt der Verkäufer nach dem Verkauf einen Beratervertrag mit dem Käufer, kann dies steuerlich als Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit gewertet werden – mit der Folge, dass die Vergünstigung rückwirkend entfällt. Zeitlich begrenzte Übergangsberatungsverträge sind unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich.

Nachversteuerung § 34a EStG

Hat der Verkäufer in der Vergangenheit die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG genutzt (begünstigter Steuersatz auf nicht entnommene Gewinne), löst die Veräußerung die Nachversteuerung aus. Die bisher zu günstig besteuerten einbehaltenen Gewinne werden im Veräußerungsjahr mit der Nachsteuer von 25 % (zzgl. Soli) belegt.

 


Was gilt steuerlich beim Verkauf eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils?

Beim Verkauf eines Betriebs, Teilbetriebs oder gesamten Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person liegt grundsätzlich ein nach § 16 EStG steuerpflichtiger außerordentlicher Gewinn vor. Dieser unterliegt der vollen Einkommensteuerprogression, sofern keine Begünstigungen greifen. Gewerbesteuer fällt für natürliche Personen als Verkäufer in der Regel nicht an – mit Ausnahmen, etwa bei der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils oder nach § 18 Abs. 3 UmwStG.

Was ist der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG – und wer kann ihn nutzen?

Der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und gilt für Veräußerungsgewinne aus § 16 EStG. Voraussetzungen: Der Veräußerer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sein. Die Begünstigung wird nur einmal im Leben gewährt und nur für einen Veräußerungsgewinn von bis zu 5 Mio. Euro. Darüber hinausgehende Teile des Gewinns unterliegen dem regulären Steuersatz. Wichtig: Der Veräußerer muss seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellen.

Was ist die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG?

Die Fünftelregelung bewirkt eine Progressionsmilderung: Der außerordentliche Veräußerungsgewinn wird steuerlich so behandelt, als würde er auf fünf Jahre verteilt. Es wird die Steuer auf ein Fünftel des Gewinns berechnet und dann verfünffacht. Dadurch fällt die Steuerbelastung niedriger aus, als wenn der volle Gewinn auf einmal dem Steuersatz des Veräußerers unterläge. Vorteil gegenüber § 34 Abs. 3 EStG: Die Fünftelregelung kann mehrfach im Leben angewendet werden und kennt keine Altersgrenze.

Welchen Freibetrag gibt es für ältere Verkäufer nach § 16 Abs. 4 EStG?

§ 16 Abs. 4 EStG gewährt einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn. Dieser wird jedoch abgeschmolzen, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (Euro-für-Euro-Kürzung). Bei einem Gewinn ab 181.000 Euro ist der Freibetrag vollständig verbraucht. Wie der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wird der Freibetrag nur einmal im Leben gewährt. Freibetrag und halber Steuersatz können kombiniert werden.

Wie wird ein GmbH-Anteil im Privatvermögen beim Verkauf besteuert?

Hält eine natürliche Person GmbH-Anteile im steuerlichen Privatvermögen und besteht eine Beteiligung von mindestens 1 %, greift § 17 EStG. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind einkommensteuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Korrespondierend sind auch Veräußerungskosten und Anschaffungskosten nur zu 60 % abziehbar. Bei Beteiligungen unter 1 % aus dem Privatvermögen gilt stattdessen die Abgeltungsteuer von 25 %.

Was ist die steuerliche Wirkung einer Kapitalgesellschaft als Verkäufer (§ 8b KStG)?

Verkauft eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind 95 % des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die verbleibenden 5 % gelten als pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen dem normalen Steuersatz. Effektiv ergibt sich eine Steuerbelastung von ca. 1,5 % des Veräußerungsgewinns – damit ist die Kapitalgesellschaft als Verkäufer die steuerlich günstigste Ausgangslage überhaupt. Ein Veräußerungsverlust bleibt dagegen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG vollständig außer Ansatz.

Was sind die häufigsten steuerlichen Stolperfallen für Verkäufer?

Zu den häufigsten Stolperfallen gehören: (1) Sperrfristen nach § 22 UmwStG: Wurden Anteile durch Einbringung erworben, können innerhalb von sieben Jahren nachträgliche Steuern anfallen. (2) § 18 Abs. 3 UmwStG: Wird ein Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft veräußert, fällt Gewerbesteuer an. (3) Fortführung der Tätigkeit: Die Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG erfordert die endgültige Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit – ein Beratervertrag nach dem Verkauf kann diese Voraussetzung gefährden. (4) Nachversteuerung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG).

Was passiert bei einer Leibrente als Gegenleistung für den Unternehmensverkauf?

Wählt der Veräußerer für den Unternehmensverkauf eine Leibrente als Gegenleistung und entscheidet sich für die Zuflussbesteuerung, werden die Rentenbeträge erst bei Zufluss besteuert. Der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ist in diesem Fall nicht anwendbar. Alternativ kann der Veräußerer den Barwert der Rente zum Zeitpunkt der Veräußerung der Sofortbesteuerung unterwerfen und dann ggf. die Tarifermäßigung in Anspruch nehmen. Die Entscheidung zwischen Zufluss- und Sofortbesteuerung hängt von der persönlichen Lebenserwartung, dem aktuellen Steuersatz und der Renditechance ab.

Welche steuerlichen Aspekte sind beim Verkauf von Personengesellschaftsanteilen besonders zu beachten?

Beim Verkauf von Mitunternehmeranteilen ist steuerliches Sonderbetriebsvermögen (z.B. dem Unternehmen vermietete Grundstücke) grundsätzlich mitzuveräußern, um die Tarifbegünstigung zu erlangen. Wird wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten, liegt keine Veräußerung im Ganzen vor – die Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG entfällt. Zudem führt ein negatives Kapitalkonto des veräußernden Kommanditisten zu besonderen Berechnungsregeln beim Veräußerungsgewinn.


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