3Q|Law Blog Gesellschaftsrecht in der Praxis

 

Aktuelle Entscheidungen des BGH und von Oberlandesgerichten, die für Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmer in Hamburg und bundesweit unmittelbare Bedeutung haben – praxisnah aufbereitet von den Rechtsanwälten von 3Q|Law .


BGH kippt 70 Jahre alte Rechtsprechung: Gesellschafterausschluss wirksam ohne Abfindungszahlung

BGH, Versäumnisurteil vom 11. Juli 2023 – II ZR 116/21 (NJW 2023, 3164)

Der Fall

Kläger und Beklagter hielten je 50 % an einer GmbH. Die Satzung enthielt keine Regelung zum Gesellschafterausschluss. Das Stammkapital von 25.000 EUR war vollständig eingezahlt. Über Jahre war die Gesellschaft blockiert: Die Parteien konnten sich auf keinen gemeinsamen Geschäftsführer einigen, ein Notgeschäftsführer musste gerichtlich bestellt werden.

Der Kläger wollte den Beklagten aus der GmbH ausschließen. Das OLG München wies die Klage ab: Die Abfindung von rund 2,84 Mio. EUR könne nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden. Auch die Zusage des Klägers, die Gesellschaft mit dem nötigen Kapital auszustatten, sei unerheblich.

Die Entscheidung des BGH

Der II. Zivilsenat hat die Entscheidung des OLG aufgehoben – und dabei gleich drei grundlegende Weichenstellungen vorgenommen:

1. Aufgabe der Bedingungslösung nach 70 Jahren

Seit 1953 (BGHZ 9, 157) war der Gesellschafterausschluss durch Urteil an eine Bedingung geknüpft: Die Ausschließung wurde erst wirksam, wenn der ausscheidende Gesellschafter seine Abfindung erhalten hatte. Diese sogenannte Bedingungslösung hat der BGH nun aufgegeben. Der Ausschluss wird künftig bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam – unabhängig davon, ob die Abfindung schon gezahlt wurde.

Der Grund: Die alte Lösung schuf eine unerträgliche Schwebelage. Der Gesellschafter, dessen Verbleib gerade gerichtlich für unzumutbar erklärt worden war, blieb solange Gesellschafter – und konnte seine Rechte nutzen, um die Gesellschaft von innen heraus zu blockieren.

2. Doppelter Schutz des ausscheidenden Gesellschafters

Der ausgeschlossene Gesellschafter ist durch zwei Mechanismen abgesichert: Das Kapitalerhaltungsgebot (§ 30 Abs. 1 GmbHG) verhindert den Ausschluss, wenn feststeht, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen zahlbar ist. Und die verbleibenden Gesellschafter haften persönlich, wenn sie die Gesellschaft fortführen, ohne Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs zu ergreifen.

3. Kläger kann Ausschlussklage selbst erheben – actio pro socio

Für die Zwei-Personen-GmbH klärt der BGH erstmals: Der Gesellschafter kann die Ausschlussklage unter den Voraussetzungen der actio pro socio im eigenen Namen erheben, wenn eine Klage der Gesellschaft an den Machtverhältnissen scheitert – was bei blockierten Geschäftsführerverhältnissen regelmäßig der Fall ist.

4. Ausstattungszusage als bilanzieller Aktivposten – ein unterschätztes Instrument

Der BGH öffnet einen wichtigen Weg für den ausschlusswilligen Gesellschafter: Verpflichtet er sich verbindlich, die GmbH so auszustatten, dass die Abfindung ohne Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG zahlbar ist, kann dieser Ausstattungsanspruch in der Handelsbilanz aktiviert werden. Das OLG hatte das ignoriert – zu Unrecht.

