Die Fälle in der Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Managern nehmen offensichtlich zu. In der Beratungspraxis fällt dabei auf, dass die Meinung, die Haftung bei Verwendung einer GmbH, GmbH & Co. KG oder AG sei beschränkt, ebenso weit verbreitet wie falsch ist. Richtig ist vielmehr, dass sowohl Geschäftsführer und Vorstände als auch Aufsichtsratsmitglieder und ggf. Beiräte bei pflichtwidrigem Verhalten unbeschränkt persönlich haften können (vgl. §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2, 116 AktG).
Als besonders haftungsrelevant erweisen sich dabei auch Transaktionsprozesse, also der Kauf und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen oder Immobilien, bei denen häufig schon betragsmäßig eine etwa abgeschlossene D&O-Versicherung in der Regel nicht ausreichen wird. Auch wenn die Versicherung die Ersatzpflicht verneint und der Manager zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird, kann die persönliche Haftung katastrophale Folgen haben. Und auch einfache Pflichtwidrigkeiten des Managements im täglichen Geschäft können schneller als erwartet zu einer persönlichen Haftung führen.
Es geht daher darum, sowohl auf Unternehmensebene als auch im persönlichen Bereich, Enthaftungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen, wobei 3Q|Law Ihnen gern behilflich ist.
Der Gesetzgeber hat in einer ganzen Reihe von Gesetzen, beginnend mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 einen grundlegenden Wandel im Gesellschaftsrecht eingeleitet. Vor dem Hintergrund möglicher Defizite des deutschen Systems der Unternehmensführung und –kontrolle sowie der Globalisierung und Internationalisierung der Kapitalmärkte hatte die Bundesregierung die Regierungskommission Corporate Governance eingesetzt, die im Juli 2001 ihren Abschlussbericht vorlegte. Seitdem gab es zahlreiche weitere Gesetze und Überarbeitungen des Corporate Governance Codex, die insgesamt den Haftungsrahmen für das Management (und zwar nicht nur Vorstände, sondern auch Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen, Aufsichtsräte und Beiräte) deutlich verschärft haben.
Eine Kernvorschrift des KonTraG ist § 91 Abs. 2 AktG, eine Vorschrift, die die Unternehmensleitungen dazu anhält, ein unternehmensweites Früherkennungs- und -überwachungssystem für Risiken (Risikomanagementsystem) einzuführen und zu betreiben.
Dem Gesetzgeber geht es ganz wesentlich um die Stärkung des Vertrauens in die Aktienmärkte und des Anlegerschutzes, aber auch die Leistungsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland. Diese hängt maßgeblich vom Vertrauen der privaten und institutionellen Anleger in die Integrität, Stabilität und Transparenz des Marktes ab. Unternehmenskrisen wegen Missmanagement haben nach Auffassung des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Unternehmensführungen und damit zugleich das Vertrauen in den Aktienmarkt tief erschüttert.
Für das Management mittelständischer Unternehmen ist vor allem von besonderer Bedeutung, dass die aktienrechtlichen Wertungen und Maßstäbe auch auf typische mittelständische Gesellschaftsformen wie GmbH, KG oder GmbH & Co. KG durchschlagen. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist dabei für das Maß der Sorgfaltspflicht u.a. auf den Unternehmensgegenstand, die Branche und die Größe des Unternehmens sowie auf die konkrete Entscheidungssituation abzustellen. Nach dem durch das UMAG neu eingeführten § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG liegt allerdings eine Pflichtverletzung nicht vor, „wenn das Vorstandmitglied [Anm.: gleiches gilt dann für mittelständische Geschäftsführer] bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“. Eine dieser „Business Judgement Rule“ vergleichbare gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber indessen bislang nicht ausdrücklich auch für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen eingeführt, weil er deren Anwendungsbereich für allgemeinhin alle Gesellschaftsformen ohnehin als gegeben ansieht.
