Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind ebenfalls wichtige Themen, die in jedem Fall neben den testamentarischen Verfügungen geregelt werden sollten. Die Vorsorgevollmacht sichert für den Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit und für die Dauer bis zur Erteilung eines Erbscheins nach Ihrem Tode die Handlungsfähigkeit (1) im Vermögensbereich und (2) im persönlichen/gesundheitlichen Bereich.
Die Vorsorgevollmacht ist formlos wirksam, sollte aber in jedem Fall schriftlich verfasst werden. Sofern die Vollmacht auch zu etwaigen Verfügungen in Bezug auf Immobilienvermögen berechtigen soll, ist wegen grundbuchrechtlicher Vorschriften eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde nötig. Sinnvoll ist aber auch – die etwas teurere – Beurkundung der Vollmacht, da der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers prüft.
Die Patientenverfügung enthält Ihren "letzten Willen" im Hinblick auf Ihre medizinische Versorgung im Fall des Eintritts irreversibler gesundheitlicher Schäden. Die Patientenverfügung ist ebenfalls formlos wirksam und sollte zu Dokumentationszwecken schriftlich verfasst werden. Ferner sollten Sie immer eine Hinweiskarte bei sich tragen, aus der sich für den Notfall ergibt, wer für Sie handeln darf und wo sich die Patientenverfügung befindet. Die Patientenverfügung sollte ca. alle 2 Jahre aktualisiert / bestätigt werden.