Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025
Anwaltliche M&A Kompetenz zeigt sich bereits in dieser frühen Phase
Sind die ersten Vorgespräche zwischen dem Unternehmenskäufer und Unternehmensverkäufer erfolgreich verlaufen und gibt es einen Käufer, der auf Grundlage der vorhandenen Informationen Interesse bekundet hat und auch aus Sicht des Unternehmensverkäufers in Betracht kommt, kann der Abschluss eines sog. Letter of Intent („LOI“, zuweilen auch „Memorandum of Understanding“ - „MOU“ - oder „Heads of Agreement“ oder „Term-Sheet“ genannt) zum einen die Ernsthaftigkeit dieses Interesses unterstreichen und zum anderen wichtige verhandlungspsychologische Wirkungen entfalten. Der Letter of Intent ist nicht speziell gesetzlich geregelt, und in der M&A-Praxis gibt es jeweils auf die Bedürfnisse des Einzelfalles zugeschnittene Varianten, die sich auf der Skala von rechtlich völlig unverbindlich bis hin zu rechtlich verbindlichen Vereinbarungen ähnlich einem Vorvertrag oder einer Optionsvereinbarung bewegen. Käufer wie Verkäufer können den Letter of Intent einseitig – ggf. auch nur in Briefform - erklären oder auch als zweiseitige Erklärung vereinbaren.
In den meisten Fällen erklären die Parteien dann aber bloße Absichten und begründen dabei keine rechtsgeschäftlichen Bindungen oder Verpflichtungen. Auch entsteht dabei in der Regel keine Pflicht zur Durchführung der Transaktion. Damit Sie nicht bereits in dieser Phase der M&A-Transaktion Fehler machen, sprechen Sie mich jederzeit gern an. Nach der jahrelangen Erfahrung von 3Q|Law als Spezialisten im Bereich M&A ist es auch besonders empfehlenswert, bereits sehr frühzeitig im LoI die Weichen für den weiteren Verkaufsprozess zu stellen. Denn andernfalls vergehen möglicherweise Wochen mit kostenintensiven Due Diligence Prüfungen und Vertragsverhandlungen, um am Ende festzustellen, dass die Vorstellungen der Parteien zu Garantieinhalten sowie der Zurechnung von Wissen und Verschulden von Erfüllungsgehilfen zu weit auseinander liegen.
Wenn die ersten Gespräche zwischen Verkäufer und einem vielversprechenden Kaufinteressenten positiv verlaufen sind, folgt häufig der Abschluss eines Letter of Intent (LOI). Auch als Memorandum of Understanding (MOU), Heads of Agreement oder Term Sheet bezeichnet, dokumentiert der LOI die grundsätzliche Bereitschaft beider Seiten, die Transaktion weiterzuverfolgen. Er hat dabei nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine erhebliche verhandlungspsychologische Wirkung: Wer seine Absichten schriftlich fixiert, demonstriert Ernsthaftigkeit.
Rechtlich bewegen sich Letters of Intent auf einer breiten Skala – von völlig unverbindlichen Absichtsbekundungen bis hin zu Vereinbarungen mit erheblicher Bindungswirkung, die einem Vorvertrag nahekommen. In den meisten Fällen sind LOIs so gestaltet, dass sie keine Verpflichtung zur Durchführung der Transaktion begründen, aber bestimmte Teilregelungen bewusst verbindlich ausgestaltet werden.
Ein gut strukturierter Letter of Intent regelt üblicherweise: die Beschreibung des Zielunternehmens und der geplanten Transaktion, einen indikativen Kaufpreis oder Berechnungsmodus für die Unternehmensbewertung, den Rahmen für die anstehende Due-Diligence-Prüfung, Eckpunkte zur geplanten Gewährleistung im Kaufvertrag, Zustimmungserfordernisse (etwa des Aufsichtsrats), Abwerbeverbote und Regelungen zu Wettbewerbsverboten, eine Exklusivitätsvereinbarung zugunsten des Käufers sowie einen Zeitplan und Regelungen zur Kostenverteilung.
Auch wenn der LOI insgesamt als „Absichtserklärung“ überschrieben ist, werden in der Praxis bestimmte Punkte regelmäßig verbindlich vereinbart. Dazu gehören insbesondere die Exklusivität (der Verkäufer verhandelt für einen definierten Zeitraum nur mit diesem Käufer), die Informationsgewährung im Rahmen der Due Diligence, die Verschwiegenheit (sofern keine separate NDA besteht) sowie gegebenenfalls Regelungen zu Vertragsstrafen oder Break-up-Fees. Der Hintergrund: Ab diesem Zeitpunkt investieren beide Seiten erhebliche Ressourcen – der Käufer in die Due Diligence, der Verkäufer in die Offenlegung sensibler Informationen.
Zielt der LOI auf den Verkauf von GmbH-Anteilen ab, kann sich unter bestimmten Umständen bereits eine notarielle Beurkundungspflicht ergeben – nämlich dann, wenn die getroffenen Regelungen (etwa eine Break-up-Fee) einen faktischen Zwang zum Vertragsabschluss begründen. Wird die Beurkundung versäumt, droht die Nichtigkeit der Vereinbarung.
Vom LOI zu unterscheiden ist der Vorvertrag. Während der LOI in der Regel keine Pflicht zur Durchführung der Transaktion begründet, verpflichtet ein Vorvertrag rechtsverbindlich zum Abschluss des Hauptvertrags. Dafür muss der Vorvertrag allerdings ein gewisses Maß an Bestimmtheit aufweisen – insbesondere hinsichtlich Kaufgegenstand, Kaufpreis und Gewährleistungsregelungen. Für formpflichtige Rechtsgeschäfte (GmbH-Anteile, Grundstücke) gilt: Der Vorvertrag muss in gleicher Form abgeschlossen werden wie der Hauptvertrag, also notariell beurkundet.