Rechtsberatung zu Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag

Als Anwalt für Erbrecht berät 3Q|Law u.a. im Zusammenhang mit den verschiedenen Möglichkeiten zur Erbeinsetzung:

 

  • alleiniger Vollerbe
  • mehrere Vollerben (dann Erbengemeinschaft) 
  • ggf. Einsetzung von Schlusserben nach dem Tod des oder der Vollerben
  • Vor- und Nacherbe (auch mit mehreren Nacherbschaften)
  • Ersatzerben für den Fall, dass eine Erbe wegfällt (z. B. durch Tod oder Ausschlagung)

 

Die Erbeinsetzung kann auch unter einer (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung oder Befristung erfolgen. Um eine solche Bedingung handelt es sich auch bei Verwirkungsklauseln, die die Verwirklichung des letzten Willens des Erblassers absichern sollen, indem dem oder den Erben ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegt wird. Verstößt der Erbe dagegen, verwirkt er (und ggf. seine Abkömmlinge) rückwirkend sein Erbrecht. Es ist aber auch zu bedenken, dass solche Verwirkungsklauseln schnell Streit hervorrufen und – gerade bei kleinen Familien – zum Erbrecht familienfremder Dritter oder des Staates führen können.
Wird ein gesetzlicher Erbe nicht zum Erben eingesetzt, ist er automatisch enterbt. Sie können aber auch jemanden ausdrücklich enterben, und zwar mitsamt seinen Abkömmlingen. Gleichwohl bliebe einer enterbten Person das Pflichtteilsrecht (wenn es sich um einen Pflichtteilsberechtigten handelt). Dieses ist ihm ohne seine Zustimmung nicht entziehbar, ist auf Geld gerichtet und beträgt der Höhe nach die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. 
Unabhängig von der Erbeinsetzung können Sie beliebig viele Vermächtnisse (Zuwendung von Geld oder eines bestimmten Gegenstandes) aussetzen (auch zugunsten einzelner Erben).
Als Anwalt für Gesellschaftsrecht, Hamburg, kann 3QLaw Ihnen auch bei der Strukturierung des Gesellschaftsvertrages bei der GmbH, der AG, einer KG, oHG oder GbR helfen. Sprechen Sie uns an!

 

Rechtsberatung zur Erbengemeinschaft bei Testament, Erbvertrag und gesetzlicher Erbfolge

Bei mehreren Erben geht der Nachlass auf diese in Erbengemeinschaft über, und zwar egal, ob die Erbfolge auf Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge beruht. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt und somit für eine dauerhafte Verwaltung des Nachlasses denkbar ungeeignet. Dies gilt insbesondere auch für eine Unternehmensnachfolge. Ist mit Streit unter den Erben zu rechnen, könnte z. B. eine Testamentsvollstreckung zur Abwicklung oder dauerhaften Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.
Werden bei mehreren Erben keine Erbquoten festgelegt, erhält jeder Erbe den gleichen Anteil am Nachlass. 
Sie können bei mehreren Erben auch eine Teilungsanordnung treffen, also bestimmen, wer welche Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll (der Wert dieser Gegenstände wird auf den Erbteil angerechnet). Alternativ zur Teilungsanordnung können Sie auch ein Vorausvermächtnis anordnen. Diese Alternativen haben jedoch unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Auswirkungen und sollten daher bei der Erstellung des Testaments oder des Erbvertrages genau bedacht werden.