Was das für die Praxis bedeutet

Die Entscheidung ist ein Paradigmenwechsel für Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH. Sie stärkt die Position des ausschlusswilligen Gesellschafters erheblich:

  • Gesellschafterstreit in der Zwei-Personen-GmbH lässt sich künftig schneller lösen: Der Ausschluss wirkt sofort mit Rechtskraft – die jahrelange Schwebelage mit Blockadepotenzial entfällt.
  • Wer den anderen Gesellschafter ausschließen will, sollte frühzeitig eine rechtsverbindliche Ausstattungszusage gegenüber der Gesellschaft abgeben. Eine bloße Absichtserklärung genügt nicht – es muss eine Vereinbarung nach §§ 145 ff. BGB vorliegen.
  • Statutarische Einziehungs- und Ausschlussklauseln in der Satzung bleiben trotzdem empfehlenswert: Sie ermöglichen einen Ausschluss ohne Gerichtsverfahren. Die Satzung sollte klare Regelungen zu Ausschließungsgründen, Verfahren und Abfindungsberechnung enthalten.
  • Der ausgeschlossene Gesellschafter sollte den Abfindungsanspruch frühzeitig beziffern – idealerweise durch unabhängige Unternehmensbewertung – und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft aktiv hinterfragen.

Dr. Henning Jaques

Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg

Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.

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OLG Schleswig: Einziehung von GmbH-Anteilen – Warum auch Minderheitsgesellschafter mit 0,57 % einstweiligen Rechtsschutz erhalten

OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2026 – 9 W 124/25 (BeckRS 2026, 1465; GmbHR 2026, 312 m. Anm. Wertenbruch)

Der Fall

Eine GmbH-Gesellschafterin hielt 0,57 % der Anteile an einem Startup. Neben der Gesellschafterstellung bestand ein Kooperationsvertrag, in dessen Rahmen sie 40.000 EUR für die Entwicklung eines Vermietungsmoduls gezahlt hatte. Als eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden sollte – in der ungewöhnlichen Form der Genehmigung einer vollmachtlosen Vertretererklärung – erteilte die Gesellschafterin zunächst ihre Genehmigung, widerrief sie jedoch 30 Minuten später und forderte ein verbindliches Rückzahlungsdatum für die 40.000 EUR. Sie berief sich darauf, dass ihr die Rückzahlung telefonisch zugesagt worden sei.

Die Gesellschaft wertete das Verhalten als Erpressung und erstattete Strafanzeige. Im September 2025 fasste die Gesellschafterversammlung den Beschluss, die Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen. Eine neue Gesellschafterliste ohne die Klägerin wurde beim Handelsregister eingereicht. Die Satzung sah eine Anfechtungsfrist von nur vier Wochen vor. Das LG Kiel ordnete im einstweiligen Rechtsschutz lediglich einen Widerspruch zur Gesellschafterliste an und verwies auf die geringe Beteiligung.

Die Entscheidung des OLG Schleswig

Der 9. Zivilsenat gab der sofortigen Beschwerde ganz überwiegend statt und verpflichtete die Gesellschaft, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen und die Klägerin einstweilen mit allen Rechten und Pflichten als Gesellschafterin zu behandeln.

Satzungsmäßige Anfechtungsfrist von vier Wochen unwirksam

Das OLG stellt unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 21.3.1988 – II ZR 307/87) klar: Eine gesellschaftsvertragliche Verkürzung der Anfechtungsfrist auf unter einen Monat ist unwirksam. Mindestfrist ist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG ein Monat. Offen blieb, ob nach dem MoPeG für nicht typisch personalistisch verfasste GmbH sogar eine Dreimonatsfrist gilt (§ 112 Abs. 1 HGB n.F.).

