Private Equity Kanzlei Hamburg | Venture Capital für den Mittelstand und Investoren

 

Private Equity bezeichnet privates Beteiligungskapital, das Unternehmen außerhalb der Börse zur Verfügung gestellt wird. Im Gegensatz zur klassischen Fremdfinanzierung über Bankkredite tritt der Investor als Eigenkapitalgeber ein. 3Q|Law als Private Equity Kanzlei in Hamburg berät sie umfassend - hochkarätig - interdisziplinär.

 

Private Equity Anwalt Dr. Henning Jaques von 3Q|Law: Herausgeber und Autor "Beck'sches Handbuch zum Unternehmenskauf im Mittelstand", 4. Aufl. 2025

M&A Anwalt Dr. Jaques Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand

Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025


Private Equity im Mittelstand: Was Unternehmer über Beteiligungskapital wissen sollten

 

Warum gewinnt eine Private Equity Beratung für den Mittelstand an Bedeutung?

Für mittelständische Unternehmer ist Private Equity in den vergangenen Jahren aus mehreren Gründen deutlich relevanter geworden. Zum einen haben verschärfte Anforderungen der Banken im Zuge von Basel II und Basel III die Fremdfinanzierung gerade für kleinere und mittlere Unternehmen spürbar erschwert. Zum anderen suchen immer mehr Familienunternehmen nach Lösungen für die Unternehmensnachfolge, wenn innerhalb der Familie kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist. In dieser Situation kann ein Private-Equity-Investor als Co-Investor neben einem Management-Buy-Out-Kandidaten das erforderliche Eigenkapital einbringen.

Während Private Equity noch vor einigen Jahren im Mittelstand eher kritisch betrachtet wurde – Stichwort „Heuschrecken-Debatte“ –, hat sich das Bild mittlerweile deutlich gewandelt. Seit etwa 2017 ist ein klarer Trend zu beobachten: Mittlerweile erfolgt ein erheblicher Teil der Management-Buy-Outs im mittleren Segment des deutschen Marktes unter Beteiligung eines Finanzinvestors. Die Nachfolgewelle bei Familienunternehmen hat diesen Trend zusätzlich beschleunigt.

Wie unterscheidet sich Private Equity vom normalen Unternehmenskauf?

Ein Private-Equity-Investment unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von einem herkömmlichen Unternehmensverkauf an einen strategischen Käufer oder Wettbewerber.

Erstens plant der Private-Equity-Investor seinen Ausstieg (Exit) bereits beim Einstieg mit ein. Die Haltedauer beträgt typischerweise drei bis sieben Jahre. Der Investor verfolgt das Ziel, den Unternehmenswert in dieser Zeit signifikant zu steigern und seine Beteiligung anschließend gewinnbringend zu veräußern – etwa durch einen Weiterverkauf an einen anderen Investor, einen strategischen Käufer oder in seltenen Fällen durch einen Börsengang.

Zweitens ist der Fremdfinanzierungsanteil bei Private-Equity-Transaktionen in der Regel besonders hoch. Dieser sogenannte Leverage-Effekt verstärkt die Eigenkapitalrendite für den Investor, birgt aber auch Risiken: Die Zins- und Tilgungslast muss aus dem laufenden Cashflow des Unternehmens bedient werden. Gerät der Cashflow unter Druck, kann dies das Unternehmen in ernsthafte Schwierigkeiten bringen.

Drittens beanspruchen Private-Equity-Investoren in aller Regel umfangreiche Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte – auch dann, wenn sie nur eine Minderheitsbeteiligung halten. Die Einrichtung eines Beirats mit Entsenderechten des Investors sowie strenge Berichtspflichten des Managements gehören zum Standardrepertoire.

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Welche Chancen bietet Private Equity Beratung für Ihr Unternehmen?

Die Beteiligung eines Private-Equity-Investors bringt für mittelständische Unternehmen eine Reihe handfester Vorteile mit sich, die über die reine Kapitalzufuhr deutlich hinausgehen.

