Erbrecht Anwalt Hamburg Testamentsvollstreckung durch 3Q|Law Experten

Wir gestalten Testamente mit Testamentsvollstreckung und übernehmen bei Bedarf das Amt des Testamentsvollstreckers

Durch eine Testamentsvollstreckung soll vor allem sichergestellt werden, dass die im Testament oder Erbvertrag getroffenen Anordnungen in die Tat umgesetzt werden. Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers können unterschiedlich sein. Durch die Testamentsvollstreckung wird dem Erben (teilweise nur vorübergehend) die Verfügungsbefugnis entzogen; er bekommt dann für die Dauer der TV nur die Erträge aus dem Nachlass. Die Testamentsvollstreckung kann aber z. B. auch zur Vermeidung von Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft (Abwicklungsvollstreckung) oder zur Sicherstellung der Erfüllung eines Vermächtnisses (Vermächtnisvollstreckung) angeordnet werden.

Das Gesetz sieht eine "angemessene" Vergütung des Testamentsvollstreckers vor. Dadurch kann es leicht zum Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben über die Höhe der Vergütung kommen, da der Begriff der Angemessenheit nicht exakt definiert ist. Es ist daher empfehlenswert, eine ausdrückliche Vergütungsregelung zu treffen.

Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge, aber auch bei vermögenden Privatpersonen werden mehrere (dann mitunter auch minderjährige) Erben in die Planung einbezogen, wobei dann die Testamentsvollstreckung ein äußerst wirkungsvolles Instrument ist, um die unternehmerischen Interessen sachgerecht durchzusetzen.

Dr. Jaques ist nicht nur schon häufig von Mandanten zum Testamentsvollstrecker ernannt worden, hat mehrfach auch das Amt des Testamentsvollstreckers ausgeübt.


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Testamentsvollstreckung und Sorgerecht: Minderjährige Erben schützen

 

Wenn minderjährige Kinder erben, entsteht eine Interessenkollision: Der überlebende Elternteil ist einerseits gesetzlicher Vertreter des Kindes und verwaltet dessen Vermögen, andererseits kann er selbst Beteiligter am Nachlass sein. Die Testamentsvollstreckung für den Erbteil Minderjähriger ist das wirksamste Schutzinstrument: Der Vollstrecker verwaltet das Erbe unabhängig, stellt Mittel für Unterhalt und Ausbildung bereit und schützt das Vermögen vor unsachgemäßer Verwendung.

Die Vollstreckung kann zeitlich begrenzt werden – typischerweise bis zum 25. Lebensjahr des Erben – und dem Vollstrecker die Befugnis geben, nach eigenem Ermessen auch schon vor Ablauf Teilbeträge auszukehren. Ergänzend empfiehlt sich die Benennung eines Vormunds für den Fall des gleichzeitigen Versterbens beider Eltern. Diese Benennung ist für das Familiengericht zwar nicht zwingend, wird aber regelmäßig berücksichtigt. Auch die Entziehung der Vermögenssorge des überlebenden Elternteils kann testamentarisch angeordnet werden.

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