Kein wichtiger Grund für die Einziehung glaubhaft gemacht

Zwar kann das Ausnutzen der Gesellschafterstellung zur Durchsetzung eigener Forderungen grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2024 – II ZR 35/23). Im konkreten Fall war der Gesellschaft aber kein Schaden entstanden, weil die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde. Zudem hatte die Gesellschafterin glaubhaft gemacht, dass ihr die Rückzahlung zugesagt worden war – was das Gewicht einer etwaigen Pflichtverletzung erheblich minderte. Das Strafverfahren war nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Mitverschulden der Gesellschaft

Das OLG berücksichtigt zugunsten der Klägerin, dass die Gesellschaft selbst das Verfahren der Genehmigung durch vollmachtlosen Vertreter gewählt hatte, ohne die Gesellschafter im Vorfeld darüber zu informieren. Bei einer Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung oder im Umlaufverfahren hätte es keiner Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin bedurft – ein „Drohpotential“ hätte sie mangels relevantem Stimmenanteil nicht gehabt.

Einstweiliger Rechtsschutz auch für Kleinstbeteiligungen

Die Entscheidung erweitert den einstweiligen Rechtsschutz für Minderheitsgesellschafter deutlich. Im Rahmen einer folgenorientierten Interessenabwägung betont das OLG: Durch die Streichung aus der Gesellschafterliste wird die Gesellschafterin von sämtlichen mitgliedschaftlichen Vermögens-, Mitwirkungs- und Informationsrechten ausgeschlossen – ein Eingriff, der auch verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG geschützt ist. Gerade bei einem Startup in der Aufbauphase seien vermehrt richtungsweisende Entscheidungen zu treffen, an denen auch Kleinstgesellschafter teilhaben müssen.

Widerspruch zur Gesellschafterliste reicht nicht aus

Ein zentraler Praxispunkt: Der bloße Widerspruch zur Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG genügt bei einer Einziehung nicht als Sicherung. Der Widerspruch geht ins Leere, weil die Einziehung zur Vernichtung des Geschäftsanteils führt und der Anteil damit weder Gegenstand eines gutgläubigen Erwerbs noch Zuordnungsobjekt eines Widerspruchs sein kann (im Anschluss an KG, Beschl. v. 28.6.2023 – 23 U 41/23).

Was das für die Praxis bedeutet

Anfechtungsfristen in der Satzung prüfen: Gesellschaftsverträge sollten keine Anfechtungsfrist von unter einem Monat vorsehen. Bestehende Klauseln sind unwirksam und können im Streitfall den geplanten Ausschluss eines Gesellschafters gefährden.

Einziehungsbeschlüsse sorgfältig vorbereiten: Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den wichtigen Grund trägt die Gesellschaft. Ein pauschaler Vorwurf gesellschaftsschädigenden Verhaltens genügt nicht – erforderlich ist die Darlegung konkreter, schwerwiegender Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich eines etwaigen Mitverschuldens.

Einstweiliger Rechtsschutz ernst nehmen: Auch Minderheitsgesellschafter mit marginaler Beteiligung können die einstweilige Weiterbehandlung als Gesellschafter und die Korrektur der Gesellschafterliste durchsetzen. Der bloße Widerspruch zur Liste ist bei Einziehung wirkungslos.

Kapitalerhöhungen nicht über vollmachtlose Vertreter abwickeln: Das Gericht wertet das gewählte Verfahren als Mitverschulden der Gesellschaft. In der Praxis sollten Kapitalerhöhungen über ordentliche Gesellschafterbeschlüsse erfolgen, um Ansatzpunkte für Blockade oder Anfechtung zu vermeiden.

Dr. Henning Jaques

Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg

Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor viele Jahre bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.

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BGH: Treuhandkommanditisten haben Anspruch auf Kenntnis ihrer Mitgesellschafter – auch für Kaufangebote

BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23 (NZG 2025, 699)

 

Der Fall

Der Kläger war über einen Treuhand- und Servicevertrag mittelbar an zwei Fondsgesellschaften (GmbH & Co. KG) beteiligt. Die Gesellschaftsverträge stellten die Treugeber im Innenverhältnis einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich und bevollmächtigten sie, die Mitgliedschaftsrechte im Umfang ihrer Treuhandeinlage selbst auszuüben – einschließlich der unmittelbaren Teilnahme an Gesellschafterversammlungen.

