Anwalt für Familienunternehmen sowie Familiengesellschaften in Hamburg, Norddeutschland und deutschlandweit

3Q liefert Ihnen und Ihrer Familie auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Komplett-Lösungen

3Q|Law berät insbesondere auch Familienunternehmen sowie Familienunternehmer in Hamburg, Norddeutschland und deutschlandweit. Dabei beschränkt sich die Beratung nicht nur auf punktuelle Bereiche, sondern umfasst mit allen Querverbindungen und fachübergreifend das Gesellschaftsrecht, Erbrecht, eheliche Güterrecht (Eheverträge) und Immobilienrecht bis hin zur Unternehmensnachfolge und Unternehmensverkauf. Die steuerliche Seite sowie die Fragen der Unternehmensbewertung kann 3Q bei Bedarf durch die hochqualifizierten Team-Partner aus dem 3Q|Verbund abbilden. Zwingend ist dies freilich nicht, denn 3Q|Law arbeitet auch regelmäßig mit den "Haus- und Hofsteuerberatern" der Unternehmerfamilie zusammen.

Familienunternehmen kommt, gemessen an der Anzahl, dem Umsatz und den Beschäftigten, eine bedeutende Stellung in der Gesamtwirtschaft zu. 93,6 % aller deutschen Unternehmen sind Familienunternehmen; auf sie entfallen 41,1 % aller Umsätze und 61,2 % aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse (Quelle: Haunschild/Wolter, Studie Institut für Mittelstandsforschung Bonn „Volkswirtschaftliche Bedeutung von Familien- und Frauenunternehmen“, IfM-Materialien Nr. 199, September 2010, S. 26.). Die Fachliteratur bietet dabei eine große Vielfalt an Vorschlägen zur Definition des Begriffes „Familienunternehmen“ an. Im Gegensatz zu der Unterteilung in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Großunternehmen werden Familienunternehmen nach qualitativen und nicht nach quantitativen Kriterien definiert. Familienunternehmen können sowohl KMU als auch Großunternehmen sein (Boerger/Macke/Hauser, Studie Institut für Mittelstandsforschung Bonn „Die größten Familienunternehmen in Deutschland“, IfM-Materialien Nr. 192, Februar 2010, S. 3). Nach dem Verständnis des IfM Bonn sind Familienunternehmen (auch als eigentümer- und familiengeführte Unternehmen bezeichnet) durch die Einheit von Eigentum und Leitung bestimmt, d. h. ein Eigentümer oder eine Gruppe von Eigentümern, die maßgebliche Anteile am stimmberechtigten Kapital oder an den Kontrollrechten halten, leitet/leiten sein bzw. ihr Unternehmen selbst oder gemeinsam mit Fremdmanagern. Um ein Familienunternehmen handelt es sich laut Definition des IfM Bonn somit, wenn
 

  • bis zu zwei natürliche Personen oder ihre Familienmitglieder mindestens 50 % der stimmberechtigten Anteile eines Unternehmens halten und
  • diese natürlichen Personen der Geschäftsführung angehören (Quelle: Wolter/Sauer, Studie Institut für Mittelstandsforschung Bonn „Die Bedeutung der eigentümer- und familiengeführten Unternehmen in Deutschland“, IfM-Materialien Nr. 253, Juni 2017, S. 5).

Nicht unter den Begriff Familienunternehmen fallen demnach alle diejenigen Unternehmen, die nur von Fremdmanagern geleitet werden sowie alle Unternehmen, bei denen die geschäftsführenden Eigentümer bzw. deren Familien keinen maßgeblichen Anteil am Kapital oder entsprechende Kontrollrechte innehaben. Da bei Familienunternehmen Eigentum und Leitung in einer Hand liegen, fallen keine Verhandlungs- und Entscheidungsfindungsprozesse zwischen Eigentümer und Leitung an, und das Unternehmen kann in seinen Entscheidungen sehr flexibel agieren. Prinzipal-Agenten-Probleme, die bei Trennung von Eigentums- und Leitungsrechten auftreten, sind damit ausgeschlossen.