Ersatzerben bei Testament und Erbvertrag

Als Anwalt für Erbrecht ist dem Mandanten häufig zu raten, die Möglichkeit zu nutzen, sowohl im Testament als auch in einem Erbvertrag Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen. Ersatzerbe und Ersatzvermächtnisnehmer treten an die Stelle des Erben bzw. Vermächtnisnehmers. Wird auf eine Ersatzerben- bzw. Ersatzvermächtnisnehmerbestimmung verzichtet, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, wer dann Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden soll. Fällt ein vom Erblasser bedachter Abkömmling als Erbe oder Vermächtnisnehmer weg, ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge bedacht sein sollen. Ansonsten wird - wenn mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt wurden, von denen einer wegfällt - ohne testamentarische Bestimmung der Erbteil der übrigen Erben bzw. der Vermächtnisanteil der übrigen Vermächtnisnehmer automatisch entsprechend erhöht (so genannte Anwachsung). Es sollte daher in der Regel davon Gebrauch gemacht werden, Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer einzusetzen. Dies gilt insbesondere auch bei der Unternehmensnachfolge, bei der der eingeplante Nachfolger durch Vorversterben oder Ausschlagung wegfallen kann. Auch ist denkbar, dass ein für die Unternehmensnachfolge vorgesehenes Kind sich unerwartet umentscheidet und andere Pläne hat. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge, aber auch bei der Vermögensnachfolge kann 3QLaw als Anwalt für Gesellschaftsrecht sowohl die unternehmerische als auch die private Seite aus einer Hand professionell begleiten.

Einsetzung von Vor- und Nacherben durch Testament oder Erbvertrag

Der Vorerbe erhält das geerbte Vermögen als Sondervermögen nur auf Zeit, darf dieses nutzen (nicht jedoch verbrauchen). Der Vorerbe muss das Vermögen zu einem vom Erblasser zu bestimmenden Zeitpunkt – zumeist Tod des Vorerben - an den Nacherben übergeben (keine Erbengemeinschaft). Diese Gestaltung kann sich z. B empfehlen, wenn verhindert werden soll, dass der Erbe das Vermögen nach eigenen Vorstellungen weiter vererbt.
Der Vorerbe darf – wenn keinerlei Befreiung erfolgt – über die Nachlassgegenstände nur in beschränktem Umfang verfügen (insbesondere nicht Grundstücke und Schenkungen). Der Nacherbe hat bestimmte Mitverwaltungsrechte (z.B. Wertpapiere, Grundschulden/Hypotheken). Ferner hat der Nacherbe bestimmte Kontroll- und Sicherungsrechte (Nachlassverzeichnis, Auskunftsrecht, Sicherheitsleistung etc.).

Bindungswirkung im Erbvertrag für Testament und Erbvertrag

Das deutsche Erbrecht eröffnet mit dem einseitigen Testament, dem gemeinschaftlichen Testament (häufig in Form des sogenannten "Berliner Testaments") und dem Erbvertrag unterschiedliche Möglichkeiten eine Verfügung von Todes wegen abzufassen. Je nachdem, in welcher Form Sie Ihren "letzten Willen" verfassen, tritt eine unterschiedlich starke Bindungswirkung an das Erklärte ein. Als Anwalt für Erbrecht, Hamburg, kann ich Ihnen diesbezüglich mit zahlreichen Gestaltungsüberlegungen weiterhelfen. Sprechen Sie mich gern an!

Am geringsten ist die Bindung beim einseitigen Testament, das jederzeit widerrufen werden kann.

Stärker ist die Bindung bereits beim gemeinschaftlichen Testament, bei dem (auch) wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden. Wird ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen von Ehegatten getroffen ("Berliner Testament") tritt mit dem Tode eines Ehegatten –  wenn nicht vorher eine andere Regelung getroffen wird –  eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten ein. Die wechselseitigen – quasi vertragsmäßigen - Verfügungen (dies können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage sein) können bis zum Tode eines Ehegatten im Einvernehmen der Ehegatten jederzeit ohne weiteres geändert oder aufgehoben werden. Ein einseitiger Widerruf wechselseitiger Verfügungen ist zwar auch möglich, bedarf jedoch für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Soweit im gemeinschaftlichen Testament zusätzlich Regelungen enthalten sind, die nicht wechselbezüglich sind, können diese jederzeit (vor und nach dem Tode) einseitig widerrufen werden, ohne dass hierfür eine Beurkundung erforderlich wäre.

