Das Pflichtteilsrecht gehört zu den konfliktträchtigsten Bereichen des Erbrechts – insbesondere wenn Unternehmensanteile, Immobilien oder größere Vermögenswerte im Nachlass sind. 3Q|Law berät Unternehmer, Erblasser und Erben in Hamburg sowohl bei der präventiven Pflichtteilsgestaltung zu Lebzeiten als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen nach einem Erbfall.
Die Beratung umfasst Pflichtteilsverzichtsverträge gegen angemessene Abfindung, Pflichtteilsstrafklauseln im gemeinschaftlichen Testament, den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen und vorweggenommener Erbfolge, die Umschichtung in begünstigtes Betriebsvermögen zur Reduzierung der Pflichtteilslast, güterrechtliche Gestaltungen über den Ehevertrag sowie die Abstimmung mit Gesellschaftsverträgen bei Familienunternehmen. Dr. Henning Jaques verbindet die erbrechtliche Pflichtteilsgestaltung mit der gesellschaftsrechtlichen Vertragsgestaltung und der steuerlichen Optimierung in einer integrierten Beratung.
Das Pflichtteilsrecht bereitet in vielen Familien erhebliche Probleme. Dies gilt vor allem dann, wenn es - wie bei der Unternehmensnachfolge oder vermögenden Privatpersonen (Wealth Management) - um erhebliche Nachlasswerte geht. In diesen Fällen kann der ein oder andere potentielle gesetzliche Erbe dann nicht der Versuchung widerstehen, Ansprüche entgegen den Wünschen des Erblassers geltend zu machen, die der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag niedergelegt hat.
Ist ein Abkömmling (Kind oder Kindeskind), Ehegatte oder Elternteil durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm der Pflichtteil zu. Eltern und entferntere Abkömmlinge sind nicht pflichtteilsberechtigt, solange ein Abkömmling, der sie nach gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Der Pflichtteil ist – ohne Zustimmung des Betroffenen Erben – nur in eng umrissen Fällen der Erbunwürdigkeit entziehbar, beträgt der Höhe nach die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Geld gerichtet.
Macht der Erblasser einem Dritten eine Schenkung, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils auch den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn man den geschenkten Gegenstand dem Nachlass hinzurechnet. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Bei Ehegatten beginnt diese Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe und bei Beendigung der Ehe durch Tod niemals. Das Gesetz enthält indes keine ausdrückliche Regelung dazu, was gilt, wenn sich der Schenker ein Nutzungsrecht (z. B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht) vorbehält. Soll die 10-Jahres-Frist zu laufen beginnen, sind an dieser Stelle sorgfältig die Kriterien zu gestalten, die für eine "Schenkung" im Sinne dieser Vorschriften sprechen.
Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind übertragbar und vererblich, so dass insbesondere auch bei Enterbung der Kinder diese wieder erben könnten, wenn deren Großeltern Erben werden oder diese mangels Verzicht auf den Pflichtteil gegenüber ihren Kindern noch eine Pflichtteilsanspruch haben, der dann an die Enkel vererbt werden könnte.
Der sicherste Weg, etwaige Pflichtteilsrechte und deren Geltendmachung zu verhindern, wäre ein von jedem Pflichtteilsberechtigten erklärter (ggf. relativer oder beschränkter) Pflichtteilsverzicht, der dann auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasste. Ein Pflichtteilsverzicht ist jedoch häufig nur schwer zu bekommen, insbesondere bei minderjährigen Kindern, da bei diesen noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Der Pflichtteilsverzicht ist beurkundungspflichtig.
Ist ein Abkömmling (Kind oder Kindeskind), Ehegatte oder Elternteil durch Verfügung von Todes (Testament oder Erbvertrag) wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Er ist ohne Zustimmung des Betroffenen nur in eng umrissenen Fällen der Erbunwürdigkeit entziehbar.
Eltern und entferntere Abkömmlinge sind nicht pflichtteilsberechtigt, solange ein näherer Abkömmling vorhanden ist, der den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Der Pflichtteilsanspruch ist übertragbar und vererblich – das bedeutet: Auch wenn ein Kind enterbt wird, können dessen eigene Kinder den Pflichtteilsanspruch erben. Diese „Kettenreaktion“ wird in der Nachfolgeplanung häufig übersehen.