Der offensichtlichste Vorteil ist die Stärkung der Eigenkapitalbasis. Gerade in Zeiten restriktiver Kreditvergabe verschafft zusätzliches Eigenkapital dem Unternehmen finanziellen Spielraum für Wachstum, Investitionen oder die Ablösung bestehender Verbindlichkeiten. Darüber hinaus profitieren mittelständische Unternehmen vom Wissenstransfer und einer gewissen Professionalisierung, die der Investor einbringt – etwa durch die Einrichtung professioneller Beiratsstrukturen, die Unterstützung bei Strategieentscheidungen oder den Zugang zu einem breiten Netzwerk. Auch der Markt bewertet die Beteiligung eines erfahrenen Investors in der Regel als positives Signal, das die Kreditwürdigkeit und Reputation des Unternehmens stärkt. Hinzu kommen Synergieeffekte aus den Kontakten und anderen Beteiligungen des Investors, die das Unternehmen für sich nutzen kann.

Welche Risiken von Private Equity sollten Unternehmer kennen?

Die Zusammenarbeit mit einem Finanzinvestor bringt allerdings auch Herausforderungen mit sich, die Unternehmer realistisch einschätzen sollten.

Viele Mittelständler befürchten, nicht mehr „Herr im eigenen Haus“ zu sein, sobald ein externer Gesellschafter ins Unternehmen eintritt. Diese Sorge ist nicht unbegründet: Finanzinvestoren verlangen weitreichende Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte, die den unternehmerischen Handlungsspielraum einschränken können. Zudem besteht eine grundsätzliche kulturelle Spannung zwischen der typisch mittelständischen Unternehmensführung mit langfristiger Perspektive und der renditeorientierten, zeitlich begrenzten Logik eines Finanzinvestors.

Ein weiterer Aspekt betrifft den Verkäufer: Der Private-Equity-Investor wird in der Regel umfangreichere Garantien verlangen als ein strategischer Käufer, was das Haftungsrisiko des Verkäufers erhöhen kann. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass der Investor seinen Exit bereits beim Einstieg plant – die mittelfristige Perspektive des Unternehmens wird also maßgeblich von der Renditeerwartung des Investors beeinflusst.

Entscheidend ist daher, von Anfang an die eigenen Vorstellungen und die des Investors transparent abzugleichen und die strukturellen sowie kulturellen Unterschiede offen zu adressieren. Eine professionelle rechtliche und steuerliche Beratung ist dabei unverzichtbar


Wer investiert Private Equity in den Mittelstand?

Private-Equity-Anbieter im Überblick:

Wie erhalte ich Beteiligungskapital von Finanzinvestoren? 

In Deutschland gibt es rund 300 Private-Equity-Gesellschaften, von denen sich ein erheblicher Teil auch auf den Mittelstand spezialisiert hat. Einen umfassenden Überblick bietet der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK). Die Investoren haben längst erkannt, welches Potenzial im deutschen Mittelstand und bei den sogenannten „Hidden Champions“ steckt. Im Fokus stehen dabei Branchen wie Energie, Software und IT, Biotechnologie und Medizin sowie Maschinenbau – rund ein Drittel der Investoren gibt allerdings an, keinen festen Branchenschwerpunkt zu haben.

Gleichwohl kommt eine Finanzierung über reine Finanzinvestoren nicht für jedes Unternehmen in Frage. Drei Hürden erweisen sich in der Praxis als typisch: Die Branche des Unternehmens liegt nicht im Investmentfokus des jeweiligen Anbieters; das Beteiligungsvolumen ist zu gering, als dass sich Transaktions- und Verwaltungskosten für den Investor rentieren; oder das Unternehmen kann keine überzeugende „Equity Story“ vorweisen, also kein klares Wertsteigerungspotenzial.

Gewähren Family Offices Private Equity?

