3Q|Law Blog Private Equity in der Praxis

 

Aktuelle Entscheidungen des BGH und von Oberlandesgerichten, die für Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmer in Hamburg und bundesweit unmittelbare Bedeutung haben – praxisnah aufbereitet von den Rechtsanwälten von 3Q|Law .


Private Equity Anwalt Dr. Henning Jaques von 3Q|Law: Herausgeber und Autor "Beck'sches Handbuch zum Unternehmenskauf im Mittelstand" (inkl. Teil Private Equity), 4. Aufl. 2025

M&A + Private Equity Anwalt Dr. Jaques Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand

Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025


OLG München: Wann Hinauskündigungsklauseln im Managermodell sittenwidrig sind – und dies für PE-Investoren teuer werden kann

OLG München, Schlussurteil vom 13. Mai 2020 – 7 U 1844/19 (NZG 2020, 903)

 

Der Fall

Ein Geschäftsführer erwirbt im Rahmen einer PE-Transaktion 25 % an einer GmbH. Für seinen Anteil zahlt er insgesamt 300.000 EUR – davon 293.750 EUR als Einlage in die Rücklage, nur 6.250 EUR als Nennwert. Die restlichen 75 % halten 16 Investoren. In einer Gesellschaftervereinbarung (den sogenannten CEO-Zusatzbestimmungen) ist geregelt: Scheidet er als Geschäftsführer aus, muss er seine Anteile zum Einstandspreis zurückverkaufen. Nur er ist dieser Klausel unterworfen – die Investoren nicht.

Im März 2018 wird er abberufen. Die Gesellschafterversammlung nimmt sein Angebot an. Er erhält 225.000 EUR – während die Tochtergesellschaft, deren Wert auf rund 10 Mio. EUR geschätzt wird, kurz darauf verkauft wird. Auf seinen Anteil wären bei einem solchen Verkauf rechnerisch 2,5 Mio. EUR entfallen.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München hat die Gesellschafterbeschlüsse für nichtig erklärt. Die CEO-Zusatzbestimmungen verstoßen gegen § 138 Abs. 1 BGB – sie sind sittenwidrig und damit von Anfang an unwirksam.

Grundsatz: Hinauskündigungsverbot

Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der GmbH drängen, sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nichtig (BGHZ 164, 98). Das gilt auch für parallele schuldrechtliche Vereinbarungen. Der Grund: Die freie Ausschließungsmöglichkeit wirkt wie ein Damoklesschwert – sie hindert den Gesellschafter daran, seine Mitgliedschaftsrechte frei und unbeeinflusst auszuüben.

Ausnahme: Das zulässige Managermodell – aber nur unter engen Voraussetzungen

Der BGH lässt Hinauskündigungsklauseln ausnahmsweise zu, wenn besondere Umstände einen sachlichen Grund begründen. Das klassische Managermodell: Der Geschäftsführer hält eine kleine Beteiligung (bis ca. 10 %) nur als Annex zu seiner Funktion, trägt kaum eigenes wirtschaftliches Risiko und kann die Gesellschafterversammlung ohnehin nicht beeinflussen.

Das OLG München formuliert erstmals kumulativ vier Voraussetzungen für ein zulässiges Managermodell:

  • Es muss praktisch ausgeschlossen sein, dass der Geschäftsführer durch sein Stimmverhalten Entscheidungen der Gesellschafterversammlung beeinflussen kann.
  • Er darf kein über das bloße Insolvenzrisiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko tragen.
  • Mit der Beteiligung muss eine Anreiz- und Belohnungsfunktion verbunden sein.
  • Die Beteiligung darf nur ein Annex zur Geschäftsführerstellung sein – keine eigenständige unternehmerische Investition.

Warum das Managermodell hier scheitert

Keine dieser Voraussetzungen war erfüllt: Mit 25 % Beteiligung neben 16 Investoren war ein Einfluss in der Gesellschafterversammlung nicht ausgeschlossen. Der Geschäftsführer hatte 300.000 EUR investiert – ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, weit jenseits des Nennwerts. Und mit dieser Investitionssumme war die Beteiligung eine echte unternehmerische Investition, kein bloßer Annex zur Funktion.

Was das für die Praxis bedeutet

Die Entscheidung ist ein Warnsignal für PE-Investoren und Beteiligungsgesellschaften, die Managerbeteiligungen mit Bad-Leaver-Klauseln strukturieren:

  • Beteiligungshöhe und Risikoprofil entscheiden über die Wirksamkeit der Klausel. Ab einem Anteil, der dem Manager echten Einfluss in der Gesellschafterversammlung verschafft, kippt das Managermodell. Als Faustregel gilt: Über 10–15 % wird es gefährlich. Wer 25 % hält, ist kein Manager-Gesellschafter mehr – er ist Mitunternehmer.
  • Eigenkapitaleinsatz erhöht das Risiko der Sittenwidrigkeit. Wenn der Manager erhebliches eigenes Kapital – deutlich über den Nennwert hinaus – in die Gesellschaft einbringt, spricht das gegen einen Annex. Das gilt erst recht, wenn er die gleiche anteilige Einlage wie die Investoren leistet.
  • Bad-Leaver-Klauseln müssen differenzieren. Klauseln, die einen einheitlichen Rückkaufsauspreis für alle Abberufungsgründe vorsehen, sind riskant. Marktübliche Strukturen unterscheiden zwischen Good Leaver (Rückkauf zu Marktwert) und Bad Leaver (Rückkauf zum investierten Kapital) und knüpfen das Bad-Leaver-Ereignis an ein selbst verschuldetes Ausscheiden.

