Kanzlei für Unternehmensnachfolge Hamburg | Gesellschaftsrecht | Erbrecht | Steuerrecht 3Q|Law 

Voll-integrierte und fachübergreifende Rechts- und Steuerberatung für Ihr Unternehmen und Ihre Familie

Im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge beraten wir von 3Q|Law als auf das Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte z.B.


Anwalt für Unternehmensnachfolge Dr. Henning Jaques von 3Q|Law: Herausgeber und Autor des "Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand", 4. Aufl. 2025

M&A Anwalt Dr. Jaques Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand

Beck’sches Handbuch
Unternehmenskauf im Mittelstand,
4. Auflage 2025

Hintergrundinformationen zur Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge

Sowohl in Fällen des familien-externen Unternehmensverkaufs bzw. Unternehmenskaufs sowie der familien-internen Unternehmensnachfolge geht es regelmäßig nicht nur um ein Kauf- bzw. Übertragungsgeschäft, das die Beteiligten einfach und problemlos neben ihrem jeweiligen Tagesgeschäft abschließen könnten. Vielmehr ist ein Unternehmen als lebender Organismus, der sich täglich verändert und dessen Wert sowie Chancen- und Risikopotential von zahlreichen Einflussfaktoren bestimmt werden, ohne Zweifel der komplexeste Kauf- und Übertragungsgegenstand. Daher hat sich schon seit langem das Geschäftsfeld der Mergers & Acquisitions (M&A) etabliert, das sich speziell auf diesen Prozess des Kaufens und Verkaufens von Unternehmen und Beteiligungen konzentriert.

Und schließlich bedeutet die Nachfolge in ein Unternehmen auch regelmäßig Veränderung, und zwar nicht nur für den verkaufenden Unternehmer, sondern auch für den Erwerber sowie die Belegschaft, Kunden und Lieferanten.
Change bzw. Veränderung bedeutet jedoch nicht, alles anders zu machen, sondern bewährte Strukturen zu bewahren und behutsam weiter zu entwickeln. Im Einzelfall können aber auch deutliche Veränderungen notwendig sein, insbesondere dann, wenn der verkaufswillige Unternehmer mit Blick auf sein Ausscheiden schon seit längerem notwendige Investitionen aufgeschoben hat.

Unternehmensnachfolge Hamburg Anwalt Dr. Jaques 3Q|Law, M&A, Gesellschaftsrecht

Was sind die Auswirkungen des Gesellschaftsrechts auf die erbrechtliche Unternehmensnachfolge?

Je nachdem, in welcher Rechtsform (GmbH/Aktiengesellschaft, KG, oHG oder GbR)das (später im Nachlass befindliche) Unternehmen betrieben wird, können sich beim Erbgang unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Von Bedeutung und oft verkannt ist hier zunächst der Vorrang der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen vor dem Erbrecht. Der Unternehmer kann also ein noch so gutes Testament haben: Ist dieses nicht mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben abgestimmt, gehen eventuell sämtliche testamentarischen Verfügungen ins Leere. Im Kontext mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen ist zum einen der Blick darauf zu richten, ob die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern überhaupt fortgesetzt wird und zum anderen im Falle der Fortsetzung die Frage zu beantworten, wer in die Gesellschafterstellung nachfolgt (nur die anderen Gesellschafter, alle Erben oder nur einzelne von ihnen) und in welcher Höhe ggf. eine Abfindung zu zahlen ist. Hierbei spielen freilich auch erbschaft-, schenkung- und einkommensteuerliche Überlegungen eine nicht unerhebliche Rolle.

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Welche gesellschaftsvertraglichen Klauseln sind für die Nachfolge entscheidend?

Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ist der Schlüssel zu einer reibungslosen Unternehmensnachfolge. In der Praxis erweisen sich insbesondere folgende Klauseln als zentral:

Nachfolge- und Fortsetzungsklauseln regeln, was im Todesfall eines Gesellschafters geschieht. Bei Personengesellschaften ist eine ausdrückliche Fortsetzungsklausel erforderlich, damit die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird. Die Fortsetzungsklausel allein bewirkt dabei lediglich, dass die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fortführen – die Erben erhalten dann lediglich einen Abfindungsanspruch. Soll ein Erbe in die Gesellschafterstellung eintreten, bedarf es zusätzlich einer Nachfolgeklausel.