Auch Family Offices bieten Private Equity und sind flexible Partner für den Mittelstand. Neben den klassischen Private-Equity-Fonds haben sich in den vergangenen Jahren nämlich auch zahlreiche Family Offices als Eigenkapitalgeber für mittelständische Unternehmen etabliert. Ein Family Office verwaltet das Vermögen einer einzelnen vermögenden Familie (Single Family Office) oder mehrerer Familien (Multi Family Office). Gerade die Single Family Offices verzeichnen einen deutlichen Zuwachs an Direktbeteiligungen.

Der Vorteil von Family Offices gegenüber klassischen Finanzinvestoren liegt häufig in ihrer größeren Flexibilität: Sie steigen auch bei kleineren Beteiligungsvolumina ein und verfolgen oft einen längerfristigen Anlagehorizont. Allerdings sind der Zugang zu Family Offices und die Transparenz über deren Investitionskriterien nach wie vor begrenzt.

Gibt es Private Equity auch vom Staat?

Auch vom Staat sind Mittel erhältlich, die Eigenkapital darstellen bzw. dem Eigenkapital vergleichbar sind. Da Private Equity von reinen Finanzinvestoren und Family Offices nicht annähernd in ausreichendem Maße für kleinere mittelständische Unternehmen zur Verfügung steht, engagieren sich seit Jahren auch Sparkassen, Landesbanken sowie diverse staatliche und halbstaatliche Stellen in nahezu allen Bundesländern im Beteiligungsgeschäft. Ziel ist es, die Eigenkapitallücken des deutschen Mittelstands gezielt zu schließen und Arbeitsplätze zu sichern.

Die Vorteile dieser Angebote liegen auf der Hand: Die strengen Anlagekriterien reiner Finanzinvestoren gelten hier nicht oder nur eingeschränkt. Es gibt keine starke Fokussierung auf bestimmte Branchen, und die Beteiligungssummen können deutlich kleiner ausfallen. So bieten etwa regionale Mittelständische Beteiligungsgesellschaften (MBG) Eigenkapitalbeteiligungen bereits ab wenigen zehntausend Euro an. Häufig werden solche Engagements gemeinsam mit Bürgschaftsbanken dargestellt.

Die Beteiligung erfolgt meist als stille Beteiligung, was für den Unternehmer den Vorteil hat, dass der Grad der Einflussnahme spürbar geringer ist als bei einem klassischen Finanzinvestor. Allerdings sollte man bei dieser Form des Beteiligungskapitals auch nicht auf die zusätzlichen Vorteile eines erfahrenen Private-Equity-Investors in Form von Professionalisierung und Synergieeffekten setzen.

Was kann man von Business Angels erhalten? 

Business Angels stehen für Know-how und Kapital in der Frühphase eines Unternehmens. Für Unternehmen in der Gründungs- oder frühen Wachstumsphase können Business Angels daher eine geeignete Alternative und/oder Ergänzung sein. Business Angels sind erfahrene Unternehmer oder Manager, die neben Kapital vor allem ihr unternehmerisches Know-how und ihr Netzwerk einbringen. Weiterführende Informationen bietet das Business Angels Netzwerk Deutschland (www.business-angels.de).

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Private Equity Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung

 

Was wird konkret im Private Equity Beteiligungsvertrag geregelt?

Der Beteiligungsvertrag bildet das Herzstück jeder Private-Equity-Transaktion. Er regelt, unter welchen Bedingungen der Investor in das Unternehmen eintritt – ob durch Übernahme bestehender Anteile, eine Kapitalerhöhung oder eine Kombination beider Wege.

Ein zentrales Thema ist die Unternehmensbewertung und der Kaufpreis. Finanzinvestoren verwenden in der Praxis vorwiegend Multiplikator-Verfahren sowie Discounted-Cashflow-Analysen (DCF). Wird ein Kaufpreisanpassungsmechanismus vereinbart, orientiert sich dieser häufig am „Cash and debt free“-Modell, ergänzt um eine Working-Capital-Anpassung. Alternativ einigen sich die Parteien auf einen Festkaufpreis auf Basis des sogenannten Locked-Box-Modells, bei dem ein zurückliegender Bilanzstichtag als Berechnungsgrundlage dient.