Dr. Henning Jaques

Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg

Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.

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BFH: Laufende Erträge aus stiller Mitarbeiterbeteiligung sind Kapitaleinkünfte – keine Lohnsteuer auf Gewinnanteile

BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (NZG 2026, 188)

 

Der Fall

Der Kläger war als Bereichsleiter und Gesamtprokurist bei einer GmbH angestellt. Im Dezember 2010 schlossen er und die GmbH einen Vertrag über eine typisch stille Beteiligung. Die GmbH bot ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern die Möglichkeit, sich als typisch stille Gesellschafter für die Dauer ihrer Anstellung zu beteiligen.

Die wesentlichen Eckpunkte: Bareinlage, Ergebnisbeteiligung im Verhältnis der Einlage zum Gesamtkapital, Verlustbeteiligung begrenzt auf die Einlagehöhe, keine Beteiligung am Unternehmensvermögen (stille Reserven, Firmenwert), automatische Beendigung bei Ende des Anstellungsverhältnisses, Übertragung ausgeschlossen.

In den Streitjahren 2013–2016 erzielte der Kläger Renditen von teilweise über 400 % bezogen auf die Einlage. Die GmbH behandelte die Erträge als Kapitaleinkünfte und behielt Kapitalertragsteuer ein. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Ergebnisanteile als Arbeitslohn.

Die Entscheidung des BFH

Der VIII. Senat hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und die Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG qualifiziert.

Sonderrechtsverhältnis verdrängt Arbeitslohnqualifikation

Der BFH bestätigt und vertieft die Rechtsprechung des VI. Senats (Urt. v. 14.12.2023 – VI R 1/21): Laufende Vergütungen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf einem eigenständigen Sonderrechtsverhältnis beruhen, liegen stets außerhalb des § 19 EStG. Sind die Voraussetzungen des § 20 EStG erfüllt, fallen sie ausschließlich unter diese Vorschrift.

Drei Voraussetzungen für das Sonderrechtsverhältnis

Die Anerkennung setzt voraus: zivilrechtlich wirksame Begründung, ernsthafte Vereinbarung und tatsächliche Durchführung sowie ein eigener wirtschaftlicher Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis.

Leaver-Klausel unschädlich

Die automatische Beendigung der stillen Gesellschaft bei Ende des Anstellungsverhältnisses steht der Eigenständigkeit nicht entgegen. Die Beteiligung verliert durch eine solche Verknüpfung nicht ihren wirtschaftlichen Gehalt.

Keine Angemessenheitskontrolle der laufenden Erträge

Das Finanzamt hatte die außergewöhnlich hohen Renditen als Indiz für eine Arbeitslohnveranlassung herangezogen. Der BFH weist dies zurück: § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG enthält keinen gesetzlichen Angemessenheitsvorbehalt. Solange die stille Beteiligung wirksam vereinbart und vertragsmäßig durchgeführt wird, ist die Höhe der Ergebnisanteile für die Einkunftsartqualifikation unerheblich.

Absage an die bisherige Veranlassungsprüfung

Bemerkenswert ist die ausdrückliche Distanzierung von der früheren Rechtsprechung, die bei Mitarbeiterbeteiligungen eine Veranlassungsprüfung und Gesamtwürdigung im Einzelfall verlangte. Der BFH stellt klar: Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erübrigt sich für laufende Vergütungen sowohl eine Veranlassungsprüfung als auch eine Subsidiaritätsprüfung nach § 20 Abs. 8 EStG.

Was das für die Praxis bedeutet

Steuerliche Planung von Mitarbeiterbeteiligungen: Laufende Erträge aus typisch stillen Beteiligungen am Arbeitgeber-Unternehmen sind als Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer (25 %) zu versteuern – nicht mit dem progressiven Einkommensteuertarif. Das schafft erhebliche Rechtssicherheit.

Leaver-Klauseln als Gestaltungsinstrument: Die Kopplung der Beteiligungslaufzeit an das Anstellungsverhältnis gefährdet die steuerliche Anerkennung nicht. Arbeitgeber können Mitarbeiterbeteiligungen als Instrument der Fachkräftebindung nutzen, ohne die Privilegierung als Kapitaleinkünfte zu verlieren.

Gewinnbeteiligung auf objektive Kriterien stützen: Die Ergebnisbeteiligung sollte auf vertraglich festgelegten, objektiven Maßstäben beruhen – nicht auf dem freien Ermessen des Arbeitgebers. Bei Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen droht die Umqualifikation in Arbeitslohn.

Relevanz für Private-Equity-Transaktionen: Bei der Gestaltung von Management-Beteiligungsprogrammen im Rahmen von Unternehmenskäufen und -nachfolgen beeinflusst die Einkunftsartqualifikation unmittelbar die Nettobelastung des Managements. Die Entscheidung stärkt die steuerliche Attraktivität stiller Beteiligungen gegenüber klassischen Bonusmodellen.

Abgrenzung: Erwerb und Veräußerung gesondert zu prüfen: Nur die laufenden Erträge während der Beteiligungsdauer sind abschließend dem § 20 EStG zuzuordnen. Ein verbilligter Erwerb bleibt im Erwerbszeitpunkt lohnsteuerpflichtig, und ein marküblicher Überpreis bei der Veräußerung kann anteilig als Arbeitslohn qualifiziert werden.

Dr. Henning Jaques

Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg

Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor viele Jahre bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.

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