Einziehungs- und Abtretungsklauseln ermöglichen es bei der GmbH, den Geschäftsanteil eines verstorbenen oder ausscheidenden Gesellschafters einzuziehen oder dessen Abtretung an einen bestimmten Nachfolger zu erzwingen. Diese Klauseln sind besonders wichtig, um zu verhindern, dass ungeeignete oder ungewollte Personen – etwa eine zerstrittene Erbengemeinschaft – in die Gesellschafterposition einrücken.

Vinkulierungsklauseln machen die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig. Sie sind ein wirksames Instrument, um den Gesellschafterkreis kontrolliert zusammenzusetzen und unerwünschte Beitritte abzuwehren.

Wie sollte die Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters geregelt werden?

Die Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag hat gerade bei der Unternehmensnachfolge eine zentrale Bedeutung. Scheidet ein Gesellschafter – sei es durch Tod, Ausschluss oder Kündigung – aus der Gesellschaft aus, steht ihm oder seinen Erben grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu. Dessen Höhe kann im Gesellschaftsvertrag individuell festgelegt werden.

In der Praxis finden sich häufig Abfindungsklauseln, die den Abfindungsbetrag unterhalb des tatsächlichen Verkehrswertes ansetzen – etwa auf den Buchwert oder einen festgelegten Multiplikator des Jahresgewinns. Solche Klauseln dienen dem Schutz des Unternehmens, da eine Abfindung zum vollen Verkehrswert das Unternehmen finanziell überfordern könnte. Allerdings sind der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkung Grenzen gesetzt: Liegt die vereinbarte Abfindung in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert, kann die Klausel von Gerichten als sittenwidrig eingestuft und für unwirksam erklärt werden.

Zudem ist die steuerliche Dimension zu berücksichtigen: Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht der vertraglich vereinbarte Abfindungswert, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) der Beteiligung maßgeblich. Die Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag muss daher stets im Zusammenspiel mit der steuerlichen Gesamtplanung betrachtet werden.

Warum müssen Gesellschaftsvertrag, Testament und Ehevertrag aufeinander abgestimmt sein?

Ein häufiger Fehler in der Nachfolgepraxis besteht darin, Gesellschaftsvertrag, Testament und Ehevertrag isoliert voneinander zu betrachten. Dabei können Widersprüche zwischen diesen Dokumenten gravierende Folgen haben. Wenn der Gesellschaftsvertrag beispielsweise eine qualifizierte Nachfolgeklausel enthält, muss das Testament hierauf abgestimmt sein – andernfalls erhält der designierte Nachfolger möglicherweise den Gesellschaftsanteil, aber nicht die zur Finanzierung erforderlichen sonstigen Vermögenswerte, oder umgekehrt.

Auch der Ehevertrag spielt eine wesentliche Rolle. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten die Nachfolge erheblich belasten – insbesondere wenn der Unternehmenswert während der Ehe signifikant gestiegen ist. Ein sorgfältig gestalteter Ehevertrag kann hier Vorsorge treffen, etwa durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die Unternehmensanteile aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt.

3Q|Law legt besonderen Wert auf diese fachübergreifende Abstimmung. Im Gegensatz zu rein erbrechtlich oder rein gesellschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien prüfen wir sämtliche relevanten Dokumente und Verträge in ihrem Zusammenspiel und identifizieren potenzielle Konflikte, bevor sie zum Problem werden.

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Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge: So minimieren Sie die Steuerlast

 

Warum ist eine vorausschauende Erbschaftsteuerplanung unverzichtbar?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist einer der zentralen Kostenfaktoren bei der Unternehmensnachfolge. Ohne gezielte Planung kann die Steuerbelastung die finanzielle Substanz des Unternehmens gefährden oder die Nachfolge wirtschaftlich unmöglich machen. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht bietet jedoch erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bei rechtzeitiger Nutzung die Steuerlast deutlich reduzieren können.

Das Erbschaftsteuerrecht stellt für die Übertragung von Betriebsvermögen besondere Verschonungsregelungen bereit. Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder sogar 100 Prozent (Optionsverschonung) des begünstigten Betriebsvermögens von der Besteuerung freigestellt werden. Die wichtigsten Voraussetzungen hierfür sind die Einhaltung von Lohnsummenregelungen über einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren sowie eine Behaltensfrist, während derer das erworbene Betriebsvermögen nicht veräußert oder wesentlich verändert werden darf.