Hinsichtlich der Form der Beteiligung kommen unterschiedliche Modelle in Frage: eine direkte Beteiligung über den Erwerb bestehender Anteile oder eine Kapitalerhöhung (häufig mit Agio), Gesellschafterdarlehen, stille Beteiligungen oder hybride Konstruktionen, bei denen Fremd- und Eigenkapitalelemente kombiniert werden. Für Wachstumsfinanzierungen wird der Investor zudem einen Verwässerungsschutz verlangen, der seine Beteiligungsquote im Falle weiterer Finanzierungsrunden absichert.

Besonderes Augenmerk verdient die Frage der Gewährleistungen und Garantien. Verkäufer müssen damit rechnen, dass ein Finanzinvestor umfangreichere Garantien verlangt als ein strategischer Käufer. Auf der anderen Seite geben Private-Equity-Investoren beim späteren Verkauf ihrer Beteiligung typischerweise nur eingeschränkte Garantien ab – in der Regel beschränkt auf die Existenz und Inhaberschaft der Beteiligung, gesellschaftsrechtliche Grundverhältnisse sowie gegebenenfalls eine eingeschränkte Bilanzgarantie. Als Ausgleich werden dem Folgeerwerber häufig noch bestehende Ansprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag abgetreten.

Was regelt eine Private Equity Gesellschaftervereinbarung? 

Spielregeln für die gemeinsame Beteiligung

Neben dem Beteiligungsvertrag schließen die Gesellschafter in der Regel eine separate Gesellschaftervereinbarung (Shareholders’ Agreement), die das Zusammenwirken während der Beteiligungsphase und insbesondere den Exit regelt. In dieser Vereinbarung werden typischerweise folgende Punkte adressiert:

Beteiligungs- und Erlösrechte bilden die wirtschaftliche Grundlage. Dazu gehören der Verwässerungsschutz, eine Liquidationspräferenz zugunsten des Investors und Regelungen zur Verteilung von Veräußerungserlösen. Die Finanzierungsstruktur legt fest, in welchem Verhältnis Eigenkapital und Fremdkapital eingebracht werden. Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte sichern dem Investor Einblick und Einfluss – typischerweise durch einen Beirat mit Entsenderechten. Verfügungsbeschränkungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Anteile übertragen werden dürfen. Hierzu gehören Vorerwerbsrechte, Mitverkaufsrechte (Tag-Along) und Mitverkaufspflichten (Drag-Along). Vesting-Klauseln und Key-Man-Regelungen greifen, wenn das Management aus der Geschäftsführung ausscheidet. Schließlich enthält die Vereinbarung detaillierte Exit-Regelungen: etwa das Recht des Investors auf Einleitung eines Verkaufsprozesses, Optionsrechte und Regelungen für einen möglichen Börsengang.

Die konkrete Ausgestaltung hängt stets vom Einzelfall ab und sollte sorgfältig auf die Interessen aller Beteiligten abgestimmt werden.


Welche Besonderheiten gelten bei Private Equity für Kaufpreisfinanzierung, Kapitalerhaltung und Managementbeteiligung?

 

Wie wird der Kaufpreis bei Private-Equity-Transaktionen finanziert?

Private-Equity-Transaktionen zeichnen sich regelmäßig durch einen hohen Fremdfinanzierungsanteil aus. Der sogenannte Leverage-Effekt – die Hebelwirkung des Fremdkapitals auf die Eigenkapitalrendite – ist ein wesentlicher Treiber der Renditeerwartung des Investors. In der Praxis wird die Kaufpreisfinanzierung häufig so strukturiert, dass die Vermögenswerte des Zielunternehmens selbst zur Absicherung der aufgenommenen Kredite herangezogen werden. Typische Sicherheiten umfassen die Sicherungsübereignung von Anlage- und Umlaufvermögen, Grundpfandrechte an Immobilien, die Abtretung von Forderungen und gewerblichen Schutzrechten sowie Kontenverpfändungen und Garantien der Zielgesellschaft.

