Rechts- und Steuerberatung zu Ehevertrag - national und international

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Auswirkungen des Güterstands auf die Erbquote

Das Erbrecht des Ehegatten ist vom Güterstand abhängig, also davon, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren oder Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ehevertraglich vereinbart hatten. Auch hier zeigt sich, dass der Titel "Fachanwalt für Erbrecht" allein nicht ohne weiteres ausreicht, um komplexe Fragestellungen der Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge qualifiziert und mandantenorientiert beantworten zu können.

Gütergemeinschaft

Haben die Ehegatten im – seltenen – Ehestand der Gütergemeinschaft gem. §§ 1415 ff. BGB gelebt, verbleibt es bei den Erbquoten gem. § 1931 BGB: neben Kindern und deren Abkömmlingen zu einem Viertel, neben Eltern und deren Abkömmlingen oder neben Großeltern zur Hälfte. In den Nachlass fällt nach §§ 1482,1476 BGB hier der Anteil von ½ des Erblassers am Gesamtgut. Daneben gehört zu seinem Nachlass sein Vorbehaltsgut ins-gesamt (§ 1418 BGB).

Gütertrennung

Hatten die Ehegatten ehevertraglich Gütertrennung i. S. v. § 1414 BGB vereinbart, findet für den Fall, dass neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers zu gesetzlichen Erben berufen sind, § 1931 Abs. 4 BGB Anwendung: bei einem Kind erbt der Ehe-gatte die Hälfte, bei zwei Kindern erben diese und der Ehegatte jeweils ein Drittel. Hatte der Erblasser hingegen drei oder mehrere Kinder, bleibt es bei dem Regelfall des §§ 1931 Abs. 1 BGB (s.o. Gütergemeinschaft).

Zugewinngemeinschaft - Pauschale Erhöhung der gesetzlichen Erbquote

Am häufigsten anzutreffen ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). In diesem Fall erhöht sich gem. § 1371 Abs. 1 BGB die gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Dadurch soll der Ausgleich des Zugewinns pauschal verwirklicht werden. Es ist somit in diesem Fall unerheblich, ob die Ehegatten im konkreten Fall tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben oder nicht.

Zugewinngemeinschaft - (konkreter) Zugewinnausgleich und Pflichtteilsrecht

Ist der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB im Vergleich zum tatsächlich erzielten Zugewinn zu niedrig bemessen, hat der überlebende Ehegatte gem. § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb der Frist des § 1944 BGB (in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft) auszuschlagen und die sich nach den §§ 1373 ff. BGB errechnende tatsächliche Zugewinnausgleichsforderung zu verlangen. Hat der überlebende Ehegatte nicht auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet, kann er – neben dem Ausgleich des konkret erzielten Zugewinns - den "kleinen Pflichtteil" (berechnet nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des §§ 1931 Abs. 1 BGB) verlangen.

Ist der Ehegatte hingegen völlig enterbt, hat er kein Wahlrecht, auf den konkreten Zugewinnausgleich zu verzichten und dafür den "großen Pflichtteil" (unter Einbeziehung des pauschalen Zugewinnausgleichs) zu verlangen. Er erhält dann in jedem Fall den kleinen Pflichtteil und einen Anspruch auf Ausgleich des konkret erwirtschafteten Zugewinns (vgl. § 1371 Abs. 2 BGB).

Ehevertrag und Folgen der Scheidung auf Testamente

Es ist zu berücksichtigen, dass eine Verfügung von Todes wegen keinen Einfluss auf die Ehe und deren Wirkungen hat. So sind insbesondere für den Fall der Scheidung oder bei Tod eines Ehegatten namentlich der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich und Unterhalt ggf. bei Bedarf gesondert zu regeln.

Ferner kann eine Einschränkung des freien Verfügungsrechts unter Lebenden durch Verfügungsunterlassungsvertrag mit durch Zuwiderhandlung bedingtem schuldrechtlichen Übereignungsanspruch erreicht werden.

Gerade bei Unternehmen und unternehmerischen Beteiligungen gilt es auch, das Unternehmen vor Zugewinnausgleichsansprüchen im Falle der Scheidung abzusichern. So finden sich häufig in Gesellschaftsverträgen Regelungen, nach denen die Gesellschafter verpflichtet sind, Gütertrennung zu vereinbaren oder, falls sie im Stand der Zugewinngemeinschaft leben, durch Ehevertrag zu vereinbaren, dass die Beteiligung an der Gesellschaft bei Beendigung der Ehe durch Scheidung vom Zugewinnausgleich ausgenommen wird. Besondere Probleme kann bei  der Ausgestaltung des Ehevertrages die Abgrenzung des - vom Zugewinnausgleich ausgenommenen - unternehmerischen Bereichs von der Privatsphäre bereiten. Hier geht es dann darum, im Ehevertrag Lösungen zu entwickeln, die auch im Ernstfall einem Missbrauch durch Verlagerung von Vermögenswerten in den unternehmerischen Bereich vorbeugen.

Auch im nicht-unternehmerischen Bereich macht ein Ehevertrag regelmäßig dort Sinn, wo erhebliche Vermögenswerte bei den Ehegatten oder bei auch nur einem von ihnen vorhanden sind. Daher gehört ein professionell formulierter Ehevertrag auch gerade im Bereich des Wealth-Management für vermögende Privatkunden neben der Strukturierung des Vermögens und der Steueroptimierung zu einem Eckpfeiler der Beratung.