Diese Verschonungsregelungen setzen jedoch eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Die Unternehmensstruktur muss gegebenenfalls so angepasst werden, dass der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens – also des nicht produktiv eingesetzten Vermögens wie etwa Wertpapiere, Forderungen gegen Gesellschafter oder vermietete Immobilien – die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet. Andernfalls kann die Verschonung ganz oder teilweise entfallen.

Welche steuerlichen Freibeträge und Gestaltungen stehen zur Verfügung?

Neben den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen stehen dem Übertragenden die allgemeinen persönlichen Freibeträge zur Verfügung. Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro pro Elternteil. Diese Freibeträge leben nach Ablauf von zehn Jahren erneut auf, sodass eine schrittweise Übertragung über mehrere Jahrzehnte die steuerliche Gesamtbelastung erheblich senken kann.

Zu den wichtigsten steuerlichen Gestaltungsinstrumenten zählen die sukzessive Unternehmensübertragung in Etappen unter Ausnutzung der wiederkehrenden Freibeträge, die Nutzung von Niesbrauchsvorbehalten, bei denen der Übertragende zwar das Eigentum überträgt, sich aber die Erträge vorbehält, sowie die Kombination von Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen. Auch die Wahl der optimalen Rechtsform kann die steuerliche Belastung der Nachfolge erheblich beeinflussen.

Die steuerliche Planung der Unternehmensnachfolge ist hochkomplex und erfordert die enge Zusammenarbeit von Rechtsanwalt und Steuerberater. 3Q|Law arbeitet in enger Abstimmung mit spezialisierten Steuerberatern von 3Q|Tax, um eine ganzheitliche und steueroptimierte Lösung für Ihre Nachfolge zu entwickeln.

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Versorgung des Ehepartners: So sichern Sie Ihren Partner bei der Unternehmensnachfolge ab

 

Warum verdient die Absicherung des Ehepartners besondere Aufmerksamkeit?

Bei der Planung der Unternehmensnachfolge steht häufig die Frage im Vordergrund, wer das Unternehmen fortführen soll. Mindestens ebenso wichtig – und in der Praxis nicht selten vernachlässigt – ist jedoch die angemessene Versorgung des überlebenden Ehepartners. Denn die Nachfolge im Unternehmen darf nicht dazu führen, dass der Ehepartner wirtschaftlich ungesichert zurückbleibt.

Das deutsche Recht bietet zahlreiche Möglichkeiten, den Ehepartner abzusichern – allerdings müssen die verschiedenen Instrumente sorgfältig aufeinander abgestimmt werden, damit die Versorgung des Partners nicht in Konflikt mit der Unternehmenskontinuität gerät.

Welche Rolle spielen Ehevertrag und Güterstand bei der Unternehmensnachfolge?

Der eheliche Güterstand hat unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden, wenn wesentliche Teile des Familienvermögens in einem Unternehmen gebunden sind. Steigt der Wert des Unternehmens während der Ehe deutlich an, kann der Ausgleichsanspruch so hoch ausfallen, dass eine Unternehmensübertragung auf den designierten Nachfolger wirtschaftlich kaum noch möglich ist.

Ein maßgeschneiderter Ehevertrag kann hier Abhilfe schaffen. In der Praxis bewährt hat sich insbesondere die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der Unternehmenswerte ganz oder teilweise aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden. Alternativ kann eine Gütertrennung vereinbart werden, was allerdings steuerliche Nachteile beim Erbfall mit sich bringen kann, da der pauschale Zugewinnausgleichsanspruch als steuerfreier Erwerb entfällt.

3Q|Law prüft bei jeder Unternehmensnachfolge auch die bestehenden eherechtlichen Vereinbarungen und weist auf Anpassungsbedarf hin. Denn häufig sind bestehende Eheverträge fehlerhaft oder nicht auf die aktuelle Vermögens- und Unternehmenssituation abgestimmt, insbesondere wenn steuerliche Besonderheiten bei der Erstellung nicht berücksichtigt wurden.

Welche Versorgungsinstrumente eignen sich für den Ehepartner?

Für die Versorgung des Ehepartners stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die je nach Einzelfall kombiniert werden können. Ein Niesbrauchsvorbehalt ermöglicht es, das Eigentum am Unternehmen auf den Nachfolger zu übertragen, dem überlebenden Ehepartner aber die Erträge – etwa aus Gewinnausschüttungen – auf Lebenszeit zu sichern. Versorgungsvermächtnisse im Testament können regelmäßige Zahlungen oder die Nutzung bestimmter Vermögenswerte (z.B. der Familienimmobilie) gewährleisten. Lebensversicherungen bieten eine vom Unternehmen unabhängige Absicherung und sind insbesondere dann sinnvoll, wenn die Liquidität des Unternehmens für die Partnerversorgung nicht ausreicht. Schließlich kann auch eine Pensionszusage des Unternehmens an den Unternehmer-Ehepartner als Versorgungsinstrument dienen.