Ziel eines solch umfassenden Sicherheitenpakets ist es, den finanzierenden Banken vollständige und vorrangige Sicherheiten bieten zu können, um im Gegenzug günstigere Kreditkonditionen zu erhalten. Ein sogenannter Debt Push Down – die Verlagerung des Zinsaufwands auf die Ebene der Zielgesellschaft, etwa durch Verschmelzung oder eine ertragsteuerliche Organschaft – kann die Finanzierungsstruktur zusätzlich optimieren.

Was gilt bei Private Equity für Kapitalerhaltung und Haftungsrisiken?

Bei der Strukturierung der Kaufpreisfinanzierung und der Besicherung durch Vermögenswerte des Zielunternehmens sind zwingend die gesetzlichen Kapitalerhaltungsvorschriften zu beachten. Sowohl bei der GmbH als auch bei der Aktiengesellschaft bestehen strenge Grenzen dafür, inwieweit Gesellschaftsvermögen zur Absicherung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters eingesetzt werden darf.

Bei der GmbH verbietet die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG grundsätzlich Leistungen an Gesellschafter, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen beeinträchtigen – das umfasst ausdrücklich auch die Bestellung von Sicherheiten. Ausnahmen bestehen bei Vorliegen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages sowie bei vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähransprüchen. Bei der Aktiengesellschaft ist das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG noch strenger ausgestaltet; hinzu kommt das Verbot der Finanzierung eigener Anteile nach § 71a AktG.

Neben den Kapitalerhaltungsvorschriften droht bei missbräuchlicher Entnahme von Gesellschaftsvermögen auch eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB. Diese Haftung trifft den Gesellschafter als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft und kann auch Minderheitsgesellschafter betreffen. Für die Geschäftsführung besteht zudem das Risiko einer persönlichen Haftung nach §§ 43, 64 GmbHG. Die sorgfältige rechtliche Prüfung der Finanzierungsstruktur ist daher bei jeder Private-Equity-Transaktion unverzichtbar.

Wie funktioniert bei Private Equity die Managementbeteiligung?

Eine Besonderheit von Private-Equity-Transaktionen ist die starke Einbeziehung des Managements. Da der Finanzinvestor in der Regel nicht selbst die operative Geschäftsführung übernimmt, hat er ein großes Interesse daran, das bestehende Management am Erfolg zu beteiligen und so zur Wertsteigerung zu motivieren. Geschäftsführer und Schlüsselpersonen erhalten daher typischerweise eine direkte oder virtuelle Beteiligung am Unternehmen.

Rechtlich ist dabei zu beachten, dass das Management häufig zunächst noch im „Lager“ des Verkäufers steht – es ist an der Vorbereitung und Durchführung der Due Diligence beteiligt – und anschließend auf die Seite des Käufers wechselt. Dieser Loyalitätswechsel kann zu komplexen Fragen der Wissenszurechnung führen: Kenntnisse, die das Management im Rahmen der Due Diligence erlangt, können unter Umständen dem Käufer zugerechnet werden und dessen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer gefährden. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist hier essenziell.

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Der Exit bei Private Equity: Was Unternehmer über den Ausstieg des Investors wissen müssen

 

Welche Bedeutung hat bei Private Equity der Exit?

Der geplante Ausstieg – der Exit – ist das zentrale Element jeder Private-Equity-Beteiligung. Anders als ein strategischer Investor, der ein Unternehmen langfristig in seinen Konzern integrieren will, plant der Finanzinvestor seinen Ausstieg bereits beim Einstieg. Die gesamte Beteiligung ist auf mittelfristige Wertsteigerung und anschließende Veräußerung ausgelegt.