Häufig macht es Sinn, im Testament bzw. Erbvertrag einen Änderungsvorbehalt vorzusehen, damit nicht mit dem Tod des Erstversterbenden hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen Bindungswirkung eintritt. Kann nämlich der überlebende Ehegatte von den gemeinsam getroffenen Verfügungen nicht mehr abweichen, hat dies häufig fatale (auch insbesondere steuerliche) Folgen.

Am stärksten ist die Bindungswirkung beim (beurkundungsbedürftigen) Erbvertrag mit vertragsmäßigen Verfügungen (solche können wie beim gemeinschaftlichen Testament nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen sein), da der Erblasser keine andere beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen mehr treffen kann. Er kann die Verfügung auch nicht einseitig widerrufen. Diese starke Bindungswirkung kann durch entsprechende Regelungen (z. B. Rücktrittsvorbehalt) abgeschwächt werden. Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen, allerdings nicht beschränkt. Neben den vertragsmäßigen Verfügungen können die Parteien eines Erbvertrages auch einseitige Verfügungen treffen, für die dann die Regelungen für einseitige Testamente sinngemäß gelten, so dass sie vor allem jederzeit einseitig widerruflich sind. Häufig macht es auch Sinn, den Erbvertrag mit einem  Ehevertrag zu kombinieren. Auch im Rahmen einer Unternehmensnachfolge kann ein Erbvertrag besonders hilfreich sein, um die Beteiligten wechselseitig zu verpflichten und zu binden.

Das Erbrecht eröffnet recht weit reichende Anfechtungsrechte, so z. B. sogar für den Fall, dass der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands zu der Verfügung bestimmt wurde (§ 2078 Abs. 2 BGB) oder wegen Übergehung eines zur Zeit der Errichtung des Testaments bzw. Erbvertrag nicht bekannten Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB). Die Anfechtungsrechte stehen allerdings i.d.R. nur demjenigen zu, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zugutekommen würde, also zumeist nicht dem Erblasser. Beim gemeinschaftlichen Testament wie beim Erbvertrag erhöhte indessen der Verzicht auf Anfechtungsrechte die Bindungswirkung an die gemeinsame Verfügung von Todes wegen. In diesen Fällen könnte nämlich andernfalls auch ein Selbstanfechtungsrecht des überlebenden Ehegatten im Hinblick auf sein eigentlich bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. Erbvertrag gegeben sein.

Und nicht zu vergessen: Nicht nur das Erbrecht kann Bindungswirkungen entfalten. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht prüfe 3QLaw Ihre Situation auch im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Bindungswirkungen, die das Erbrecht und die dort getroffenen Verfügungen bedingen und überlagern können.

Ausgleichung und Anrechnung im Erbrecht

Mehrere Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder), die als gesetzliche oder als zu gleichen Teilen eingesetzte (gewillkürte) Erben zur Erbfolge gelangen, müssen idR etwaige zu Lebzeiten vom Erblasser erhaltene Zuwendungen (Ausstattungen, Zuschüsse zu Einkünften oder zur Ausbildung etc.) ausgleichen. Ist nur ein Abkömmling vorhanden oder sind mehrere Kinder abweichend von den gesetzlichen Erbquoten zu Erben berufen, scheidet eine Ausgleichspflicht aus. 

In jedem Fall sollte – zur Vermeidung der oft unkalkulierbaren Auswirkungen der gesetzlichen Regeln – eine ausdrückliche Regelung zur Ausgleichspflicht bei der Zuwendung (!) getroffen werden. Zumeist dürfte aber von der Anordnung einer Ausgleichspflicht abzuraten und vielmehr der Ausschluss zu empfehlen sein.

Eine Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen (vorweggenommene Erbfolge) zielt auf den Pflichtteilsanspruch des Empfängers. Die Anrechnungsbestimmung muss grds. zur Zeit der Zuwendung erfolgen. Die Anrechnungsbestimmung bei der Schenkung ist wohl immer empfehlenswert, da sie die (latente) Pflichtteilslast des Nachlasses verringert und voll den Erben zugutekommt.