Beim sogenannten Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben, ist besondere Vorsicht geboten. Denn die Bindungswirkung des Berliner Testaments kann die spätere Nachfolgegestaltung erheblich einschränken. Zudem kann die doppelte Besteuerung – erst beim Tod des ersten, dann beim Tod des zweiten Ehegatten – zu einer deutlich höheren Gesamtsteuerbelastung führen als eine direkte Übertragung an die Kinder.

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Vorweggenommene Erbfolge: Warum die lebzeitige Übertragung des Unternehmens oft der bessere Weg ist

 

Was versteht man unter vorweggenommener Erbfolge – und welche Vorteile bietet sie?

Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögenswerten – insbesondere Unternehmensanteilen – bereits zu Lebzeiten des Unternehmers, typischerweise im Wege der Schenkung. Im Gegensatz zur Nachfolge im Erbfall kann der Unternehmer bei einer lebzeitigen Übertragung den Zeitpunkt, die Bedingungen und den Umfang der Übertragung aktiv steuern und den Nachfolger schrittweise in die Verantwortung einführen.

Die Vorteile einer vorweggenommenen Erbfolge liegen auf der Hand: Der Unternehmer kann den Übergang begleiten und den Nachfolger einarbeiten. Steuerliche Freibeträge können mehrfach genutzt werden, da sie alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen. Die Nachfolge wird planbarer, da sie nicht vom Eintritt des Erbfalls abhängt. Streitigkeiten unter den Erben können vermieden werden, indem die Verteilung des Vermögens bereits zu Lebzeiten klar geregelt wird. Und der Unternehmer kann sich noch zu Lebzeiten bestimmte Rechte vorbehalten, die seine eigene Absicherung gewährleisten.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der vorweggenommenen Erbfolge?

Bei der lebzeitigen Übertragung von Unternehmensanteilen stehen verschiedene Gestaltungsinstrumente zur Verfügung. Ein Niesbrauchsvorbehalt ermöglicht es dem Übertragenden, sich die wirtschaftlichen Erträge des Unternehmens oder bestimmter Vermögenswerte auf Lebenszeit vorzubehalten. Der Übernehmende erhält das Eigentum und die Gesellschafterstellung, der Niesbraucher behält die laufenden Einkünfte. Steuerlich mindert ein Niesbrauchsvorbehalt den Wert der Schenkung und damit die Schenkungsteuerbelastung.

Widerrufs- und Rückforderungsvorbehalte geben dem Übertragenden die Möglichkeit, die Schenkung bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen rückgängig zu machen – etwa wenn der Übernehmende das Unternehmen veräußert, insolvent wird oder vorverstirbt. Diese Vorbehalte sind ein wichtiges Sicherheitsnetz, müssen aber sorgfältig formuliert werden, damit sie nicht die steuerliche Begünstigung der Übertragung gefährden.

Gegenleistungspflichten können vereinbart werden, um die Interessen des Übertragenden und weiterer Familienangehöriger zu schützen. Typische Gegenleistungen sind Versorgungsleistungen (wiederkehrende Zahlungen), die Übernahme von Verbindlichkeiten, Gleichstellungsgelder an weichende Erben oder Pflegeverpflichtungen. Die steuerliche Behandlung dieser Gegenleistungen ist komplex und hängt vom Einzelfall ab.

Bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge sind zudem die Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche zu bedenken. Schenkungen an einzelne Abkömmlinge können Pflichtteilsergänzungsansprüche der übrigen Abkömmlinge auslösen. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Erbfall nimmt der pflichtteilsrelevante Wert der Schenkung allerdings ab (sogenanntes Abschmelzungsmodell).