Für den Unternehmer, der sein Unternehmen gemeinsam mit einem Private-Equity-Investor erwirbt oder einen solchen als Co-Investor einbindet, hat der Exit weitreichende Konsequenzen. Es ist daher von größter Bedeutung, die eigenen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Exit bereits beim Einstieg sorgfältig zu verhandeln.

Was sind typische Exit-Szenarien im Mittelstand?

Für den Ausstieg des Investors kommen in der Praxis verschiedene Szenarien in Betracht. Am häufigsten ist im Mittelstand der Trade-Sale, also der Verkauf der Beteiligung an einen weiteren Finanzinvestor (Secondary Buy-Out) oder an einen strategischen Käufer. Bei größeren mittelständischen Unternehmen kann auch ein Börsengang (IPO) in Betracht kommen, wenngleich dies eher die Ausnahme darstellt. Eine weitere Option ist der Rückkauf der Anteile durch den verbleibenden Management-Gesellschafter oder den ursprünglichen Verkäufer. Als letzte Möglichkeit kommt die Liquidation in Betracht – ein Szenario, das allerdings in der Regel nur dann relevant wird, wenn die Wertsteigerungsziele nicht erreicht wurden.

In der Gesellschaftervereinbarung werden die Exit-Szenarien typischerweise detailliert geregelt. Zentrale Klauseln sind das Recht des Investors auf Einleitung eines Verkaufsprozesses nach Ablauf einer Mindesthaltefrist, Drag-Along-Rechte, die den Investor berechtigen, auch die übrigen Gesellschafter zum Mitverkauf zu verpflichten, Tag-Along-Rechte, die dem Management-Gesellschafter einen Mitverkauf zu gleichen Konditionen sichern, sowie Optionsrechte für verschiedene Beteiligte.

Entscheidend ist, dass der Unternehmer seine Position im Zusammenhang mit dem Exit bereits bei den Einstiegsverhandlungen absichert. Eine nachträgliche Verhandlung dieser Punkte ist in der Praxis kaum durchsetzbar.

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Ihre Private-Equity-Transaktion verdient spezialisierte Beratung

Private-Equity-Transaktionen gehören zu den komplexesten Formen des Unternehmenskaufs. Beteiligungsrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragestellungen greifen eng ineinander – und Fehler bei der Strukturierung können gravierende finanzielle und haftungsrechtliche Konsequenzen haben. 3Q|Law in Hamburg begleitet Sie durch alle Phasen der Transaktion: von der ersten strategischen Überlegung über die Verhandlung des Beteiligungsvertrages und der Gesellschaftervereinbarung bis zum Exit.

Rechtsanwalt Dr. Henning Jaques bringt als Herausgeber und Autor des „Beck’schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand“ und mit über 27 Jahren Praxiserfahrung in M&A- und Private-Equity-Transaktionen die Expertise mit, die Ihr Projekt erfordert. Wir beraten sowohl Unternehmer und Verkäufer als auch Käufer, MBO- und MBI-Kandidaten sowie Investoren – fachübergreifend, persönlich und ergebnisorientiert.


Weitere Fragen und Antworten zum Thema Private Equity im Mittelstand

 

FAQ 1: Was kostet eine Private-Equity-Beratung?

Die Kosten einer anwaltlichen Private-Equity-Beratung hängen vom Transaktionsvolumen und der Komplexität ab. Bei mittelständischen Transaktionen zwischen 5 und 30 Millionen Euro liegen die gesamten Rechts- und Steuerberatungskosten typischerweise zwischen 1,5 % und 3 % des Transaktionsvolumens. Hinzu kommen ggf. Corporate-Finance-Honorare für die Investorensuche. Ein unverbindliches Erstgespräch bei 3Q|Law ist selbstverständlich kostenfrei.

