Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025
Aktuelles aus dem Bereich Unternehmensnachfolgen sowie Entscheidungen des BGH, des BFH und von Oberlandesgerichten, die für Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmer in Hamburg und bundesweit unmittelbare Bedeutung haben – praxisnah aufbereitet von den Rechtsanwälten von 3Q|Law .
M&A Anwalt Dr. Henning Jaques von 3Q|Law: Herausgeber und Autor des "Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand", 4. Aufl. 2025
In einer GmbH & Co. KG stirbt eine der Kommanditistinnen. Sie hat für ihren Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet – und das im Gesellschaftsvertrag zugelassen. Ihr Erbe ist ein anderer Kommanditist, der damit nun zwei Anteile hält: seinen eigenen und den ererbten, der unter Testamentsvollstreckung steht.
Der Erbe argumentiert: Beide Anteile müssten sich nach dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft zu einem einzigen Anteil vereinigen. Damit sei der Testamentsvollstrecker gegenstandslos – und er könne die laufenden Beschlussmängelstreitigkeiten allein fortführen.
Der II. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde des Erben zurückgewiesen und damit eine seit Jahrzehnten offene Frage in der Unternehmensnachfolge beantwortet.
Die gesellschaftsvertraglich zugelassene Testamentsvollstreckung verhindert die vollständige Vereinigung der beiden Anteile. Der ererbte Kommanditanteil bleibt als abspaltbares Sondervermögen bestehen und unterliegt weiterhin der Testamentsvollstreckung – auch wenn der Erbe bereits aus eigenem Recht Gesellschafter ist. Der BGH gibt damit BGHZ 24, 106 aus dem Jahr 1957 ausdrücklich auf.
Bei unbeschränkter Testamentsvollstreckung übt der Testamentsvollstrecker sämtliche Verwaltungs- und Vermögensrechte am ererbten Anteil aus. Der Erbe ist von der Ausübung ausgeschlossen – das gilt auch für Beschlussmängelstreitigkeiten. Der Testamentsvollstrecker ist dabei an den Willen der Erben nicht gebunden.
Das seit 1. Januar 2024 geltende MoPeG und insbesondere § 711a BGB (eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten) berühren die Anteilsspaltung bei Testamentsvollstreckung nicht. Bestehende Testamentsvollstreckungsanordnungen behalten ihre volle Wirkung.
Dr. Henning Jaques
Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg
Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.
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Die Klägerin war seit vielen Jahren für eine GmbH im Bereich Vertrieb und Personal tätig. Die Gründungsgesellschafter A und B planten die Unternehmensnachfolge, weil A bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Ihr gemeinsamer Sohn S konnte das Unternehmen aufgrund anderweitiger beruflicher Einbindung und fehlender unternehmerischer Erfahrung nicht allein führen.
A und B übertrugen per notarieller Schenkung: 74,61 % an den Sohn S (unter Nießbrauchsvorbehalt) und jeweils 5,08 % an die Klägerin sowie vier weitere Mitglieder der Geschäftsleitung – zusammen 25,39 % und damit eine Sperrminorität. Die Übertragungen waren unentgeltlich, an keine Bedingungen oder an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. Vereinbart war lediglich eine Rückfallklausel für den Fall der Versagung der erbschaftsteuerlichen Verschonung nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG.
Das Finanzamt qualifizierte den unentgeltlichen Erwerb als Arbeitslohn und erhöhte die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.
Der VI. Senat hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht maßgeblich veranlasst. Entscheidendes Motiv war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies ergab sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung 2013, der Rückfallklausel im Vertrag und dem Nachfolgekonzept mit Sperrminorität.
Besonders bemerkenswert: Der BFH stellt klar, dass vor dem Hintergrund der Förderung der Unternehmensnachfolge durch §§ 13a, 13b, 19a ErbStG der Sachgrund der Nachfolge auch dann gilt, wenn der Nachfolger nicht der Unternehmerfamilie angehört. Die bloße Tätigkeit im Unternehmen macht die Übertragung nicht zum Arbeitslohn.
Der BFH stützt seine Würdigung auf mehrere Gesichtspunkte: keine Koppelung an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse, ein deutliches Missverhältnis des geldwerten Vorteils zum Bruttoarbeitslohn sowie die einheitliche Beteiligung aller Führungskräfte unabhängig von Beschäftigungsdauer und Gehalt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum A und B ihre leitenden Angestellten trotz sehr unterschiedlicher Verhältnisse mit identischen Beteiligungen hätten „entlohnen“ sollen.
Nachfolgemotiv sorgfältig dokumentieren: Im Protokoll der Gesellschafterversammlung und im Übertragungsvertrag sollten die unternehmerischen Gründe für die Einbindung der Führungskräfte ausführlich verschriftlicht werden. Die objektive Erkennbarkeit des Nachfolgemotivs ist entscheidend.
Keine Vesting-Regelungen: Anders als bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf die Übertragung nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden. Sie muss bedingungslos und unbeschränkt erfolgen.
Erbschaftsteuerliche Rückfallklausel vereinbaren: Die Klausel dient nicht nur der erbschaftsteuerlichen Absicherung, sondern untermauert nach dem BFH zugleich das Nachfolgemotiv und stärkt die einkommensteuerliche Gestaltung.
Sperrminorität als Gestaltungsinstrument: Die Beteiligungshöhe mit strategischer Bedeutung unterscheidet die Nachfolgeübertragung von einer bloßen Incentive-Beteiligung. Bei sehr geringen Beteiligungen ohne unternehmerischen Einfluss dürfte die Abgrenzung zum Arbeitslohn schwieriger werden.
Steuerliche Konsequenz: Wird die Übertragung nicht als Arbeitslohn qualifiziert, unterliegt sie der Schenkungsteuer mit Verschonungsmöglichkeiten von bis zu 100 % nach §§ 13a, 13b ErbStG. Allerdings unterliegen familienfremde Nachfolger der ungünstigen Steuerklasse III – die Verschonungsvoraussetzungen sind daher besonders sorgfältig zu prüfen.
Dr. Henning Jaques
Rechtsanwalt | Managing Partner | 3Q|Law GmbH, Hamburg
Dr. Jaques berät mittelständische (Familien-)Unternehmen und ihre Gesellschafter bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen und Nachfolgelösungen. Er ist Co-Herausgeber des Beck'schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand (C.H. Beck, 4. Aufl. 2025) und war zuvor viele Jahre bei Freshfields Bruckhaus Deringer und Latham & Watkins tätig.
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