Gerade bei einer Unternehmensnachfolge im Wege der Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) empfiehlt es sich, bei der Zuwendung auch eine Bestimmung zur Ausgleichung und Anrechnung zu treffen.

Vermächtnis als Gestaltungsmittel im Erbrecht und bei der Unternehmensnachfolge

Erbe und Vermächtnisnehmer werden gemeinhin sowohl im Sprachgebrauch als auch von ihrem Bedeutungsinhalt durcheinandergewürfelt. Gerade bei der Unternehmensnachfolge sowie im Bereich vermögender Privatkunden (Wealth-Management) ist das Vermächtnis jedoch ein unabdingbares Instrument der Nachfolgeplanung durch den Anwalt und Steuerberater. Zu beachten ist dabei freilich auch, dass die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" für besondere Kenntnis im Bereich des Erbrechts verliehen wird, dass darüber hinaus jedoch zahlreiche weitere rechtliche, steuerliche und auch psychische Aspekte eine wichtige Rolle spielen und eine ausschließlich erbrechtliche Spezialisierung möglicherweise der Situation nicht in jeder Hinsicht gerecht wird.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern hat lediglich einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes (und nicht Anspruch auf den Gegenstand unmittelbar selbst). Auch ein Erbe kann (zusätzlich) ein Vorausvermächtnis erhalten.

Gegenstand des Vermächtnisses kann alles sein, was dem Bedachten einen Vermögensvorteil bringt, z. B. in folgenden Formen:

  • Stückvermächtnis (Regelfall): ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass 
  • Wahlvermächtnis: der Bedachte, ein zu bestimmender Dritter oder im Zweifel der Beschwerte kann eine von mehreren Sachen als Vermächtnisgegenstand wählen
  • Gattungsvermächtnis: der vermachte Gegenstand ist lediglich der Art nach bestimmt ("eine CD")
  • Verschaffungsvermächtnis: der Gegenstand befindet sich nicht im Nachlaß und ist vom Erben zu beschaffen
  • Nießbrauchs-, Wohnrechts-, Rentenvermächtnis etc.: dem Vermächtnisnehmer (häufig der Ehegatte) erhält die Nutzungen am gesamten Nachlass oder Teilen davon, das Wohnrecht an einer Immobilie oder eine Rente etc.

Formerfordernisse an Testament und Erbvertrag

Das Testament – auch das gemeinschaftliche - bedarf (anders als der Erbvertrag) nicht der notariellen Beurkundung. Vielmehr genügt es, wenn das Testament von Anfang bis zum Ende handschriftlich geschrieben und – unter Angabe von Ort und Datum - unterschrieben ist. Beim gemeinschaftlichen Testament genügt die eigenhändige Bestätigung des Ehegatten unter dem Testament, dass dies auch sein letzter Wille sei, wobei auch Ort und Datum der Unterschrift angegeben werden sollten.
Das Testament kann aber gleichwohl auch notariell beurkundet werden. Wird es beurkundet, fällt eine Beurkundungsgebühr (beim gemeinschaftlichen Testament eine doppelte) an, deren Höhe sich nach der Höhe des Nachlasswertes (nach Abzug von Schulden und Lasten) bemisst. Für eine Beurkundung mag sprechen, dass später der Nachweis des Erbrechts durch die Erben erleichtert und nicht unbedingt ein Erbschein erforderlich ist. Gegen eine Beurkundung mag sprechen, dass – anders als beim privatschriftlichen Testament - bei jeder erforderlich werdenden Veränderung, die gerade bei jungen Ehegatten regelmäßig auftritt, erneut Beurkundungskosten in nicht unerheblicher Höhe anfallen können.
Unabhängig davon, ob Sie das Testament privatschriftlich verfassen oder beurkunden lassen, empfiehlt sich eine Hinterlegung beim Amtsgericht Ihres Wohnortes (gegen einmalige Hinterlegungsgebühr). Die Hinterlegung können Sie selbst veranlassen; wenn Sie es wünschen, bin ich Ihnen dabei aber auch gern behilflich.