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Hintergrundinformationen zur Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen

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Deutschlandweit steht nach Schätzungen des IfM Bonn aus dem Jahre 2018 in den Jahren 2018 bis 2022 bei rund 150.000 Familienunternehmen mit 2,4 Mio. Beschäftigten die Regelung der Nachfolge an. Aufgrund Einschätzung des IfM ist dabei für die Frage der Übernahmewürdigkeit eines Unternehmens nicht mehr lediglich auf einen Mindestjahresumsatz von Euro 50.000 abzustellen, sondern einen Mindestgewinn von Euro 58.442 plus Mindestverzinsung des eingesetzten Eigenkapitals; Unternehmen mit Euro 100.000 und weniger sind – so das IfM - nach diesen Maßstäben generell nicht übernahmewürdig. In diesem Sinne „übernahmewürdig“ aus Sicht des potentiellen Nachfolgers ist nach der Definition des IfM Bonn ein Unternehmen nur dann, wenn die zu erwartenden Gewinne höher sind als die zu erwartenden Einkünfte aus der Gründung eines neuen Unternehmens oder aus einer abhängigen Beschäftigung. Damit Familienmitglieder oder Dritte bereit sind, das Unternehmen und die Geschäftsführung zu übernehmen, muss das Unternehmen also vor allem überhaupt erst einmal wirtschaftlich attraktiv sein. Somit entscheidet nicht nur die Existenz von zur Nachfolge bereiten und geeigneten Kindern, sondern auch die (potentielle) Ertragskraft des Unternehmens darüber, welche Art der Nachfolge realisiert wird. In welche Hände die zur Übergabe anstehenden Familienunternehmen gehen werden, hängt dann freilich auch von verschiedenen anderen Faktoren ab.

Fest steht jedenfalls ungeachtet dieser wissenschaftlichen Erhebungen und Überlegungen, dass ein bloß untätiges Abwarten oder auch eine fehlerhafte bzw. lückenhafte Nachfolgeregelung alle Beteiligten, das Unternehmen samt Belegschaft, den Unternehmer als auch seine Familie in massive, wenn nicht existenzielle Schwierigkeiten bringen kann. Die neuen Eigenkapitalanforderungen der Banken durch "Basel II" und neuerdings Basel III führen anschaulich vor Augen, welche Folgen eine fehlende Regelung der Unternehmensnachfolge bereits auf die Kreditvergabe und die Kreditkonditionen haben kann. Wenn es damit sein Bewenden hätte, wird manch Unternehmer sich vielleicht die Frage stellen, was denn dann die ganze Aufregung soll.

Führt man sich aber vor Augen, dass nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung jährlich rund 5.000 Unternehmen schließen müssen, weil kein Nachfolger zur Verfügung steht, bekommt das Thema eine zusätzliche Brisanz. Keine validen Zahlen existieren indes darüber, wie viele Unternehmen in Schwierigkeiten kommen, weil mangels vernünftiger Nachfolgeregelung unerwartet hohe Liquiditätsabflüsse (Erbschaftsteuer, Pflichtteilsrechte etc.) eintreten oder wie viele Unternehmen nahezu handlungsunfähig werden, weil die Erben im Streit das operative Geschäft blockieren oder erschweren.

Es geht daher darum, das hochkomplexe Thema der Unternehmensnachfolge auf die Tagesordnung zu setzen und in einem ganzheitlichen Nachfolgekonzept zu regeln. Aufgrund der enormen Bedeutung des Unternehmens für die Versorgung des Unternehmers und die Versorgung seiner Familie sollten zunächst die Ziele des Unternehmers, aber auch der sonstigen Beteiligten klar definiert und bei der weiteren Gestaltung der Unternehmensnachfolge insbesondere der Unternehmenssicherung und -kontinuität oberste Priorität eingeräumt werden. Neben psychologischen und innerfamiliären Aspekten auf der privaten Seite sind insbesondere auch operative, gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche sowie erbschaft- und einkommensteuerliche Fragen zur Sicherung der Unternehmenskontinuität zu regeln.

3QLaw hilft Ihnen dabei, eine professionelle Nachfolgelösung sowohl im privaten wie im unternehmerischen Bereich zu planen und umzusetzen – sprechen Sie uns an!


Weitere Fragen und Antworten zum Thema Unternehmensnachfolge im Mittelstand

 

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FAQ 1: Wann sollte ich mit der Planung meiner Unternehmensnachfolge beginnen?

Idealerweise beginnen Sie drei bis fünf Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt. Eine frühzeitige Planung ermöglicht es, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen, potenzielle Nachfolger aufzubauen und die Unternehmensstruktur nachfolgetauglich zu gestalten. In Deutschland stehen jährlich rund 190.000 Unternehmen vor der Nachfolgefrage – dennoch scheitern viele Nachfolgen an mangelnder Vorbereitung.

FAQ 2: Was ist der Unterschied zwischen Familiennachfolge, MBO und externem Verkauf?