Der Kläger verlangte von der Treuhandkommanditistin Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen aller Gesellschafter. Die Treuhandkommanditistin verweigerte die Auskunft unter Berufung auf den Datenschutz (DS-GVO) und verwies auf die Kosten einer zuvor durchgeführten Anlegerbefragung.

Die Entscheidung des BGH

Der II. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde der Treuhandkommanditistin zurückgewiesen und das Auskunftsrecht des Treugebers umfassend bestätigt.

Unentziehbares mitgliedschaftliches Recht

Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist bei Personengesellschaften selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem Gesellschaftsvertrag und steht auch Treugebern zu, die im Innenverhältnis einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt sind. Das Auskunftsrecht kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch den Treuhandvertrag ausgeschlossen werden.

Kenntnis der Beteiligungshöhen für informierte Rechtsausübung erforderlich

Der BGH betont: Wenn die Stimmkraft von der Höhe der gezeichneten Kapitaleinlage abhängt, muss der Gesellschafter wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob neben ihm nur Kleinanleger oder auch Großanleger beteiligt sind. In Personengesellschaften gibt es kein Recht, anonym zu bleiben.

Kaufangebote kein Rechtsmissbrauch

Verlangt ein Gesellschafter Auskunft auch mit dem Ziel, den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt dies keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Die Belästigung durch unerwünschte Kaufangebote ist lediglich geringfügiger Art – die Mitgesellschafter können sie annehmen oder ablehnen.

DS-GVO steht nicht entgegen – differenzierte Lösung nach EuGH

Der BGH differenziert nach dem EuGH-Urteil vom 12.9.2024 (C-17/22, C-18/22): Wird die Auskunft zur Durchsetzung mitgliedschaftlicher Rechte verlangt (etwa zur Vorbereitung von Absprachen über die Stimmrechtsausübung), ist die direkte Kommunikation mit den Mitgesellschaftern erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DS-GVO. Der Gesellschafter muss sich nicht auf ein Internetforum oder einen Datentreuhänder verweisen lassen. Wird die Auskunft hingegen allein für Kaufangebote verlangt, genügt eine „Weiterleitungslösung“ über die Fondsgesellschaft. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsauffassung in § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. (MoPeG) kodifiziert.

Was das für die Praxis bedeutet

Treuhandkommanditisten können Gesellschafterdaten verlangen: Die Entscheidung bestätigt, dass Treugeber, die im Innenverhältnis gleichgestellt sind, uneingeschränkten Zugang zu Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen aller Mitgesellschafter haben. Ein vertraglicher Ausschluss ist nach § 166 Abs. 2 HGB n.F. unwirksam.

Relevanz für Secondary-Transaktionen: Für den Zweitmarkt geschlossener Fonds eröffnet die Entscheidung neue Möglichkeiten: Kaufinteressenten, die bereits beteiligt sind, können systematisch Kontakt zu Mitgesellschaftern aufnehmen, um Anteile zu erwerben. Die DS-GVO steht dem nicht entgegen.

Datenschutzrechtliche Einwände der Treuhänder entkräftet: Treuhänder und Fondsgesellschaften können Auskunftsbegehren nicht mehr pauschal mit Verweis auf die DS-GVO abblocken. Die vorherige Befragung aller Anleger ist weder gesellschaftsrechtlich noch datenschutzrechtlich erforderlich und erhöht nicht die Beschwer.

Due-Diligence-Relevanz: Bei Transaktionen mit Fondsgesellschaftsbeteiligungen ist die Kenntnis der Gesellschafterstruktur und der Machtverhältnisse zentral. Das BGH-Urteil stärkt das Recht des Erwerbers, diese Informationen bereits im Vorfeld zu erlangen.

Dr. Henning Jaques

Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg

Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.

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