Trifft man keine ausdrückliche Regelung über die Folgen einer Scheidung auf die Verfügung von Todes wegen gilt die Regelung des § 2077 Abs. 1 BGB: Durch Stellung des Scheidungsantrags wird eine letztwillige Verfügung unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist oder wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Wenn sich keine klare Aussage im Testament findet, wird diese Frage möglicherweise Gegenstand der Auslegung (mit dann ungewissem Ausgang). Vor diesem Hintergrund wird i.d.R. empfohlen, eine klarstellende Regelung in das Testament bzw. den Erbvertrag aufzunehmen.

Mit Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen verliert der Ehegatte zwar sein gesetzliches Erbrecht (vgl. § 1933 BGB). Gemäß § 1371 Abs. 2 BGB hat er dann aber noch Anspruch auf Ausgleich des konkret während der Ehe erzielten Zugewinns sowie Anspruch auf den "kleinen Pflichtteil". Letzterer entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, bei zwei Kindern also die Hälfte von einem Viertel = ein Achtel. Will man dieses Pflichtteilsrecht vermeiden, ist ein entsprechender Pflichtteilsverzicht zu erklären.

Gemäß § 1586 b BGB gehen etwaige Unterhaltspflichten des Verstorbenen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auf die Erben über, allerdings begrenzt auf den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten, den dieser im Fall ohne Scheidung gehabt hätte. Neben einem etwaigen Pflichtteilsverzicht sollte in jedem Fall klargestellt werden, ob der überlebende, geschiedene Ehegatte gegen die Erben einen Anspruch auf Unterhalt haben soll oder ob darauf ebenfalls verzichtet wird.

Internationales und EU-Güterrecht – Eheverträge bei Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeiten

Zunehmende Bedeutung hat in den letzten Jahren auch das internationale Güterrecht erlangt, weshalb in der EU eine neue Europäische Güterrechts-Verordnung (EUGüVO) zum 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Bisher und bis zum 29.1.2019 nach altem Recht abgeschlossene Eheverträge bleiben uneingeschränkt wirksam. Die Abänderung von vor dem 29.1.2019 nach bisheriger Rechtslage errichteten Eheverträgen richtet sich nach dem 29.1.2019 auch weiterhin nach dem bisherigen Recht und nicht nach dem nach der EUGüVO anwendbaren Recht, es sei denn, vor bzw. im Zusammenhang mit der Abänderung des Ehevertrages erfolgt zugleich eine Rechtswahl nach Art. 22 EUGüVO.

Ob die neue EUGüVO Anwendung findet oder noch das bisher geltende IPR als Kollisionsrecht, hängt also davon ab,

  • ob die Ehe ab dem 29.1.2019 geschlossen wurde oder
  • ab diesem Tage nach Art. 22 EUGüVO eine Rechtswahl getroffen wurde.

Wird keine Rechtswahl nach der EUGüVO getroffen, gelten gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB u.a. die bisherigen Regelungen der Art. 3a, 15, 16, 17a und 17b Abs. 4 EGBGB in der bis zum 28.1.2019 geltenden Fassung weiter. Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB ist dann ebenfalls eine Rechtswahl möglich, und zwar insbesondere auch für das deutsche Güterrechtsstatut, weil diese Norm vorrangig an die Staatsangehörigkeit anknüpft.

Im Gegensatz zum deutschen Internationalen Privatrecht, das bisher in Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB für das Güterrechtsstatut primär auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit abstellt(e), galt bisher bereits in zahlreichen Europäischen Staaten eine Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht. Auch die EUGüVO bestimmt in Art. 26 Abs. 1 lit. a, dass mangels Rechtswahl in erster Linie das am ersten gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung geltende Güterrecht Anwendung findet, allerdings nur für Eheschließungen ab dem 29.1.2019.

Zusätzliche Formvorschriften für Eheverträge im Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Art. 23 Abs. 2 EUGüVO

Art. 23 Abs. 2EUGüVO regelt den Fall, dass beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (nicht: Drittstaat wie den USA) haben, der für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand eine strengere Form als die in Art. 23 Abs. 1 EUGüVO vorgesehene Form vorsieht. In diesem Fall setzt sich die strengere Form durch.

Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass unter den weiten Begriff der „Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand“ nach der EUGüVO auch eine Vereinbarung fällt, die unter Geltung deutschen Rechts nicht der Form des § 1410 BGB unterliegt. Nach Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 2 EUGüVO wird man im Rahmen dieser Vorschrift auf den Ehevertragsbegriff im engeren Sinn (autonom qualifiziert vergleichbar § 1408 BGB) abstellen müssen. Es sind also die für einen Ehevertrag im engeren Sinn geltenden Vorschriften auf die Rechtswahlvereinbarung anzuwenden.

Zusätzliche Formvorschriften des anwendbaren Rechts, Art. 25 Abs. 3 EUGüVO

Nach Art. 25 Abs. 3 EUGüVO sind darüber hinaus, unabhängig davon, ob für den Ehevertrag die Grundnorm des Art. 25 Abs. 1 EUGüVO oder die besonderen Regelungen in Art. 25 Abs. 2 EUGüVO gelten, kumulativ die für Eheverträge geltenden zusätzlichen Formvorschriften des Güterrechtsstatuts zu beachten. Damit sind bei der Rechtswahl des deutschen Rechts auch die deutschen Beurkundungsvorschriften zusätzlich zu beachten.

Im Ergebnis ist also eine genaue Prüfung auch der Regelungen nach Internationalem Privatrecht zu empfehlen, wenn es um das eheliche Güterrecht geht.

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