Bei der Familiennachfolge übernimmt ein Familienmitglied das Unternehmen, was häufig mit Schenkung oder vorweggenommener Erbfolge verbunden wird. Beim Management-Buy-Out (MBO) kauft das bestehende Management das Unternehmen, wobei meist eine Fremdfinanzierung erforderlich ist. Der externe Verkauf an einen strategischen Investor oder Finanzinvestor erzielt in der Regel den höchsten Kaufpreis, erfordert aber auch den umfangreichsten Transaktionsprozess. 3Q|Law berät bei allen drei Nachfolgewegen.

FAQ 3: Wie wird der Wert meines Unternehmens bei der Nachfolge ermittelt?

Die Unternehmensbewertung bei der Nachfolge erfolgt in der Regel nach dem Ertragswertverfahren (Stand IDW-S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer) oder dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren. Für steuerliche Zwecke – insbesondere bei Schenkung oder Erbfall – ist zudem das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG relevant. Der steuerliche Wert und der tatsächliche Marktwert können erheblich voneinander abweichen, weshalb eine integrierte Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater empfehlenswert ist.

FAQ 4: Welche steuerlichen Begünstigungen gibt es bei der Unternehmensnachfolge?

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen durch Schenkung oder Erbschaft können Verschonungsregelungen greifen: Die Regelverschonung befreit 85 % des begünstigten Betriebsvermögens von der Steuer, die Optionsverschonung sogar 100 % – jeweils unter Einhaltung von Lohnsummen- und Behaltensfristen. Voraussetzung ist, dass das Verwaltungsvermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Diese Regelungen sind komplex und erfordern sorgfältige Planung. Auf jeden Fall ist hier ein Steuerexperte hinzuzuziehen.

FAQ 5: Was ist eine gleitende Unternehmensnachfolge?

Bei der gleitenden Nachfolge wird das Unternehmen schrittweise übergeben, beispielsweise durch stufenweise Anteilsübertragungen über mehrere Jahre. Der Vorteil liegt in der Möglichkeit, den Nachfolger sukzessive in die Verantwortung einzuführen und steuerliche Freibeträge mehrfach zu nutzen (alle zehn Jahre). Gleichzeitig können Rückkaufsoptionen vereinbart werden, falls sich der Nachfolger als ungeeignet erweist. Diese Gestaltung ist besonders bei MBO-Modellen im Mittelstand verbreitet.

FAQ 6: Was passiert mit meinem Unternehmen, wenn ich die Nachfolge nicht rechtzeitig regle?

Ohne rechtzeitige Nachfolgeregelung droht im Erbfall eine ungeplante Übertragung mit erheblichen steuerlichen Belastungen. Erbengemeinschaften können zu Gesellschafterstreitigkeiten und Handlungsunfähigkeit führen. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen notverkauft oder liquidiert werden, weil die Erben die Erbschaftsteuer nicht aufbringen können oder sich nicht auf eine gemeinsame Führung einigen. Eine testamentarische und gesellschaftsvertragliche Vorsorge ist daher unverzichtbar.

FAQ 7: Wie kann ein Anwalt bei der Unternehmensnachfolge helfen?

Ein spezialisierter Anwalt stellt sicher, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur nachfolgetauglich ist, gestaltet die Übertragungsverträge steueroptimal und bereitet einen etwa nötigen Verkaufsprozess professionell vor. Bei familieninternen Nachfolgen kommt die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Testamenten und Eheverträgen hinzu. 3Q|Law bietet diese interdisziplinäre Beratung aus einer Hand – gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern.


Die Unternehmensnachfolge gehört zu den komplexesten Beratungsaufgaben an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht. Fehler bei der Gestaltung können gravierende finanzielle und rechtliche Folgen haben – für das Unternehmen, für den Unternehmer und für seine Familie. 3Q|Law in Hamburg begleitet Sie durch alle Phasen der Nachfolgeplanung: von der ersten strategischen Überlegung über die Abstimmung von Gesellschaftsvertrag, Testament, Ehevertrag und Steuerkonzept bis zur Umsetzung der Übertragung.

Rechtsanwalt Dr. Henning Jaques bringt als Herausgeber und Autor des „Beck’schen Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand“ und mit über 27 Jahren Praxiserfahrung in M&A, Gesellschaftsrecht und Unternehmensnachfolge die Expertise mit, die Ihr Projekt erfordert. Wir beraten Unternehmer, vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen – fachübergreifend, persönlich und ergebnisorientiert.

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