M&A Unternehmensverkauf – Überblick zur Besteuerung von Käufer und Verkäufer

Besteuerung von Share Deal vs. Asset Deal, Vorteile einer Holding und AfA

 

Die Steuerfolgen eines Unternehmensverkaufs sind für Käufer und Verkäufer gleichermaßen existenziell – und oft gegenläufig. Was dem einen nützt, schadet dem anderen. Eine strategisch durchdachte Transaktionsstruktur kann die Steuerbelastung erheblich reduzieren; fehlende Planung kann hingegen einen erheblichen Teil des Kaufpreises wegsteuern. Im Mittelpunkt stehen gleich mehrere grundlegende Fragen: Ist ein Share Deal oder Asset Deal günstiger, werden die Anteile im Privatvermögen oder in einer Holding gehalten und welche sonstigen steuerlichen Vorteile (z.B. AfA-Volumen) bzw. Nachteile (z.B. Anfall von Grunderwerbsteuer) sind mit dem Deal für den Verkäufer bzw. Käufer verbunden?

 


M&A Anwalt Dr. Henning Jaques von 3Q|Law: Herausgeber und Autor des "Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand", 4. Aufl. 2025

M&A + Private Equity Anwalt Dr. Jaques Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand

Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025

1. M&A Tax: Steuerliche Ziele beim Unternehmensverkauf

Steuerliche Ziele des Unternehmensverkäufers

Primäres Ziel des Unternehmensverkäufers ist es, den Nettokaufpreis nach Steuern zu maximieren. Das bedeutet: Den auf den Veräußerungsgewinn anfallenden Steuerbetrag möglichst zu minimieren – idealerweise durch die vollständige oder weitgehende Steuerfreiheit des Gewinns. Die steuerlich günstigste Position erreicht ein Verkäufer, wenn er seine Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft (GmbH-Holding) hält und als Kapitalgesellschaft verkauft: Dann greift § 8b Abs. 2 KStG mit einer effektiven Steuerbelastung von nur ca. 1,5 %. Für natürliche Personen stehen im Falle der Veräußerung eines Betriebes oder von Personengesellschaften wie der GbR, der OHG oder KG Tarifermäßigungen nach §§ 16, 34 EStG zur Verfügung.

Daneben will der Verkäufer häufig bestimmte Vermögenswerte zurückbehalten – etwa eine betrieblich genutzte Immobilie, die er dem Erwerber vermietet. Dieser Wunsch, nicht das gesamte Unternehmen zu übertragen, kann jedoch steuerliche Vergünstigungen gefährden, die das vollständige Übertragen aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzen.

 

 

Steuerliche Ziele des Unternehmenskäufers

Der Käufer will den gezahlten Kaufpreis steuerlich maximal abschreiben – und dies möglichst schnell. Das ist nur beim Asset Deal möglich, weil hier der Kaufpreis auf einzelne Wirtschaftsgüter verteilt und diese abgeschrieben werden können. Beim Share Deal erwirbt der Käufer dagegen eine Beteiligung, die als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut nicht abgeschrieben werden kann. Der Käufer hat außerdem ein Interesse daran, Verkehrsteuern (Grunderwerbsteuer) und Zinsaufwand steuerlich optimal zu behandeln.

Praxishinweis: Die gegenläufigen Steuerinteressen von Unternehmensverkäufer und Unternehmenskäufer führen in der Praxis häufig zu Kaufpreisanpassungen: Ein Käufer zahlt für einen Asset Deal (der ihm AfA-Vorteile bringt) typischerweise einen höheren Preis als für einen Share Deal – und ein Verkäufer gibt beim Asset Deal entsprechend einen Nachlass. Wie hoch diese Anpassung ausfällt, hängt vom Steuervorteil des Käufers und seiner Verhandlungsposition ab.

 

2. Share Deal vs. Asset Deal bei M&A: Steuerliche Grundunterschiede

 

Unternehmenskauf: Der steuerliche Asset Deal

Steuerlich liegt ein Asset Deal vor, wenn der Käufer Einzelwirtschaftsgüter, einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft erwirbt. Dies deckt sich nicht immer mit der zivilrechtlichen Sichtweise. Beim Asset Deal werden beim Verkäufer die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Beim Käufer entstehen Anschaffungskosten, die über die Stufentheorie auf abschreibbare Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter und den Firmenwert verteilt werden.

Der Firmenwert (Geschäfts- oder Firmenwert, GoF) wird über 15 Jahre linear abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Identifizierbare immaterielle Wirtschaftsgüter wie Kundenstämme, Marken oder Patente werden je nach ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Diese AfA-Möglichkeit ist der entscheidende Steuervorteil des Asset Deals für den Käufer.