Aufgrund der vielen Parallelen im Aktienrecht und GmbH-Recht wendet die Rechtsprechung den § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG jedenfalls auf den GmbH-Geschäftsführer analog an. Unterschiede können sich insbesondere daraus ergeben, dass der GmbH-Geschäftsführer weisungsgebunden ist.
Ein in der Praxis weit verbreiteter Irrtum: „Bei einer GmbH oder AG ist die Haftung beschränkt.“ Das stimmt für die Gesellschaft selbst – aber nicht für deren Organe. Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder haften bei pflichtwidrigem Verhalten persönlich und unbeschränkt. Beim Unternehmensverkauf, wo es regelmäßig um sehr hohe Transaktionsvolumina geht, kann diese Haftung existenzbedrohende Dimensionen annehmen.
Die Fälle persönlicher Managerhaftung nehmen erkennbar zu. Das liegt nicht nur daran, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung die Sorgfaltspflichten stetig ausgeweitet haben, sondern auch daran, dass in Insolvenzfällen Insolvenzverwalter nahezu immer Haftungsansprüche gegen die ehemalige Geschäftsführung prüfen. Aber auch außerhalb der Insolvenz können einzelne Gläubiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer pfänden und selbst durchsetzen.
Nach der wegweisenden ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt eine Pflichtverletzung dann vor, wenn die Grenzen eines verantwortungsvollen, am Unternehmenswohl orientierten Handelns deutlich überschritten werden und die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird.
Die gesetzlich kodifizierte Business Judgement Rule verlangt, dass unternehmerische Entscheidungen auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhen. Übertragen auf den Unternehmenskauf bedeutet das: Ein Geschäftsführer, der ein Unternehmen erwirbt, ohne die Entscheidungsgrundlagen angemessen zu ermitteln – also insbesondere ohne eine Due Diligence durchzuführen –, handelt potenziell pflichtwidrig und setzt sich dem Risiko persönlicher Haftung aus.
Die herrschende Meinung in der Fachliteratur geht davon aus, dass Geschäftsführer und Vorstände grundsätzlich verpflichtet sind, vor einem Unternehmenskauf eine Due-Diligence-Prüfung durchzuführen. Das völlige Unterlassen einer solchen Prüfung wird regelmäßig als pflichtwidrig eingestuft. Aber auch eine nachlässig durchgeführte Due Diligence kann zur persönlichen Haftung führen – etwa wenn offensichtliche Risiken übersehen werden oder die Prüfung nicht den Anforderungen entspricht, die Unternehmensgröße und Transaktionsvolumen gebieten.
Auf Verkäuferseite droht den handelnden Geschäftsführern ebenfalls persönliche Haftung – insbesondere dann, wenn sie Informationen an den Käufer weitergeben, ohne dazu befugt zu sein, oder wenn sie umgekehrt relevante Informationen zurückhalten und dem Verkäufer dadurch ein Arglistvorwurf gemacht werden kann. Die Frage, welche Informationen das Management des Zielunternehmens an den Kaufinteressenten als gesellschaftsfremden Dritten herausgeben darf, hängt von der Rechtsform ab: Bei der AG sind die Grenzen enger gezogen als bei der GmbH.
Viele Geschäftsführer verlassen sich auf ihre D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance). Doch der Schutz hat erhebliche Lücken: Bei vorsätzlichem Handeln greift die Versicherung nicht – und die Schwelle zum Vorsatz wird in der Rechtsprechung niedriger angesetzt, als viele Manager annehmen. Auch Haftungshöchstbeträge der Versicherung werden bei Unternehmenstransaktionen schnell überschritten.
Empfehlenswert ist daher, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer und deren jeweiliges Management bereits im Vorfeld der Transaktion prüfen, welche Auswirkungen der Unternehmensverkauf auf den bestehenden D&O-Versicherungsschutz hat. Das gilt insbesondere für Manager, die im Zuge der Transaktion aus dem Unternehmen ausscheiden oder neu eintreten.