Von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind zudem die erbschaft- und einkommensteuerlichen Auswirkungen der Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge, weshalb 3Q|Law insoweit eine enge Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Steuerberater für unerlässlich hält und empfiehlt.
Schließlich gehört auch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht sowie die Beratung im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung (zum Teil auch Patientenbrief oder Patiententestament genannt) zur Absicherung der Handlungsfähigkeit sowohl auf Ebene des Unternehmens als auch im privaten Bereich zum Beratungsspektrum von 3Q|Law.
Die auf dieser Homepage enthaltenen Informationen sollen Ihnen lediglich einen Überblick über einige erbrechtliche Fragestellungen verschaffen und sind angesichts der Komplexität des Erbrechts zwangsläufig nicht vollständig. Allgemeine Hinweise können aber auf keinen Fall eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung ersetzen. Es besteht auch keine Verpflichtung meinerseits zur Aktualisierung dieser Hinweise.
Jede lebzeitige Zuwendung und jede Verfügung von Todes wegen haben auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. Es sollte daher in jedem Fall ein Steuerberater hinzugezogen werden, mit dem 3Q|Law gern die einzelnen Überlegungen durchspricht und vertieft.
Die erbrechtliche Beratung wird zwar in der Regel eher im Bereich Alstertal und Hamburg nachgefragt, spielt aber im Bereich Mergers & Acquisitions ("M&A"), also dem Unternehmensverkauf auch gerade bei der Unternehmensnachfolge eine wichtige Rolle, weshalb hier eine Beratung auch über Norddeutschland hinaus durchaus möglich und sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen es besonders auf die Vertraulichkeit ankommt.
Hat der Erblasser seine Erben nicht durch Verfügung von Todes wegen (einseitiges Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) geregelt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beruft zum einen in den §§ 1924 bis 1929 die Verwandten des Erblassers zu seinen Erben, wobei gem. § 1930 BGB ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten gem. § 1924 Abs. 3 BGB die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Zum anderen ist der Ehegatte des Erblassers gem. § 1931 BGB zum Erben berufen, wobei dessen Erbteil umso größer ist, je entfernter die erbberechtigten Verwandten zum Verstorbenen standen. Nach § 1933 BGB erbt der Ehegatte jedoch nicht, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ist kein Erbe vorhanden oder sind die Erben durch Ausschlagung, Enterbung etc. weggefallen, so ist gem. § 1936 BGB der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hatte, gesetzlicher Erbe. Trifft der Unternehmer keine oder eine fehlerhafte Verfügung von Todes wegen, stellt sich das Problem, dass in vielen Fällen entweder eine Mehrheit von Erben erbt und als Erbengemeinschaft schnell handlungsunfähig wird oder dass ein unfähiger Nachfolger die Leitung des Unternehmens übernimmt. Da 3QLaw als Anwalt für Gesellschaftsrecht sowohl die nötigen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen schaffen kann, egal ob in der GmbH, der AG, einer KG, oHG oder GbR, als auch als Spezialist für Erbrecht die darauf aufbauenden testamentarischen Verfügungen, erhalten Sie bei 3QLaw Komplettlösungen aus einer Hand.
Schenkung und Erbschaft unterliegen demselben Steuergesetz (ErbStG) und denselben Freibeträgen. Der entscheidende Vorteil der Schenkung liegt darin, dass die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Bei einem Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind und Elternteil lassen sich über zwei bis drei Schenkungszyklen erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Zudem kann der Schenker die Übertragung aktiv gestalten und durch Auflagen oder Rückforderungsrechte absichern.
Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro je Elternteil, Enkel von 200.000 Euro und alle übrigen Personen von 20.000 Euro. Diese Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren und können danach erneut in Anspruch genommen werden. Bei Betriebsvermögen kommen zusätzlich Verschonungsregelungen hinzu. Es ist dringend zu empfehlen, diesbezüglich steuerlichen Rat einzuholen.
Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Schenkers mit dem Ziel, die spätere Erbfolge ganz oder teilweise vorwegzunehmen. Typische Gestaltungen sind die Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchvorbehalt, die schrittweise Übertragung von Unternehmensanteilen oder die Errichtung einer Familienstiftung. Vorteile sind die aktive Gestaltung der Vermögensverteilung, die Nutzung von Freibeträgen und die Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten.
Die gesetzliche Erbfolge führt häufig zu Ergebnissen, die nicht den Vorstellungen des Erblassers entsprechen – etwa zur Bildung einer Erbengemeinschaft, die Immobilien und Unternehmen handlungsunfähig machen kann. Ein Testament ist daher in praktisch jedem Fall empfehlenswert, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder nichteheliche Lebensgemeinschaften betroffen sind. Für Unternehmer und vermögende Privatpersonen ist ein professionell gestaltetes Testament unverzichtbar.
Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, deren Zweck die wirtschaftliche Absicherung und Förderung einer Familie ist. Sie eignet sich besonders für den Erhalt größerer Vermögen über Generationen hinweg, da das Stiftungsvermögen dem Zugriff einzelner Familienmitglieder entzogen wird. Steuerlich unterliegt die Familienstiftung allerdings einer Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Ob eine Familienstiftung sinnvoll ist, hängt u.a. von Vermögenshöhe und Familienstrukturen ab.
Pflichtteilsansprüche können durch verschiedene Gestaltungen reduziert werden: Pflichtteilsverzichtsverträge gegen angemessene Abfindung, rechtzeitige Schenkungen die nach zehn Jahren nicht mehr ergänzungspflichtig sind, die Umschichtung in Betriebsvermögen mit Verschonungsregelungen oder die Einrichtung einer Familienstiftung. Auch güterrechtliche Gestaltungen können den Pflichtteil beeinflussen. Alle Maßnahmen erfordern sorgfältige Planung als Teil einer Gesamtstrategie.