Unternehmenskauf: Der steuerliche Share Deal

Der Share Deal im steuerlichen Sinne ist der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Für den Käufer ist der Share Deal steuerlich nachteilig, weil keine Abschreibung des Kaufpreises möglich ist – die Anteile stellen eine Beteiligung im Anlagevermögen dar. Für den Verkäufer kann der Share Deal hingegen deutlich günstiger sein: Bei einer natürlichen Person als Verkäufer gilt das Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei); bei einer Kapitalgesellschaft als Verkäufer greift § 8b KStG mit ca. 95 %-iger Steuerfreiheit.

Eine Besonderheit gilt beim Verkauf von Mitunternehmeranteilen (z.B. KG-Anteile): Diese werden steuerlich wie ein Asset Deal behandelt, da durch die Transparenz der Personengesellschaft eine unmittelbare Zurechnung der Wirtschaftsgüter auf Ebene des Gesellschafters erfolgt.

 

3. AfA-Besonderheiten und Stufentheorie beim Unternehmenskauf

 

Die Stufentheorie regelt die Verteilung des Kaufpreises beim Asset Deal auf die übernommenen Vermögenswerte. Sie gliedert sich in drei Stufen:

  • Stufe 1 – Aufstockung bilanzierter Aktiva: Bereits beim Verkäufer bilanzierte Wirtschaftsgüter werden bis zu ihrem Teilwert aufgestockt. Dabei wird zunächst das Umlaufvermögen (das ohnehin nahe am Teilwert liegt), sodann das Anlagevermögen berücksichtigt.
  • Stufe 2 – Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter: Bisher nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter – etwa Kundenstamm, Software-Eigenentwicklungen, Marken, Patente, Lizenzen – werden identifiziert, bewertet und als eigenständige Wirtschaftsgüter aktiviert. Diese Stufe ist besonders wertvoll, da immaterielle WG oft kürzere Abschreibungsdauern haben als der Firmenwert.
  • Stufe 3 – Firmenwert: Der nach Stufe 1 und 2 verbleibende Restbetrag wird als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert und über 15 Jahre abgeschrieben. Der Firmenwert ist eine Residualgröße.

Praxishinweis: Eine vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Finanzverwaltung grundsätzlich bindend, sofern sie wirtschaftlich plausibel ist und nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung hindeutet. Die sorgfältige Gestaltung der Kaufpreisallokation im Kaufvertrag ist daher ein wichtiger Bestandteil der steuerlichen Strukturierung.

 

4. Anteils- und Unternehmensverkauf über eine GmbH-Holding: § 8b KStG

 

Die mit Abstand günstigste Steuerlage beim Unternehmensverkauf ergibt sich, wenn eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft die Anteile an der operativen Gesellschaft verkauft. In diesem Fall gilt § 8b Abs. 2 KStG: Der Veräußerungsgewinn ist zu 95 % steuerbefreit. Lediglich 5 % des Gewinns gelten nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG als pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen dem regulären Körperschaftsteuersatz von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer. Die effektive Gesamtsteuerbelastung liegt damit – je nach Gewerbesteuermesszahl – bei ca. 1,5 % des Veräußerungsgewinns.

Voraussetzung ist, dass die Holding-GmbH als Anteilseignerin die Kapitalgesellschaft veräußert. Der Aufbau einer solchen Holdingstruktur erfordert erhebliche Vorlaufzeit: Die Umwandlung durch Einbringung des Unternehmens in eine Holding ist ein umwandlungssteuerrechtlicher Vorgang, der Sperrfristen nach § 22 UmwStG von sieben Jahren auslöst. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der vollständige Steuervorteil des § 8b KStG nutzbar.


Was ist der steuerliche Unterschied zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Steuerlich ist das für ihn nachteilig, weil er die Anschaffungskosten nicht abschreiben kann – es liegt eine nicht abnutzbare Finanzanlage vor. Beim ertragsteuerlichen Asset Deal dagegen (Kauf von Einzelwirtschaftsgütern, Betrieben oder Mitunternehmeranteilen) kann der Käufer den Kaufpreis über die Stufentheorie auf abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter und den Firmenwert verteilen. Das macht den Asset Deal für Käufer steuerlich attraktiver, für Verkäufer hingegen oft teurer.

Welche Steuerbelastung entsteht beim Verkauf durch eine GmbH-Holding?

Verkauft eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft (Share Deal), gilt § 8b Abs. 2 KStG: 95 % des Veräußerungsgewinns sind körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei. Lediglich 5 % gelten als pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen dem regulären Steuersatz. Effektiv ergibt sich so eine Steuerbelastung von ca. 1,5 % statt der normalen ca. 30 %. Dies macht die Holdingstruktur zur steuerlich wirkungsvollsten Gestaltung beim Unternehmensverkauf.

Wie wird der Kaufpreis beim Asset Deal für die Abschreibung aufgeteilt?