Macht der Erblasser einem Dritten eine Schenkung, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils auch den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn man den geschenkten Gegenstand dem Nachlass hinzurechnet. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (sogenanntes Abschmelzungsmodell).
Bei Ehegatten beginnt diese Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe – und bei Beendigung der Ehe durch Tod läuft sie niemals. Bei Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt oder Wohnungsrecht enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zum Fristbeginn. Soll die Zehn-Jahres-Frist zu laufen beginnen, müssen die Kriterien sorgfältig gestaltet werden, die für eine vollzogene Schenkung sprechen. 3Q|Law berät bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge mit besonderem Augenmerk auf die Pflichtteilsergänzungsrisiken.
Der sicherste Weg, Pflichtteilsrisiken zu beseitigen, ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht. Der Verzichtende gibt seine Pflichtteilsansprüche gegen eine angemessene Abfindung auf. Der Verzicht kann vollständig, beschränkt (etwa nur auf bestimmte Nachlassgegenstände) oder relativ (nur zugunsten bestimmter Erben) ausgestaltet werden. Er umfasst grundsätzlich auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
In der Praxis ist ein Pflichtteilsverzicht jedoch häufig nur schwer zu erlangen – insbesondere bei minderjährigen Kindern, bei denen zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Der Pflichtteilsverzicht führt außerdem nicht dazu, dass die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen ist: Es sollte in jedem Fall zusätzlich ein Testament errichtet werden. In der Regel ist der Pflichtteilsverzicht sinnvoller als ein umfassenderer Erbverzicht, da dieser die Pflichtteilsquoten anderer Berechtigter erhöhen würde.
Wenn ein Pflichtteilsverzicht nicht zu erreichen ist, bietet die Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament einen wirksamen Anreiz: Wer beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht, wird auch beim Tod des Längerlebenden auf den Pflichtteil gesetzt. In der erweiterten Fassung erhält jedes Kind, das den Pflichtteil nicht verlangt, zusätzlich ein Geldvermächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen.
Wenn alle Kinder den Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden verlangen, würden sie beim Tod des Zweitversterbenden zunächst nicht zu Erben. Ohne Ersatzerbenbestimmung könnten dann die Großeltern als gesetzliche Erben zum Zuge kommen – ein Ergebnis, das durch eine durchdachte Ersatzerbenregelung verhindert werden muss.
Sowohl ein Erbverzicht als auch ein Pflichtteilsverzicht lassen den Anspruch des Ehegatten auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt unberührt. Durch einen Ehevertrag kann eine Modifikation der Zugewinngemeinschaft oder eine Gütertrennung vereinbart werden, was unmittelbaren Einfluss auf die Pflichtteilshöhe hat: Bei Gütertrennung entfällt der erhöhte Erbteil des Ehegatten, was die Pflichtteilsquoten aller Beteiligten verändert.
Die sogenannte Güterstandsschaukel – der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück – kann darüber hinaus genutzt werden, um Vermögen steuerfrei zwischen den Ehegatten zu übertragen und damit die Pflichtteilsbemessungsgrundlage zu verändern. Diese Gestaltung erfordert eine enge Abstimmung zwischen Ehevertrag, Testament und steuerlicher Planung.
Bei Familienunternehmen trifft das Pflichtteilsrecht auf eine besonders vulnerable Situation: Der Nachlass besteht überwiegend aus nicht-liquiden Gesellschaftsanteilen, während der Pflichtteil ein sofort fälliger Geldanspruch ist. Im schlimmsten Fall müssen die Erben Unternehmensanteile veräußern oder das Unternehmen belasten, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen – was den Fortbestand des Unternehmens gefährden kann.
3Q|Law setzt bei der Pflichtteilsplanung für Unternehmer auf einen mehrstufigen Ansatz: Erstens die frühzeitige Übertragung von Unternehmensanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, um die Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auszulösen. Zweitens die Umschichtung in begünstigtes Betriebsvermögen, für das erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen gelten. Drittens die Kombination von Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsstrafklausel und güterrechtlicher Gestaltung zu einem abgestimmten Gesamtkonzept, das die Gesellschaftsverträge berücksichtigt.