Kanzlei für GmbH-Recht (GmbH) und Aktienrecht (AG)

Rechts- und Steuerberatung für den Mittelstand

Die anwaltliche Beratung für die GmbH sowie ihre Gesellschafter gehört zum Kernbereich der Tätigkeitsfelder von 3Q|Law. Angefangen von der Auswahl der passenden Rechtform über Gründung einer GmbH und die Vermeidung von damit verbundenen Haftungsrisiken bis hin zur professionellen Satzungsgestaltung und Beratung der Geschäftsführung, werden alle gesellschaftsrechtlichen Themenbereiche mit Fragestellungen des Erbrechts verknüpft. Entscheidend ist dabei nicht so sehr, ob die Beratung durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht oder einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht erfolgt, sondern dass möglichst beide Bereiche durch einen Spezialisten für Gesellschaftsrecht und Erbrecht nahtlos miteinander verzahnt sind und dabei möglichst noch steuerliche Parameter Berücksichtigung finden. Auch hier ist Querdenken gefragt. Da das GmbH-Gesetz viele Themenbereiche nur sehr unzulänglich regelt, sollte sehr sorgfältig darauf Bedacht genommen werden, die sich häufig im Zuge einer personalistisch strukturierten GmbH ergebenden Streitigkeiten unter Gesellschaftern zu vermeiden und Regelungen zu entwickeln, die im Ernstfall die Gesellschafter und die Gesellschaft bestmöglich vor Schäden schützen. Auch hier bedürfen die verschiedenen Exit-Varianten einer sorgfältigen Regelung, denn der Verkauf von GmbH-Anteilen, die Kündigung durch einen GmbH-Gesellschafter oder der Tod eines GmbH-Gesellschafters treten bei jedem GmbH-Gesellschafter früher oder später definitiv auf. Da es sodann regelmäßig um den gesamten Wert der Beteiligung geht, entweder in Form einer Abfindung oder in Form eines Kaufpreises, sind die sich trennenden Parteien auch oft bereit, aufs Erbitterte darum zu kämpfen. Dann lässt sich ein Streit unter Gesellschaftern oftmals nicht vermeiden.

Gerade bei mittelständischen Unternehmen kommt sodann auch der Verzahnung von GmbH-Recht und Familienrecht bzw. Erbrecht besondere Bedeutung zu. So sollte das Unternehmen vor etwaigen im Falle der Scheidung eines Gesellschafters entstehenden Zugewinnausgleichsansprüchen oder den im Todesfall entstehenden Pflichtteilsansprüchen geschützt werden.

Einen besonderen Schwerpunkt legt 3Q|Law bei seiner anwaltlichen Beratung auch auf die bisher vielfach verkannte persönliche Haftung des Managements, also der Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Beiräte. Diese haften nämlich für etwaige Pflichtverletzungen unbeschränkte persönliche mit ihrem gesamten Vermögen, was mitunter katastrophale Folgen haben kann. Zwar gibt es zur Absicherung dieses Risikos so genannte D&O-Versicherungen, doch sollte dabei bedacht werden, dass diese entweder ihre Leistungspflicht ablehnen, oder dass deren Leistungspflicht erst nach Jahren des Prozessierens festgestellt wird oder dass die Deckungssumme nicht ausreichend bemessen wurde. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für das Management, seine persönliche Situation zu überprüfen und entsprechend dem Haftungsrisiko zu strukturieren.

Die Aktiengesellschaft ist im deutschen Mittelstand nicht annähernd so verbreitet wie die GmbH oder die Personenhandelsgesellschaften. Dies liegt sicherlich zum einen an dem – verglichen mit der GmbH - mit Euro 50.000 doppelt so hohen Grundkapital sowie der sogenannten „Satzungsstrenge“, weshalb die Aktiengesellschaft nicht die gleiche Flexibilität wie eine GmbH oder eine Personenhandelsgesellschaft bietet. Dennoch gibt es durchaus Fälle, bei denen die Aktiengesellschaft die passende Rechtsform ist, z.B. wenn in überschaubarer Zeit ein Börsengang geplant ist. Auch lässt sich die Aktiengesellschaft durchaus mit einer Personenhandelsgesellschaft kombinieren, was in manchen Fällen dann „das Beste aus beiden Welten“ beinhaltet.

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