FAQ 2: Ab welcher Unternehmensgröße lohnt sich Private Equity?

Klassische Private-Equity-Fonds investieren in der Regel erst ab einem Unternehmenswert von etwa 10 Millionen Euro, da unterhalb dieser Schwelle der Transaktionsaufwand im Verhältnis zum Investitionsvolumen zu hoch ist. Für kleinere Unternehmen kommen Family Offices, staatliche Beteiligungsgesellschaften oder Business Angels als alternative Eigenkapitalgeber in Betracht. Mittelständische Beteiligungsgesellschaften (MBG) bieten sogar stille Beteiligungen bereits ab wenigen zehntausend Euro an.

FAQ 3: Wie finde ich den richtigen Private-Equity-Investor?

Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) bietet eine Übersicht über rund 300 in Deutschland aktive Private-Equity-Gesellschaften. Entscheidend ist die Passung hinsichtlich Branchenfokus, Beteiligungsvolumen und Investitionsstrategie. Erfahrene M&A-Berater und spezialisierte Anwaltskanzleien wie 3Q|Law verfügen über belastbare Netzwerke zu Finanzinvestoren und können gezielt geeignete Investoren identifizieren und ansprechen.

FAQ 4: Was bedeuten Drag-Along und Tag-Along bei Private Equity?

Drag-Along-Rechte berechtigen den Mehrheitsgesellschafter – typischerweise den Private-Equity-Investor – die übrigen Gesellschafter bei einem Verkauf zum Mitverkauf ihrer Anteile zu verpflichten. Tag-Along-Rechte schützen umgekehrt den Minderheitsgesellschafter: Er darf zu denselben Konditionen mitverkaufen, wenn der Investor seine Beteiligung veräußert. Beide Klauseln sind Standardbestandteile jeder Gesellschaftervereinbarung bei Private-Equity-Transaktionen und sollten bereits bei den Einstiegsverhandlungen sorgfältig ausverhandelt werden.

FAQ 5: Wie lange dauert eine Private-Equity-Transaktion?

Vom ersten Kontakt mit dem Investor bis zum Closing vergehen typischerweise drei bis sechs Monate. Die Due-Diligence-Prüfung nimmt davon in der Regel vier bis acht Wochen in Anspruch, gefolgt von den Kaufvertrags- und Gesellschaftervereinbarungsverhandlungen. Bei kartellrechtlichen Freigabeerfordernissen oder komplexen Finanzierungsstrukturen kann sich der Zeitrahmen auf bis zu neun Monate verlängern.

FAQ 6: Kann der Unternehmer nach einem Private-Equity-Einstieg noch mitbestimmen?

Ja, allerdings in eingeschränktem Umfang. Private-Equity-Investoren fordern in der Gesellschaftervereinbarung typischerweise umfangreiche Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte – insbesondere über einen Beirat mit Entsenderechten. Geschäftsführungsentscheidungen ab einer bestimmten Tragweite (z. B. Investitionen, Personalentscheidungen, Kreditaufnahme) sind dann zustimmungspflichtig. Der verbleibende Handlungsspielraum des Unternehmers ist daher Verhandlungssache und sollte von Anfang an klar geregelt werden.

FAQ 7: Welche steuerlichen Aspekte sind bei Private Equity zu beachten?

Steuerlich sind bei Private-Equity-Transaktionen insbesondere die Strukturierung der Akquisitionsgesellschaft, der Debt Push Down zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, die Kapitalertragsteuer beim Exit sowie die steuerliche Behandlung von Managementbeteiligungen relevant. Bei grenzüberschreitenden Strukturen kommen zudem Fragen der Quellensteuer und der Hinzurechnungsbesteuerung hinzu. Eine integrierte steuerliche Beratung – wie sie 3Q|Law gemeinsam mit 3Q|Tax oder anderen Steuer-Spezialisten bietet – ist daher unverzichtbar.

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