M&A Vertraulichkeitsvereinbarung, Non-Disclosure-Agreement (NDA)

Ein Käufer wird typischerweise nicht - und zwar nicht nur im Bereich eines Unternehmenskaufs (Mergers & Acquisitions - M&A) - „die Katze im Sack“ kaufen wollen und daher in aller Regel zahlreiche Informationen über das Kaufobjekt beim Verkäufer anfordern. Gerade wenn es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Wettbewerber handelt, der möglicherweise gar nicht an einem Erwerb, sondern vorrangig an Informationen über Ihr Unternehmen als seinen Wettbewerber interessiert ist, wird ein Verkäufer jedoch nur Informationen herausgeben wollen, ja können, wenn durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung (auch kurz NDA genannt) sichergestellt ist, dass der Zugang zum Unternehmen, dessen Mitarbeitern sowie zahlreichen internen Informationen nur für Zwecke des Unternehmenskaufs genutzt werden.

Dies gilt umso mehr bei einem Unternehmensverkauf im Rahmen eines Bieter-Verfahrens, bei dem der Kreis derer, die sensible Unternehmensinformationen erhalten, oftmals auch nicht mehr überschaubar und nur begrenzt kontrollierbar ist. Denn diese Informationen gelangen außer an den Kaufinteressenten selbst an verschiedene Mitarbeiter im Unternehmen des Käufers, dessen Rechts- und Steuerberater, den oder die M&A-Berater bzw. Investmentbanker sowie etwaige Mitarbeiter der finanzierenden Bank(en).

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