Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025
Aktuelles aus dem Bereich M&A sowie Entscheidungen des BGH und von Oberlandesgerichten, die für Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmer in Hamburg und bundesweit unmittelbare Bedeutung haben – praxisnah aufbereitet von den Rechtsanwälten von 3Q|Law .
M&A Anwalt Dr. Henning Jaques von 3Q|Law: Herausgeber und Autor des "Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand", 4. Aufl. 2025
Eine Käuferin erwirbt mehrere Gewerbeeinheiten in einem Gebäudekomplex für 1,525 Mio. EUR – unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im notariellen Kaufvertrag versichert die Verkäuferin: Keine Beschlüsse über Sonderumlagen (außer einem für eine Dachsanierung). Keine außergewöhnlichen, nicht durch die Rücklage gedeckten Kosten.
Was die Käuferin nicht weiß: In der Eigentümergemeinschaft läuft seit Jahren ein Streit über ein Sanierungsvolumen von bis zu 50 Mio. EUR. Das maßgebliche Protokoll der Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 stellt die Verkäuferin erst am Freitag, dem 22. März 2019, in den Datenraum ein – drei Tage vor dem Notartermin am Montag. Ohne Hinweis, ohne Benachrichtigung. Das Verfahren endet im Januar 2020 mit einem Vergleich, wonach eine Sonderumlage von zunächst 750.000 EUR – bei Bedarf bis zu 50 Mio. EUR – erhoben werden soll. Auch die Käuferin wird in Anspruch genommen.
Der V. Zivilsenat hat das klageabweisende Berufungsurteil ganz überwiegend aufgehoben. Die Entscheidung enthält den bislang ausdifferenziertesten Maßstab zur Frage, wann ein Verkäufer durch Bereitstellung von Daten im Datenraum seiner Aufklärungspflicht genügt.
Der bloße Umstand, dass ein Dokument im Datenraum liegt, erfüllt die Aufklärungspflicht des Verkäufers nicht automatisch. Die Aufklärungspflicht entfällt nur dann, wenn der Verkäufer aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.
Ob der Käufer eine Due Diligence durchführt: Führt er eine professionell begleitete DD durch, darf der Verkäufer eher auf vollständige Sichtung vertrauen. Eine Obliegenheit zur DD gibt es aber nicht; der Verkäufer muss darlegen und beweisen, dass eine DD stattgefunden hat.
Wie der Datenraum organisiert ist: Sind Dokumente klar benannt, systematisch geordnet, gibt es ein Inhaltsverzeichnis? Wird der Käufer bei nachträglich eingestellten Dokumenten gesondert benachrichtigt? Wie viel Zeit hatte er zur Sichtung?
Wie gravierend der Umstand ist: Kann er den Vertragszweck vereiteln oder erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten und ist er nicht leicht aus dem Datenraum erkennbar, muss der Verkäufer aktiv darauf hinweisen – auch wenn eine Due Diligence läuft.
Ein Protokoll, das am Freitagnachmittag ohne Benachrichtigung in den Datenraum eingestellt wird, wenn der Notartermin am Montag stattfindet, kann keine Aufklärungspflicht erfüllen. Kein Käufer muss am letzten Werktag vor der Beurkundung noch mit neuen Dokumenten rechnen.
Dr. Henning Jaques
Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg
Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.
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Gesellschaftsrecht | Unternehmenskauf (Asset Deal / Share Deal) | Unternehmensnachfolge | Gesellschafterstreit | Private Equity | Due Diligence
Eine Immobilien-Publikumskommanditgesellschaft hält als einziges Asset ein Bürogebäude. Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Verkauf dieser Fondsimmobilie für rund 30 Mio. EUR mit 67 % der Stimmen zu. Der Gesellschaftsvertrag sieht für die Veräußerung von Grundstücken einfache Mehrheit vor; nur für Satzungsänderungen und Auflösung ist eine 75 %-Mehrheit erforderlich.
Ein überstimmter Kommanditist klagt: Der Beschluss sei unwirksam, weil er analog § 179a AktG einer 75 %-Mehrheit bedurft hätte – schließlich werde mit dem Verkauf praktisch das gesamte Gesellschaftsvermögen übertragen. Außerdem stelle die Veräußerung wirtschaftlich eine Auflösung dar.
Der II. Zivilsenat hat die Frage abschließend beantwortet: § 179a AktG ist auf die Publikums-KG nicht analog anwendbar – unabhängig davon, wie stark ihre Binnenstruktur der einer Aktiengesellschaft ähnelt. Die Entscheidung schließt eine Reihe ab: Bereits für die GmbH (BGHZ 220, 354) und die reguläre KG (BGHZ 232, 375) hatte der BGH eine Analogie abgelehnt.
Der Gesetzgeber hat beim Erlass des KAGB und beim MoPeG (2024) keinen § 179a AktG vergleichbaren Kommanditistenschutz eingeführt – obwohl er die Besonderheiten der Publikums-KG kannte. Das spricht gegen eine unbeabsichtigte Lücke.
Auch bei der Publikums-KG müssen außergewöhnliche Gesamtvermögensgeschäfte den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Minderheitsschutz wird durch die zweistufige Beschlusskontrolle gewährleistet: Formelle Legitimation auf Stufe 1, materielle Treuepflichtkontrolle auf Stufe 2. Der Kommanditist hat sich mit seinem Beitritt den Regelungen des Gesellschaftsvertrags sehenden Auges unterworfen.
Eine Analogie würde den tragenden Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht (§ 124 Abs. 4 HGB) gefährden. Ein Dritter kann das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts bei einer KG wegen der eingeschränkten Bilanzpublizität kaum beurteilen – erst recht nicht, ob die KG eine Publikumsgesellschaft ist.
Trotz der klaren Absage an die Analogie hat der BGH das OLG-Urteil aufgehoben – weil das OLG die zweite Prüfungsstufe vollständig unterlassen hatte. Es hätte prüfen müssen, ob die Mehrheit das 67-%-Quorum treuwidrig genutzt hat, um durch Schaffung vollendeter Tatsachen das für einen Auflösungsbeschluss nötige 75-%-Quorum zu umgehen. Diese Prüfung muss nun nachgeholt werden.
Dr. Henning Jaques
Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg
Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor viele Jahre bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.
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