Die Kaufpreisaufteilung beim Asset Deal folgt der sogenannten Stufentheorie: In der ersten Stufe werden bereits bilanzierte Wirtschaftsgüter auf ihren Teilwert aufgestockt. In der zweiten Stufe werden bisher nicht aktivierte immaterielle Wirtschaftsgüter wie Kundenstamm, Patente oder Marken identifiziert und bewertet. Ein verbleibender Restbetrag wird in der dritten Stufe als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert, der über 15 Jahre abzuschreiben ist. Eine vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist für die Finanzverwaltung grundsätzlich bindend.

Was sind die steuerlichen Hauptziele des Verkäufers?

Der Verkäufer strebt eine möglichst niedrige Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn an. Optimal ist eine steuerfreie oder nahezu steuerfreie Transaktion, was bei Veräußerung über eine Kapitalgesellschaft als Verkäufer (§ 8b KStG) annähernd erreichbar ist. Für natürliche Personen kommen Tarifermäßigungen wie der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG oder die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG in Betracht. Zudem soll eine Gewerbesteuerbelastung, wo möglich, vermieden werden.

Was sind die steuerlichen Hauptziele des Käufers?

Der Käufer will den bezahlten Kaufpreis möglichst schnell und vollständig steuerlich abschreiben. Das gelingt nur beim Asset Deal (oder beim Kauf von Personengesellschaftsanteilen) über die Stufentheorie. Beim Share Deal ist keine AfA auf den Kaufpreis möglich. Der Käufer will zudem Finanzierungsaufwand steuerlich abziehen, was die Zinsschranke begrenzt. Außerdem strebt er an, Verkehrsteuern wie Grunderwerbsteuer zu minimieren.

Warum unterscheiden sich die Steuerinteressen von Käufer und Verkäufer so stark?

Käufer und Verkäufer stehen beim Unternehmenskauf in einem klassischen Zielkonflikt: Was dem Käufer steuerlich nützt (Asset Deal mit Step-Up), schadet dem Verkäufer (Aufdeckung stiller Reserven als laufender Gewinn). Umgekehrt ermöglicht der Share Deal dem Verkäufer die Nutzung von § 8b KStG oder § 16/34 EStG-Vergünstigungen, lässt dem Käufer aber keine AfA. Dieser Interessengegensatz wird in der Praxis oft durch Kaufpreisanpassungen überbrückt: Der Käufer zahlt für einen steuerlich günstigeren Asset Deal einen Aufpreis.

Was ist die Gewerbesteuerpflicht beim Unternehmensverkauf?

Für natürliche Personen ist der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Betrieben, Teilbetrieben und gesamten Mitunternehmeranteilen grundsätzlich gewerbesteuerfrei. Ausnahmen gelten u.a. bei der Veräußerung von Teil-Mitunternehmeranteilen oder wenn innerhalb von fünf Jahren nach einer Umwandlung veräußert wird (§ 18 Abs. 3 UmwStG). Kapitalgesellschaften unterliegen mit Asset-Deal-Gewinnen dagegen grundsätzlich der Gewerbesteuer; beim Share Deal greift über § 7 GewStG ebenfalls die Steuerfreiheit des § 8b KStG.

Welche Verkehrssteuern fallen beim Unternehmensverkauf an?

Beim Asset Deal kann Grunderwerbsteuer anfallen, wenn Grundstücke übertragen werden. Die Umsatzsteuer ist beim Asset Deal grundsätzlich nicht zu zahlen, wenn ein ganzes Unternehmen übergeben wird (Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG). Beim Share Deal fällt Umsatzsteuer auf die Anteilsübertragung grundsätzlich nicht an. Grunderwerbsteuer kann jedoch auch beim Share Deal entstehen, wenn durch die Anteilsübertragung ein wesentlicher Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen wird.

Wann sollte man eine Holdingstruktur vor dem Unternehmensverkauf aufbauen?

Eine GmbH-Holding als Zwischengesellschaft zwischen Unternehmer und operativer GmbH ermöglicht den Verkauf über § 8b KStG mit einer effektiven Steuerbelastung von ca. 1,5 %. Der Aufbau dieser Struktur erfordert jedoch erhebliche Vorlaufzeit: Die Einbringung des Unternehmens in die Holding ist ein steuerpflichtiger Vorgang, und die daraus entstehenden Sperrfristen nach § 22 UmwStG betragen sieben Jahre. Eine kurzfristige Umstrukturierung kurz vor dem Verkauf löst typischerweise die Nachversteuerung aus und ist damit wirkungslos.

Was versteht man unter steuerlicher Optimierung beim Unternehmensverkauf?

Steuerliche Optimierung beim Unternehmensverkauf bedeutet, die Transaktionsstruktur so zu gestalten, dass die Gesamtsteuerbelastung aus Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und Verkehrsteuern (Grunderwerbsteuer) für beide Seiten möglichst gering ausfällt. Das beginnt bei der Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal, umfasst Tarifermäßigungen und Freibeträge, die frühzeitige Strukturierung des Unternehmens (Holding, Rechtsformwahl) und reicht bis zur Kaufpreisgestaltung (Earn-out, Raten, Leib- oder Zeitrenten).


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