Unternehmensverkauf: NDA - M&A Kanzlei Hamburg 3Q|Law

Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) für Unternehmenskauf und -verkauf

Ein Käufer wird typischerweise nicht - und zwar nicht nur im Bereich eines Unternehmenskaufs (Mergers & Acquisitions - M&A) - „die Katze im Sack“ kaufen wollen und daher in aller Regel zahlreiche Informationen über das Kaufobjekt beim Verkäufer anfordern. Gerade wenn es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Wettbewerber handelt, der möglicherweise gar nicht an einem Erwerb, sondern vorrangig an Informationen über Ihr Unternehmen als seinen Wettbewerber interessiert ist, wird ein Verkäufer jedoch nur Informationen herausgeben wollen, ja können, wenn durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung (auch kurz NDA genannt) sichergestellt ist, dass der Zugang zum Unternehmen, dessen Mitarbeitern sowie zahlreichen internen Informationen nur für Zwecke des Unternehmenskaufs genutzt werden.

Dies gilt umso mehr bei einem Unternehmensverkauf im Rahmen eines Bieter-Verfahrens, bei dem der Kreis derer, die sensible Unternehmensinformationen erhalten, oftmals auch nicht mehr überschaubar und nur begrenzt kontrollierbar ist. Denn diese Informationen gelangen außer an den Kaufinteressenten selbst an verschiedene Mitarbeiter im Unternehmen des Käufers, dessen Rechts- und Steuerberater, den oder die M&A-Berater bzw. Investmentbanker sowie etwaige Mitarbeiter der finanzierenden Bank(en).

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Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) beim Unternehmensverkauf: Worauf es ankommt

Warum eine professionelle NDA unverzichtbar ist

Bevor ein Kaufinteressent Zugang zu Unternehmensinformationen erhält, muss die Vertraulichkeit dieser Daten durch eine rechtlich belastbare Vereinbarung abgesichert sein. Das gilt umso mehr, wenn der Interessent ein Wettbewerber ist – denn in diesem Fall besteht das reale Risiko, dass sensible Geschäftsinformationen nicht für den Unternehmenskauf, sondern für eigene Wettbewerbszwecke genutzt werden.

Bei einem Bieterverfahren erhält gleich eine Vielzahl von Personen Zugang zu vertraulichen Daten: nicht nur der Kaufinteressent selbst, sondern auch dessen Mitarbeiter, Rechtsanwälte, Steuerberater, M&A-Berater und gegebenenfalls finanzierende Banken. Eine sorgfältig gestaltete NDA ist deshalb kein bloßer Formalakt, sondern ein zentrales Schutzinstrument für den Verkäufer.

Wesentliche Inhalte einer NDA beim Unternehmensverkauf

Eine professionelle Vertraulichkeitsvereinbarung im M&A-Kontext geht weit über eine einfache Geheimhaltungsklausel hinaus. Folgende Regelungspunkte gehören zum Standard:

Zunächst müssen die Vertragsparteien exakt festgelegt werden – gerade bei Konzernen oder Fondsstrukturen auf Käuferseite ist präzise zu definieren, wer als „Berechtigter Empfänger“ Zugang zu den vertraulichen Informationen erhält. Die Definition der „Vertraulichen Informationen“ sollte dabei auch auf das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) Bezug nehmen – und zwar auch dann, wenn der Verkäufer selbst bisher keine förmlichen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat.

Weiterhin muss klar geregelt sein, dass die Informationen ausschließlich für die Prüfung des Unternehmenskaufs verwendet werden dürfen und jede Nutzung zu Wettbewerbszwecken ausgeschlossen ist. Regelungen zur Herausgabe und Vernichtung von Kopien bei Abbruch der Verhandlungen, ein Abwerbeverbot für Mitarbeiter des Zielunternehmens, Kundenschutzklauseln und gegebenenfalls eine Vertragsstrafenregelung runden die NDA ab.

Typische Fehler und Risiken bei der NDA

In der Praxis begegnen uns regelmäßig drei vermeidbare Fehler:

Erstens: Bloß einseitige Vertraulichkeitserklärungen sind rechtlich unverbindlich. Beide Seiten müssen die NDA als zweiseitige Vereinbarung unterzeichnen. Zweitens: Das Zielunternehmen kann häufig nicht selbst Vertragspartei werden, weil seine Identität zu diesem Zeitpunkt noch geheim bleiben soll. Die Lösung ist die Einbeziehung des Zielunternehmens über einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Drittens: Standardmäßig verschickte Haftungsausschlüsse in der NDA können als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingestuft werden und unterliegen dann dem strengen Prüfungsmaßstab der AGB-Kontrolle. Ein Haftungsausschluss für vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen wäre danach unwirksam.

Sonderfall: Besonders sensible Informationen und Clean Teams

Bei hochsensiblen Wettbewerbsinformationen oder vertraulichem Know-how kann über die Standard-NDA hinaus ein Clean-Team-Mechanismus sinnvoll sein: Bestimmte Daten werden nur einem speziell zusammengestellten Team aus nicht-operativen Mitarbeitern und externen Beratern zugänglich gemacht. So wird sichergestellt, dass strategisch sensible Informationen nicht an die operative Ebene des Kaufinteressenten gelangen.

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